8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) begangen am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________ (Ziff. III 12.1. des angefochtenen Urteils) III. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen, sei die Rückversetzung von A.________ in den Strafvollzug anzuordnen. IV.