5.2 Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Februar 2019 zu bezahlen. 18 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten der Privatklägerin zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 7. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO).