__ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin S.________, teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gegeben seien (pag. 1702). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 16. März 2021 (pag. 1704 f.) ersuchte die Privatklägerin mit Schreiben vom 2. März 2021 um Konfrontationsvermeidung