das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin mangels Strafantrags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff.