1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen. 2. Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sowie der amtlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).