sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen (17.-18.10.2018, 19.06.2019- 05.08.2020) wird im Umfang von 416 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.