1. Zur Bezahlung von CHF 1'837.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend werden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: