III.10.3. des erstinstanzlichen Urteils), - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III.12.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe [Höhe], Geldstrafe, [Busse] und Landesverweisung [Ziff.