1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Drohung vom 17.05.2019 (AKS Ziff. 6.6.) wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 7 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IX. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 5. November 2020, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).