6.2 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.3.); unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, bzw. an die Privatklägerin und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst-und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Hafttag, ab 20. November 2020. V. A.________ (vgt.), sei hingegen schuldig zu sprechen