Sie habe ihm auch Sachen angetan. Er habe aber keine Anzeige gegen sie einreichen wollen, da er diese Frau einmal geliebt habe und ihr das deswegen nicht antun könne. So unschuldig sei sie im Übrigen auch nicht (pag. 709 Z. 189 – 192). Er spielte seine Verfehlungen auch herunter und verharmloste sie. Der Beschuldigte sieht sich meistens in der Opferrolle, wenn er betont, dass die Privatklägerin in jeweils provoziert habe, sie ihn veranlasst habe, wieder Drogen zu konsumieren und sie der Grund dafür gewesen sei, dass er seinen Job verloren habe.