VII.1. [Höhe Schadenersatz] und Ziff. VII.2. [Genugtuung] des erstinstanzlichen Urteils) sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Februar 2021 (pag. 1691 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1700 f.). C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin S.___