I. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschuldigte demgegenüber schuldig erklärt wurde - der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils), - der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.___