Diese Aussagen enthalten denn auch Details und wirken selbsterlebt. Diese Aussagen hat die Privatklägerin in der Folge dann in späteren Einvernahme wiederholt. Dabei kam es zugegebenermassen zu Widersprüchen und Verwechslungen, was aber durch die Fülle der Vorfälle und den Zeitablauf zu erklären ist. So konnte sie auf Nachfrage die Vorfälle dann doch wieder klar einordnen. Die Privatklägerin konnte differenzierte Angaben machen, dabei übertrieb sie nicht, belastete den Beschuldigten nicht übermässig, im Gegenteil, sie nahm ihn zwischendurch sogar in Schutz und räumte eigene Fehler ein.