3. Die übrigen und weitergehenden Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Auf die Rückversetzung der mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monate und 28 Tagen sei unter Verlängerung der Probezeit um 8 Monate zu verzichten. X. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. XI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.