SR 311.0) ein Absehen von der Strafe. Entsprechend ist nachfolgend ebenfalls auf die Vorwürfe der Beschimpfung – auch wenn die Schuldsprüche diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind – näher einzugehen. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 1548 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiederholend und teilwiese ergänzend wiedergegeben sowie anschliessend gewürdigt.