2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 16 V. A.________ sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. B. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: