Die durch den Beschuldigten gemachten Eingeständnisse sind insofern zu relativieren, als er jeweils nur das und jene Vorfälle zugab, welches resp. welche ihn am vorteilhaftesten erschien/en und was ihm nachgewiesen werden konnte (durch Zeugen, Arztberichte und Mails). Die Privatklägerin hat meistens unmittelbar nach einem Vorfall mit dem Beschuldigten die Polizei avisiert und dann zeit- und tatnah Aussagen gemacht. Es ist davon auszugehen, dass diese Erinnerungen jeweils noch frisch und unverfälscht waren. Diese Aussagen enthalten denn auch Details und wirken selbsterlebt.