6. Ausgangslage Wie die Vorinstanz bereits einleitend zutreffend darlegte, kennen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits seit etlichen Jahren. Die beiden führten dann von ca. Sommer 2017 (nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug) bis Frühling 2018 eine engere Beziehung, welche zeitweise als turbulent bezeichnet werden kann. Sie lebten auch zweitweise gemeinsam, führten je-