V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils), wobei auf die Höhe der amtlichen Honorare in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IX.2. des erstinstanzlichen Urteils) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IX.3. des erstinstanzlichen Urteils).