3.7 Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./10.2., 10.3. der Anklageschrift vom 14. April 2020) 4. Der Beschuldigte sei angemessen zu sanktionieren. 5. Zivilforderungen: 5.1 Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von CHF 1'837.10 zuzüglich Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.