A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin S.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'547.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin S.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: