22 In Abweichung zur Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 (pag. 1687) beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 bezüglich den vorgeworfenen Beschimpfungen (Ziff. III.9. [9.1.-9.5.]) Schuld- anstatt Freisprüche, verlangte allerdings gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Absehen von der Strafe.