Die Privatklägerin konnte differenzierte Angaben machen, dabei übertrieb sie nicht, belastete den Beschuldigten nicht übermässig, im Gegenteil, sie nahm ihn zwischendurch sogar in Schutz und räumte eigene Fehler ein. Es wären auch weit gravierende Schilderungen möglich gewesen. 7. Vorbemerkungen zum Aufbau und zu den Beweismitteln Nachfolgend werden die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der einzelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen.