III.13. des erstinstanzlichen Urteils), - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.14. des erstinstanzlichen Urteils), - soweit weitergehend die Schadenersatz- (d.h. über CHF 1'837.10) und Genugtuungsforderungen (d.h. über CHF 3'000.00) der Privatklägerin abgewiesen (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteils) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff.