I. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19:25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens (Ziff. Ill 14. des angefochtenen Urteils). II. A.________ sei schuldig zu erklären: