VII.3. des erstinstanzlichen Urteils) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VII.4. des erstinstanzlichen Urteils), - im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Drohung vom 17. Mai 2019 die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. VIII. [1. und 2.] des erstinstanzlichen Urteils).