9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt, ging aber in Abweichung der Anklageschrift von einem Sachschaden von CHF 800.00 aus. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens eingestanden habe, dass er am 24. November 2018 die Beschädigung an der Tür vorgenommen habe. Er habe selbst darauf hingewiesen, dass das Schliessblech verbogen gewesen und dadurch die Tür einen Spalt offen gestanden sei.