5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019 in E._