Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 38+39 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung etc. sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 5. August 2020 folgendes Urteil (pag. 1439 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.6. AKS]; wird mangels Strafantrag eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018 [Ziff. I.11. AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1. am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Deliktsbetrag: CHF 150.00; Ziff. I.1.1. AKS]; 1.2. am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Deliktsgut: Portemonnaie, diverse Karten, Notizheft, Taschenlampe, klei- nes Messer, Zigarettenetui, Schlüsselanhänger, Beutel Kappa; Ziff. I.1.2. AKS]; 2. der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ [Ziff. I.2. AKS]; 3. der einfachen Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen, 3.1. am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.3.1. AKS]; 3.2. (Versuch) am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.3.2. AKS]; 3.3. am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nach- teil von C.________ [Ziff. I.3.3. AKS]; 4. der Sachentziehung, mehrfach begangen 4.1. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [iPhone und Schlüsselanhänger; Ziff. I.4.1. AKS]; 2 4.2. am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Decoder; Ziff. I.4.2. AKS]; 5. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 5.1. am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.1. AKS]; 5.2. am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.2. AKS]; 5.3. am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.3. AKS]; 5.4. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Brille Fr. 350.00; Ziff. I.5.4. AKS]; 5.5. am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 135.00; Ziff. I.5.5. AKS]; 5.6. am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden total ca. Fr. 170.00; Ziff. I.5.6. AKS]; 6. der Drohung, mehrfach begangen 6.1. am 16. Oktober 2018, in E.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.1. AKS]; 6.2. am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.2. AKS]; 6.3. in der Zeit von 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil von C.________, [Ziff. I.6.3. AKS]; 6.4. am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.4. AKS]; 6.5. am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.5. AKS]; 6.6. am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.7. AKS]; 6.7. am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nach- teil von C.________ [Ziff. I.6.8. AKS]; 7. des Hausfriedensbruchs und Versuch dazu, mehrfach begangen 7.1. (Versuch) am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.1. AKS]; 7.2. am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.7.2. AKS]; 7.3. am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.3. AKS]; 7.4. am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.4. AKS]; 3 8. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde E.________ [Deliktsbetrag CHF 14'000.00; Ziff. I.8. AKS]; 9. der Beschimpfung, mehrfach begangen 9.1. am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.1. AKS]; 9.2. am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.2. AKS]; 9.3. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.3. AKS]; 9.4. am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.4. AKS]; 9.5. am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.10. AKS]; 10. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 10.1. am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.1. AKS]; 10.2. am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.2. AKS]; 10.3. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.3. AKS]; 10.4. am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.4. AKS]; 11. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019,[Ziff. I.11. AKS]; so insbesondere am: - 12. Dezember 2018, ca. 17.50 Uhr - 13. Dezember 2018 - 14. Dezember 2018 - 30. Dezember 2018, ca. 13.55 Uhr - 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr - 13. Januar 2019, ca. 23.40 Uhr 12. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch 12.1. Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 g Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlo- rid) begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________ [Ziff. I.12.1. AKS]; 12.2. Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, began- gen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 g Gramm Metham- 4 phetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ [Ziff. I.12.2. AKS]; 13. des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________ [Ziff. I.13. AKS]; 14. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens [Ziff. I.14. AKS]; IV. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15.06.2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). V. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d und e, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3, 180 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 292 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG Art. 49 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen (17.-18.10.2018, 19.06.2019- 05.08.2020) wird im Umfang von 416 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23'000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 56'650.35, insgesamt bestimmt auf CHF 79'650.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechts- pflege der Privatklägerschaft auf CHF 46'655.35). 5 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 9’600.00 Gebühr Auftritt Stawa an der HV CHF 1’000.00 Gebühr ZMG nach Anklageerhebung CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 12’000.00 Total CHF 23’000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten Übersetzung Privatklägerschaft CHF 198.40 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 19’759.30 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 13’235.70 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 23’456.95 Total CHF 56’650.35 Total Verfahrenskosten CHF 79’650.35 VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.67 200.00 CHF 14’933.40 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3’413.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’346.60 CHF 1’412.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’759.30 volles Honorar 74.67 250.00 CHF 18’667.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3’413.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’080.70 CHF 1’700.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23’780.90 nachforderbarer Betrag CHF 4’021.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19'759.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4'021.60 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin S.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung (T1) 51.28 200.00 CHF 10’256.00 amtliche Entschädigung (T2) 3.00 100.00 CHF 300.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’289.40 CHF 946.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’235.70 volles Honorar (T1) 51.28 280.00 CHF 14’358.40 volles Honorar (T2) 3.00 140.00 CHF 420.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’511.80 CHF 1’271.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’783.20 nachforderbarer Betrag CHF 4’547.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'235.70. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin S.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 4'547.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin S.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'837.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend werden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Drohung vom 17.05.2019 (AKS Ziff. 6.6.) wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 7 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IX. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 5. November 2020, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: vgl. separates Dokument. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. T.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. U.________; V.________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. August 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1470). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Januar 2021 (pag. 1529 ff.). Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Beru- fung (pag. 1683 ff.), beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1. (mehrfa- cher Diebstahl), Ziff. III.3.1. (einfache Körperverletzung), Ziff. III.4.1. (Sachentzie- hung), Ziff. III.5.2.-5.4. (mehrfache Sachbeschädigung), Ziff. III.6.2., 6.4.-6.7. (mehrfache Drohung), Ziff. III.9. (mehrfache Beschimpfung), Ziff. III.10.2.-10.3. (mehrfache Tätlichkeiten), Ziff. III.12.1. (Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz) des erstinstanzlichen Urteils, die Anordnung der Rückversetzung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt (Ziff. V.1.-4. des erst- instanzlichen Urteils; Höhe der Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Höhe Übertretungsbus- se, Landesverweisung), die Zivilansprüche (Ziff. VII.1. [Höhe Schadenersatz] und Ziff. VII.2. [Genugtuung] des erstinstanzlichen Urteils) sowie die sich daraus erge- benden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzli- chen Urteils). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Februar 2021 (pag. 1691 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1700 f.). C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin S.________, teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass auf eine Anschluss- berufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gegeben seien (pag. 1702). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 16. März 2021 (pag. 1704 f.) ersuchte die Privatklägerin mit Schreiben vom 2. März 2021 um Konfrontationsvermeidung 8 mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme (pag. 1704 f.). Mit Ver- fügung vom 8. April 2021 wurden beide Anträge gutgeheissen (pag. 1722 ff.). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde das Gesuch von Rechtsanwältin S.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 10. Juni 2021 gutge- heissen und sie wurde per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1747 ff.). Zudem wurde das amtliche Honorar für ihre Tätigkeit vom 21. August 2020 bis zum 10. Juni 2021 bestimmt und der Privatklägerin per 11. Juni 2021 neu Rechts- anwältin D.________ als amtliche Vertreterin beigeordnet. Am 18./19. Oktober 2021 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1769). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 4. Oktober 2021; pag. 1763 f.), ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) X.________ (datierend vom 30. September 2021; pag. 1759 ff.) sowie mit Blick auf die Prüfung der Frage der Anordnung einer Lan- desverweisung ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E.________, Bereich Migration (datierend vom 27. September 2021; pag. 1756 f.), eingeholt. Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernom- men (pag. 1772 ff.; pag. 1779 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten – teilweise in Abweichung zu seiner Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 (pag. 1683 ff.) – folgende Anträge (pag. 1795 ff.; pag. 1818 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen A.________, geb. Y.________, eingestellt wurde wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. I.). II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ (vgt.), 1. freigesprochen wurde vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeb- lich begangen am 31. Dezember 2018 (Ziff. Il.). 2. schuldig gesprochen wurde wegen: 2.1 Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ (Ziff. III./2.); 2.2 einfacher Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen 9 a. (Versuch) am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./3.2.); b. am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./3.3.); 2.3 Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./4.2.); 2.4 Sachbeschädigung, mehrfach begangen a. am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.1.); b. am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./5.3.); c. am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.5.); d. am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.6.); 2.5 Drohung, mehrfach begangen a. am 16. Oktober 2018, in E.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.1.); b. in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.3.); 2.6 Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach begangen a. (Versuch) am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.1.); b. am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./7.2.) c. am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.3.); d. am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.4.); 2.7 unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, z.N. der Einwohnergemeinde E.________ (Ziff. III./8.); 2.8 der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen a. am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.1.); b. am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.2.); c. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.3.); 10 d. am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.4.); e. am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.5.) 2.9 Tätlichkeit, mehrfach begangen a. am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.1.); b. am 31. Mai 2019, ca.14.45 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.4.); 2.10 Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 (Ziff. III./11.); so insbesondere am: a. 12. Dezember 2018, ca. 17.50 Uhr b. 13. Dezember 2018 c. 14. Dezember 2018 d. 30. Dezember 2018, ca. 13.55 Uhr e. 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr f. 13. Januar 2019, ca. 23.40 Uhr 2.11 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von No- vember 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Be- sitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamin-gemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III./12.2.); 2.12 unanständigem Benehmen, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________ (Ziff. III./13.); 2.13 einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstrei- fens (Ziff. III./14.). III. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Zivilklage der Straf-und Zivilklä- gerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. VIII./1.). IV. A.________ (vgt.) sei freizusprechen vom Vorwurf 1. des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen am 1.1 am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./1.1.); 1.2 am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./1.2.); 11 2. der einfachen Köperverletzung, angeblich begangen am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./3.1.); 3. der Sachentziehung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./4.1.); 4. der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen 4.1 am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.2.); 4.2 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.4.); 5. der Drohung, angeblich mehrfach begangen 5.1 am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.2.); 5.2 am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.4.); 5.3 am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.5.); 5.4 am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.6.); 5.5 am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, z.N. von C.________ (Ziff. III.6.7.); 6. der Tätlichkeit, angeblich mehrfach begangen 6.1 am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.2.); 6.2 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.3.); unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, bzw. an die Privatklägerin und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschä- digung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst-und oberinstanzliche Verfahren, sowie un- ter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Hafttag, ab 20. November 2020. V. A.________ (vgt.), sei hingegen schuldig zu sprechen wegen Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________ (Ziff. III./12.1.). VI. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausge- standenen Haft seit 19. Juni 2019; 2. zur Bezahlung einer Busse von CHF 2'000.00; 12 3. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten. VII. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. VIII. 1. Die Zivilklage von C.________ sei für die Rechnung der AA.________ GmbH im Umfang von CHF 869.30 gutzuheissen. 2. Die Zivilklage von C.________ sei für die Rechnung von Herrn AB.________ im Umfang von CHF 200.00 gutzuheissen. 3. Die übrigen und weitergehenden Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Auf die Rückversetzung der mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monate und 28 Tagen sei unter Verlängerung der Probezeit um 8 Monate zu verzichten. X. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichen- der Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. XI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Generalstaatsanwalt AC.________ stellte und begründete für die Generalstaats- anwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 1806 ff.; pag. 1827 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens mangels Strafantrag gegen A.________ wegen Dro- hung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde a. der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ (Ziff. Ill 2. des angefochtenen Urteils); b. der einfachen Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen - (Versuch) am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nach- teil von K.________ (Ziff. III 3.2. des angefochtenen Urteils) 13 - am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 3.3. des angefochtenen Urteils); c. der Sachentziehung, mehrfach begangen am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 4.2. des angefochte- nen Urteils); d. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen - am 20. November 2018, ca. 15:10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. Ill 5.1. des angefochtenen Ur- teils) - am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 135.00; Ziff. Ill 5.5. des angefochtenen Urteils) - am 10. Juni 2019, ca. 15:10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden total ca. Fr. 170.00; Ziff. III 5.6. des angefochtenen Ur- teils); e. der Drohung, mehrfach begangen - am 16. Oktober 2018, in E.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 6.1. des angefochtenen Urteils) - in der Zeit von 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.3. des angefochtenen Urteils); f. des Hausfriedensbruchs und Versuch dazu, mehrfach begangen, - (Versuch) am 20. November 2018, ca. 15:10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 7.1. des angefochtenen Urteils) - am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ (Ziff. Ill 7.2. des angefochtenen Urteils) - am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 7.3. des angefochtenen Urteils) - am 10. Juni 2019, ca. 15:00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 7.4. des angefochtenen Urteils); g. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, zum Nachteil der Einwohner- gemeinde E.________ (Ziff. III 8. des angefochtenen Urteils); h. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen - am 23. November 2018, ca. 18:15 Uhr, in E.________, R.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 10.1. des angefochtenen Urteils) - am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 10.4. des angefochtenen Urteils); i. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 (Ziff. Ill 11. des angefochtenen Urteils), so insbesondere am: - 12. Dezember 2018, ca. 17:50 Uhr - 13. Dezember 2018 - 14. Dezember 2018 - 30. Dezember 2018, ca. 13:55 Uhr - 07. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr 14 - 13. Januar 2019, ca. 23:40 Uhr; j. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum unbe- stimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III 12.2. des angefochtenen Urteils); k. des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19:25 Uhr, E.________, F.________ (Ziff. III 13. des angefochtenen Urteils); I. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19:25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgän- gerstreifens (Ziff. Ill 14. des angefochtenen Urteils). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen - am 10. Juni 2019, ca. 15:10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 1.1. des angefochtenen Urteils) - am 16. Juni 2019, ca. 01:20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Deliktsgut: Portemonnaie, diverse Karten, Notizheft, Taschenlampe, kleines Messer, Zigarrenetui, Schlüsselanhänger, Beutel Kappa; Ziff. III 1.2. des angefochtenen Urteils); 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2019, ca. 16:45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 3.1. des angefochtenen Ur- teils); 3. der Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 4.1. des angefochtenen Urteils); 4. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen - am 24. November 2018, ca. 13:50 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. III 5.2. des angefochtenen Urteils) - am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. III 5.3. des angefochtenen Urteils) - am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Brille Fr. 350.00; Ziff. Ill 5.4. des angefochtenen Urteils; 5. der Drohung, mehrfach begangen - am 8. Februar 2019, ca. 16:45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.2. des angefochtenen Urteils) - am 14. April 2019, ca. 20:15 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.4. des angefochtenen Urteils) - am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.5. des angefochtenen Urteils) - am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 6.6. des angefochtenen Urteils) 15 - am 17. Juni 2019, ca. 16:50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.7. des angefochtenen Urteils); 6. der Beschimpfung, mehrfach begangen - am 7. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.1. des angefochtenen Urteils) - am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 9.2. des angefochtenen Urteils) - am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.3. des angefochtenen Urteils) - am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.4. des angefochtenen Urteils) - am 17. Juni 2019, ca. 16:50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 9.5. des angefochtenen Urteils); 7. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen - am 7. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 10.2. des angefochtenen Urteils) - am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 10.3. des angefochtenen Urteils); 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamin- gemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) begangen am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________ (Ziff. III 12.1. des angefochtenen Urteils) III. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 15. Juni 2017 aufge- schobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen, sei die Rückversetzung von A.________ in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d und e, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3, 180 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 292 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG, Art. 49 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 StPO sowie unter Einbezug der gemäss Ziff. IV hiervor zu widerrufenden Sanktion im Sinne einer Ge- samtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft und dem vorzeitigem Strafantritt am 09.12.2020; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 16 V. A.________ sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. B. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen. 2. Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sowie der amtlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1813 ff.; pag. 1832 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05. Au- gust 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten eingestellt wurde wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I. des Urteils vom 05. August 2020). 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05. Au- gust 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte schuldig gespro- chen wurde wegen: 2.1 einfacher Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./3.3. des Urteils vom 05. August 2020); 2.2 Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./4.2. des Urteils vom 05. August 2020) 2.3 Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, sowie am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, und am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./5.1., 5.5. und 5.6. des Urteils vom 05. August 2020); 2.4 Drohung, mehrfach begangen am 16. Oktober 2018, in E.________, sowie in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./ 6.1 und 6.3. des Urteils vom 05. August 2020); 2.5 Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach begangen am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, sowie am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, und am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./7.1, 7.3, 7.4. des Urteils vom 05. August 2020); 2.6 Tätlichkeit, mehrfach begangen am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________ und am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, 17 N.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./10.1 und 10.4. des Urteils vom 05. August 2020); 3. Der Beschuldigte sei sodann im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen: 3.1 Diebstahl, mehrfach begangen am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, und am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./1.1. und 1.2. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.2 Einfacher Körperverletzung, begangen am 08. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I/3.1. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.3 Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./4.1. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.4 Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./5.2. und 5.4. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.5 Drohung, mehrfach begangen am 08. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, sowie am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./6.2., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.6 Beschimpfung, mehrfach begangen am 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, sowie am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, und am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./9.1., 9.2., 9.3., 9.4., 9.5. der Anklageschrift vom 14. April 2020); 3.7 Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./10.2., 10.3. der Anklageschrift vom 14. April 2020) 4. Der Beschuldigte sei angemessen zu sanktionieren. 5. Zivilforderungen: 5.1 Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von CHF 1'837.10 zuzüglich Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 5.2 Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Februar 2019 zu bezahlen. 18 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten der Privatklägerin zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 7. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich began- gen am 17. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin mangels Strafan- trags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschuldigte demgegenüber schuldig erklärt wurde - der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils), - der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.3.2. des erstinstanzlichen Urteils), - der einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteils), - der Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019 in E.________ z.N. der Pri- vatklägerin (Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteils), - der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so am 20. November 2018, 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatkläge- rin (Ziff. III.5.1., Ziff. III.5.5. und Ziff. III.5.6. des erstinstanzlichen Urteils) und am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.5.3. des erstin- stanzlichen Urteils), - der Drohung, mehrfach begangen, so am 16. Oktober 2018 und in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privat- klägerin (Ziff. III.6.1. und Ziff. III.6.3. des erstinstanzlichen Urteils), - des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen, so am 20. November 2018 (Versuch), 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin sowie am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.7. [7.1.-7.4.] des erstinstanzlichen Urteils), 19 - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 27. Februar 2019 bis Januar 2020 in E.________ z.N. der Ein- wohnergemeinde E.________ (Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils), - der Beschimpfung, mehrfach begangen, so am 7. Januar 2019, 12. Mai 2019, 17. Mai 2019, 31. Mai 2019 und 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.9. [9.1.-9.5.] des erstinstanzlichen Urteils), - der Tätlichkeiten, mehrfach begangen, so am 23. November 2018 und 31. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.10.1. und Ziff. III.10.4. des erstinstanzlichen Urteils), - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019, so insbesondere am 12. Dezember 2018, 13. Dezember 2018, 14. Dezember 2018, 30. Dezember 2018, 7. Januar 2019 und am 13. Januar 2019 (Ziff. III.11. des erstinstanzli- chen Urteils), - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum un- bestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019 in E.________ und anders- wo in der Schweiz sowie durch Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 reines Methamphetamin Hy- drochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III.12.2. des erstinstanzli- chen Urteils), - des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.13. des erstinstanzlichen Urteils), - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.14. des erstinstanzlichen Urteils), - soweit weitergehend die Schadenersatz- (d.h. über CHF 1'837.10) und Genug- tuungsforderungen (d.h. über CHF 3'000.00) der Privatklägerin abgewiesen (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteils) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VII.4. des erstinstanz- lichen Urteils), - im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass infolge der Einstellung des Strafverfah- rens betreffend die Drohung vom 17. Mai 2019 die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. VIII. [1. und 2.] des erstinstanzlichen Ur- teils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen - Diebstahls, mehrfach begangen, so am 10. Juni 2019 und 16. Juni 2019, je- weils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.1. [1.1. und 1.2.] des erstin- stanzlichen Urteils), - einfacher Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteils), 20 - Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklä- gerin (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteils), - Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so am 24. November 2018 und 17. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.5.2. und Ziff. III.5.4. des erstinstanzlichen Urteils), - Drohung, mehrfach begangen, so am 8. Februar 2019, 14. April 2019, 12. Mai 2019, 31. Mai 2019 und 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privat- klägerin (Ziff. III.6.2. und Ziff. III.6.4.-6.7. des erstinstanzlichen Urteils), - Tätlichkeiten, mehrfach begangen, so am 7. Januar 2019 und am 17. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.10.2. und Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Urteils), - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstal- ten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Me- thamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III.12.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV. des erstinstanzli- chen Urteils), der Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe [Höhe], Geldstrafe, [Busse] und Landesverweisung [Ziff. V.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils]), die Höhe des Scha- denersatzes (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zur Bezah- lung einer Genugtuung (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils), wo- bei auf die Höhe der amtlichen Honorare in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IX.2. des erstin- stanzlichen Urteils) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IX.3. des erstin- stanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Ausgangslage Wie die Vorinstanz bereits einleitend zutreffend darlegte, kennen sich der Beschul- digte und die Privatklägerin bereits seit etlichen Jahren. Die beiden führten dann von ca. Sommer 2017 (nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug) bis Frühling 2018 eine engere Beziehung, welche zeitweise als turbu- lent bezeichnet werden kann. Sie lebten auch zweitweise gemeinsam, führten je- 21 doch nie einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Dauer. Nach der Tren- nung kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen, welche sich ab Oktober 2018 zuspitzten. Die Polizei musste schliesslich in der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 (erneute Inhaftierung des Beschuldigten) rund 25 Mal ausrücken und es kam zu verschiedenen Anzeigen (pag. 796 Z. 187/188). Der Beschuldigte und die Privatklägerin kamen nicht voneinander los. Er habe schon noch Gefühle (pag. 711 Z. 260) und habe sie sehr lange geliebt (pag. 724 Z. 25) resp. er liebe sie (Einvernahme vom 21. April 2019, pag. 536 Z. 45). Sie liess sich immer wieder auf ihn ein, denn sie fühlte sich sehr zu ihm hingezogen, war in ihn verliebt und wünschte, es wäre nicht passiert, was passiert ist (pag. 499 Z. 81 – 83). Dem Beschuldigten werden für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 verschie- dene Taten z.N. der Privatklägerin vorgeworfen. Er hat eine grosse Anzahl der ihm gemachten Vorwürfe im Laufe des Verfahrens dann grundsätzlich eingestanden. Jedoch machte er oftmals geltend, es sei die Schuld der Privatklägerin. Sie habe ihm auch Sachen angetan. Er habe aber keine Anzeige gegen sie einreichen wol- len, da er diese Frau einmal geliebt habe und ihr das deswegen nicht antun könne. So unschuldig sei sie im Übrigen auch nicht (pag. 709 Z. 189 – 192). Er spielte sei- ne Verfehlungen auch herunter und verharmloste sie. Der Beschuldigte sieht sich meistens in der Opferrolle, wenn er betont, dass die Privatklägerin in jeweils provo- ziert habe, sie ihn veranlasst habe, wieder Drogen zu konsumieren und sie der Grund dafür gewesen sei, dass er seinen Job verloren habe. Sein eigenes Fehl- verhalten blendet er dabei komplett aus, beispielsweise auch, dass er die begon- nene Drogentherapie sowie die Bewährungshilfe abgebrochen hat. Die durch den Beschuldigten gemachten Eingeständnisse sind insofern zu relativie- ren, als er jeweils nur das und jene Vorfälle zugab, welches resp. welche ihn am vorteilhaftesten erschien/en und was ihm nachgewiesen werden konnte (durch Zeugen, Arztberichte und Mails). Die Privatklägerin hat meistens unmittelbar nach einem Vorfall mit dem Beschuldig- ten die Polizei avisiert und dann zeit- und tatnah Aussagen gemacht. Es ist davon auszugehen, dass diese Erinnerungen jeweils noch frisch und unverfälscht waren. Diese Aussagen enthalten denn auch Details und wirken selbsterlebt. Diese Aus- sagen hat die Privatklägerin in der Folge dann in späteren Einvernahme wiederholt. Dabei kam es zugegebenermassen zu Widersprüchen und Verwechslungen, was aber durch die Fülle der Vorfälle und den Zeitablauf zu erklären ist. So konnte sie auf Nachfrage die Vorfälle dann doch wieder klar einordnen. Die Privatklägerin konnte differenzierte Angaben machen, dabei übertrieb sie nicht, belastete den Be- schuldigten nicht übermässig, im Gegenteil, sie nahm ihn zwischendurch sogar in Schutz und räumte eigene Fehler ein. Es wären auch weit gravierende Schilderun- gen möglich gewesen. 7. Vorbemerkungen zum Aufbau und zu den Beweismitteln Nachfolgend werden die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der ein- zelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorin- stanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen. 22 In Abweichung zur Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 (pag. 1687) beantrag- te die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 bezüglich den vorgeworfenen Beschimpfungen (Ziff. III.9. [9.1.-9.5.]) Schuld- an- statt Freisprüche, verlangte allerdings gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Absehen von der Strafe. Entsprechend ist nachfolgend ebenfalls auf die Vorwürfe der Beschimpfung – auch wenn die Schuldsprüche diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind – näher ein- zugehen. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 1548 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiederholend und teilwiese ergänzend wiedergegeben sowie ansch- liessend gewürdigt. 8. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und im Speziellen wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 1536 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Ziff. I.5.2. der Anklageschrift: Sachbeschädigung vom 24. November 2018 z.N. der Privatklägerin (pag. 1246) 9.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, versucht zu haben, die Wohnungseingangstür der Pri- vatklägerin mittels Körpergewalt und einem unbekannten Werkzeug zu öffnen. Da- bei habe er diese beschädigt und einen Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00 verur- sacht (Ziff. III.5.2. des erstinstanzlichen Urteils). 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt, ging aber in Abweichung der Anklageschrift von einem Sachschaden von CHF 800.00 aus. Sie erwog im We- sentlichen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens eingestanden habe, dass er am 24. November 2018 die Beschädigung an der Tür vorgenommen habe. Er habe selbst darauf hingewiesen, dass das Schliessblech verbogen gewesen und dadurch die Tür einen Spalt offen gestanden sei. Der Sachverhalt werde zudem durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die objektiven Beweismittel bestätigt (pag. 1551; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass dem Beschuldigten vorgewor- fen werde, die Tür innert vier Tagen gleich zweimal beschädigt zu haben (am 20. November 2018 [Ziff. 5.1. der Anklageschrift] und 24. November 2018 [Ziff. 5.2. der Anklageschrift]), was klar bestritten werde. Der Beschuldigte habe sich bei sei- nen Aussagen im Datum geirrt; er habe vielleicht vom 24. November 2018 gespro- 23 chen, aber den 20. November 2018 gemeint. In dieser kurzen Zeit könne es nur einmal zum Eintreten der Tür gekommen sein, und zwar am 20. November 2018. Das decke sich auch mit dem Polizeirapport. Zudem sei auf den Fotos kein neuer Schaden zu erkennen. Es sei möglich, dass die Tür – wenn überhaupt – schnell wieder geschlossen worden sei, aber es nicht erneut zu einem Schaden gekom- men sei. Entsprechend habe für diese Sachbeschädigung ein Freispruch zu erfol- gen (pag. 1788). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln überein- stimmen würden. Bei der Beschädigung vom 24. November 2018 handle es sich nicht um die gleiche Beschädigung, wie bei derjenigen vom 20. November 2018. Die Wohnungstür sei nach dem Vorfall vom 20. November 2018 repariert worden. Durch das gewaltsame Eindringen am 24. November 2018 sei ein neuer Schaden entstanden, weshalb der Beschuldigte auch für diese Sachbeschädigung schuldig zu sprechen sei (pag. 1802). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich der Generalstaatsanwaltschaft an und beantragte ebenfalls einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung. Sie legte dar, dass der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden habe. Ob er sich im Datum irre, sei irrelevant. Der Sachschaden sei zudem dokumentiert (pag. 1810). 9.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sowohl am 20. als auch am 24. November 2018 die Privatklägerin zu Hause aufsuchte und er am 20. November 2018 ver- suchte, die Wohnungstür der Privatklägerin mittels Körpergewalt und einem unbe- kannten Werkzeug zu öffnen, wobei ein Sachschaden entstand (der diesbezügliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs ist in Rechtskraft erwachsen). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, am 24. November 2018 einen erneuten Sachschaden verursacht zu haben. 9.5 Beweismittel 9.5.1 Anzeigerapport vom 7. Januar 2019 (pag. 246 ff.) sowie Rechnung vom 27. Dezember 2018 (pag. 1366) Die Privatklägerin meldete sich am 24. November 2018, um 13.57 Uhr, telefonisch bei der Regionalpolizei E.________ und teilte mit, dass der Beschuldigte ihre Woh- nungstür einschlagen würde. Die eintreffende Polizei konnte den Beschuldigten vor Ort nicht mehr antreffen. Sowohl die Privatklägerin als auch K.________ hätten sich in der Wohnung befunden, als der Beschuldigte auf die Tür eingeschlagen ha- be. Es war dies bereits das zweite Mal innerhalb einer Woche (anerkannte Sach- beschädigung durch den Beschuldigten vom 20. November 2018), dass der Be- schuldigte versucht habe, die Tür aufzubrechen. Im Anzeigerapport wird festgehalten, dass das Schliessblech der Tür fast aus dem Türrahmen gerissen war und nicht mehr viel nötig gewesen wäre, damit die Tür vollständig hätte aufgebrochen werden können. Sowohl die Tür, das Schliessblech als auch die Sandsteinwand seien beschädigt, weshalb der Schaden auf ca. 24 CHF 2‘000.00 geschätzt wurde. Anhand von Fotos (pag. 254) zeigt sich, dass die Tür diverse Kratzer aufweist, die Schliessvorrichtung im Türrahmen stark verbogen ist und der Türrahmen selber diverse Risse und Farbabsplitterungen aufweist. Die Reparatur der Wohnungseingangstür soll gemäss Rechnung AA.________ GmbH (pag. 1366) CHF 800.00 betragen haben. 9.5.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 24. November 2018 gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen zu ihr gekommen sei. Als ein anderer Bewohner nach Hause gekommen sei, sei er ins Gebäude gelangt. Sie habe ihm durch die Wohnungstür gesagt, dass er gehen solle, worauf er auf die Tür – glaublich mit den Füssen – eingetreten habe. In die Wohnung sei er nicht hineingekommen, da er gehört habe, dass sie mit der Polizei am Telefon sei. Nachdem er in der Woche zu- vor die Tür bereits stark beschädigt hatte, habe er die Tür nun definitiv kaputt ge- macht. Die Privatkläger gab – nach den Gründen gefragt, weshalb sich der Be- schuldigte so verhalte – an, dass dieser die Trennung von ihr nicht akzeptieren könne. Sie wolle nicht, dass er weiterhin zu ihr komme, da er viele Probleme verur- sacht habe und sich auch bereits die Nachbarn beschwert hätten. Sie wolle nur, dass er sie in Ruhe lasse (pag. 258 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin auf Frage, ob er in dem Fall [Vorfall vom 20. November 2019] auch in ihrer Wohnung gewesen sei aus, dass sie sich nicht genau an die Daten erinnern könne, da er [der Beschuldigte] ihre Tür zweimal kaputt gemacht habe (pag. 671 Z. 201 ff.). Den zweiten Schaden habe der Vermieter bezahlt, aller- dings mit ihrem Mietzinsdepot (pag. 671 Z. 226). 9.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 9. Dezember 2018 gegenüber der Polizei an, dass er beim Vorfall vom 20. November 2018 nur stark an die Tür geklopft habe, aber der Tür nichts passiert sei. Beim zweiten Mal am 24. November 2018 habe er auf die Tür eingetreten und diese sei kaputt gegangen. Sie flicke die Tür ja nur einmal. Er habe auf die Tür eingetreten, worauf sie einen Spalt aufgegangen sei. Sie sei ca. 5 cm offen gewesen. Das Schliessblech sei verbogen worden (pag. 243 Z. 63 ff.). Er sei vielleicht aggressiv gewesen, weil er auf die Tür eingetreten habe, aber er habe sie nicht kaputt machen wollen. Er habe nur mit der Privatklägerin sprechen und abklären wollen, wann sie ihm das Geld (CHF 300.00), welches sie ihm noch schulde, übergebe (pag. 243 Z. 89). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, dass er zweimal ihre Tür aufgeschlagen habe, als sie zu Hause gewesen sei (pag. 709 Z. 196). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2019 ge- stand der Beschuldigte ein, dass er am 24. November 2018 erneut die Wohnungs- tür der Privatklägerin gewaltsam beschädigt habe. Die Schäden vom letzten Mal (20. November 2018) seien nicht repariert worden (pag. 726 Z. 111 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bishe- rigen Aussagen, machte jedoch zum konkreten Vorfall keine weitergehenden Aus- führungen (pag. 1381 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Be- 25 schuldigte bezüglich der einzelnen Vorfälle auf seine bisherigen Aussagen (pag. 1783 Z. 3 f.). 9.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gestand der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbeschädigung im Verlaufe des Verfahrens ein. Zudem gab er auch Einzelhei- ten wieder – das Schliessblech war verbogen, so dass die Tür einen Spalt breit of- fen war – die exakt mit den vom Vorfall vom 24. November 2018 auf Fotos festge- haltenen Beschädigungen übereinstimmen. Anhand der Fotos ist denn auch zu se- hen, dass am 20. November 2018 und 24. November 2018 nicht genau die glei- chen Beschädigungen vorhanden waren (pag. 239; pag. 254), insbesondere wies das Schliessblech am 24. November 2018 weitaus deutlichere Beschädigungen auf als vier Tage zuvor. Somit kam es, wie auch von der Privatklägerin glaubhaft aus- geführt, zu zwei Vorfällen, bei denen der Beschuldigte gegen die Wohnungstür schlug oder trat und so Beschädigungen verursachte. Ein zweimaliges Schlagen gegen die Wohnungstür gab der Beschuldige schliesslich auch selber zu. Entspre- chend ist erstellt, dass der Beschuldigte (auch) am 24. November 2018 mittels Körpergewalt und eines unbekannten Werkzeugs versuchte, die Wohnungstür der Privatklägerin zu öffnen und diese dabei beschädigte. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Schadens- höhe auf. Die Wohnungstür wurde nicht vollständig durch eine neue ersetzt, son- dern lediglich repariert – zunächst provisorisch und schliesslich vollständig. Nach der zweiten Sachbeschädigung wies die Tür massivere Schäden auf, was entspre- chend mit mehr Reparaturaufwand verbunden war. Dass der Material- und Arbeits- aufwand von CHF 800.00 (pauschal) indessen bereits nach dem ersten Vorfall vom 20. November 2018 entstanden wäre, ist dagegen nicht erstellt, zumal sich die Schäden an der Wohnungstür weniger gravierend präsentierten. Welche Repara- turkosten nun im Einzelnen auf welche Schäden zurückzuführen sind, kann vorlie- gend nicht mehr beurteilt werden. Klar ist allerdings, dass die Tür bereits nach dem ersten Vorfall eine erste Reparatur zwecks Schliessung erforderte und erst nach der zweiten Beschädigung vollständig repariert wurde, wobei insgesamt ein Sach- schaden von CHF 969.30 (abzüglich der Mahngebühren) entstand. 9.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1552; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung, begangen am 24. November 2018 in E.________ und zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 10. Ziff. I.10.2. und Ziff. I.9.1. der Anklageschrift: Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 7. Januar 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1250; pag. 1249) 10.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird eine Tätlichkeit, begangen am 7. Januar 2019, um ca. 18.05 Uhr, zur Last gelegt, indem er die Privatklägerin vor deren Domizil an der 26 H.________ in E.________ abgepasst, sie mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sie an den Haaren zu Boden gerissen haben soll (Ziff. III.10.2. des erstinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 7. Janu- ar 2019, um ca. 18.05 Uhr, als «Schlampe» beschimpft zu haben (Ziff. III.9.1. des erstinstanzlichen Urteils). 10.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.10.2. und I.9.1. als erwiesen und führte beweiswürdigend insbesondere aus, dass die Aussa- gen der Privatklägerin im Allgemeinen weitaus glaubhafter seien als jene des Be- schuldigten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall hätte lügen sollen. Es habe unzählige gleiche Vorfälle mit dem Beschuldig- ten gegeben, welche durch Zeugen bestätigt und teilweise vom Beschuldigten ein- gestanden worden seien. Für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin spreche zudem, dass die Polizei der Privatklägerin angeraten habe, einen Arzt aufzusuchen, was dafür spreche, dass sie Verletzungen aufgewiesen habe. Aus einer Ohrfeige allein würden erfahrungsgemäss keine sichtbaren Verletzungen resultieren. Entspre- chend sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere Faustschlä- ge erteilt habe. Gleiches habe für die Beschimpfung als Schlampe zu gelten (pag. 1558 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte zum Vorwurf der Tätlichkeit vor, dass die Privatklägerin am 19. Dezember 2019 ausgesagt habe, dass man sich gegenseitig geschlagen habe. Hier gehe es aber um ein leichtes «Schüpfen», was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche. Hier könne man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Er habe viele Geständnisse abgelegt. Es leuchte daher nicht ein, dass er hier gelogen ha- ben solle. Es gebe zudem keine objektiven Beweismittel, welche die Sachverhalts- darstellungen der Privatklägerin belegen würden. Sie habe ausgesagt, dass sie brutal geschlagen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe aber lediglich eine Tät- lichkeit angeklagt, sie habe also Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ge- habt. Entsprechend sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Beweis- mässig sei nicht erstellt, dass es zu Schlägen gekommen sei. Es habe ein Geran- gel gegeben, was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche, weil es im gesellschaftlichen Mass sei. Entsprechend habe hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1791). Zum Vorwurf der Beschimpfung generell führte die Verteidigung aus, dass der Be- schuldigte deswegen schuldig zu sprechen, allerdings von einer Strafe abzusehen sei. Fakt sei, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Es liege eine Provokation und eine Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Die Privatklägerin habe Beschimpfungen zugegeben, allerdings sei sie nicht verurteilt worden. Es sei daher sachgerecht, von einer Strafe abzusehen (pag. 1790). Dagegen führte die Generalstaatsanwaltschaft – zum Vorwurf der Beschimpfung insgesamt – aus, dass der Beschuldigte diese entweder ganz abstreite oder vor- bringe, die Privatklägerin habe ihn jeweils zuerst beschimpft. Unter Hinweis auf den Vorfall vom 17. Juni 2019 (vgl. dazu E. II.18.3 unten) sei den glaubhaften Aussa- 27 gen der Privatklägerin zu folgen und es habe ein Schuldspruch für die angeklagten Beschimpfungen zu ergehen. In Bezug auf die Tätlichkeit brachte die General- staatsanwaltschaft vor, dass die Verteidigung der Meinung sei, die Privatklägerin habe erst auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft eingeräumt, vom Vorfall körperliche Beschwerden gehabt zu haben. Dies zeige aber gerade, dass die Privatklägerin nicht versucht habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Und nur, weil je- mand nicht zum Arzt gehe, heisse das nicht, dass man nicht geschlagen worden sei, denn man wisse, dass der Arzt dagegen nicht viel unternehmen könne. Weil die Aussagen der Privatklägerin durchgehend glaubhaft seien und diese teilweise mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, sei den Aussagen des Beschuldigten nicht zu folgen, wonach sie sich nur gegenseitig geschubst hätten (pag. 1803 f.). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass der Vor- fall das Handlungsmuster des Beschuldigten zeige, welches er in anderen Fällen eingestanden habe und rechtskräftig dafür verurteilt worden sei. Das Schlagen ge- gen das Gesicht und das Reissen an den Haaren müsse als erstellt erachtet wer- den. Entgegen der Verteidigung sei das gesellschaftliche Mass dabei überschritten worden. Folglich habe ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit und Beschimpfung zu ergehen (pag. 1811). 10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. Januar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreif- lichkeiten kam und der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte. Bestritten wer- den hingegen das Ausmass der Handgreiflichkeiten – der Beschuldigte spricht von einem leichten «Schüpfen», die Privatklägerin dagegen von Faustschlägen gegen den Kopf und Reissen an den Haaren – sowie die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklägerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging. 10.5 Beweismittel 10.5.1 Anzeigerapport vom 4. April 2019 (pag. 285 ff.) Im Anzeigerapport wird festgehalten, dass die Privatklägerin der Polizei am 7. Ja- nuar 2019, um 18.09 Uhr, telefonisch meldete, dass sie durch ihren Ex-Freund mehrfach gegen den Kopf geschlagen worden sei. Die Polizei rückte zum Domizil der Privatklägerin aus, wo diese vor dem Haupteingang wartete. Die Privatklägerin schilderte, dass ihr der Beschuldigte im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses aufgelauert und sie tätlich angegriffen habe. Die Privatklägerin habe keine medizi- nische Betreuung gewünscht. 10.5.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 11. Februar 2019 gegenüber der Polizei an, dass ihr der Beschuldigte in einem der vier Eingänge von ihrem Wohnblock aufgelauert habe. Sie habe ihm gesagt, er solle abhauen, woraufhin er sie kräftig geschlagen habe. Er habe ihr kräftige Faustschläge gegeben und sie an den Haaren gerissen, so dass sie zu Boden gegangen sei. Sie wisse nicht, wie viele Schläge er ihr gegeben 28 habe, es seien jedoch viele gewesen. Dabei habe er ihr Dinge gesagt, wie dass sie eine Schlampe sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte auf- gehört, weil Leute vorbeigegangen seien. Als sie begonnen habe zu schreien, sei der Beschuldigte geflüchtet und sie habe die Polizei gerufen. Sie habe hinten am Schädel Beulen gehabt, habe jedoch keinen Arzt aufgesucht (pag. 291). Am 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich geschlagen hätten. Sie könne sich nicht mehr ganz so genau erin- nern. Sie sei am Boden gelegen und der Beschuldigte habe sie gegen ihren Hals getreten und mit seiner ganzen Kraft an ihren Haaren gepackt. Es seien dann zwei Personen gekommen, die ihr geholfen hätten. Sie müsse versuchen, sich an die Daten zu erinnern, da der Beschuldigte sie draussen viermal geschlagen habe. Nachdem die Privatklägerin fragte, ob es der Vorfall sei, bei welchem der Beschul- digte sie mit der Faust gegen ihr Gesicht geschlagen habe, ergänzte sie, dass sie damals nach den Faustschlägen ins Spital transportiert worden sei. Ausserdem habe sie es nicht in Ordnung gefunden, dass der Beschuldigte sie vor allen Leuten Hure genannt habe (pag. 673). 10.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteröffnung vom 20. Juni 2019 (pag. 27 ff. / pag. 704 ff.) aus, dass er und die Privatklägerin sich am 7. Januar 2019 gegensei- tig «gemüpft» hätten. Einmal habe er ihr auch einen «Chlapf» gegeben. Aber «gschuttet» habe er sie nicht. Die Frage, ob er sie mit den Fäusten geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen habe, verneinte er und erkundigte sich danach, ob die Privatklägerin damals blaue Flecken gehabt habe. Er habe sie gestossen aber nicht mit den Fäusten geschlagen (pag. 27 / pag. 714 Z. 350 – 357). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die tätliche Auseinandersetzung ist unbestritten. Dabei schilderte die Privatklägerin bereits am Telefon gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sprach sie dann von einem tätlichen Angriff. Zeitnah machte sie ausführlichere, glaubhafte Aussagen. Diese sind stimmig und nachvollziehbar. So schilderte sie, wie und wo er ihr auflauerte, dass er sie schlug, an den Haaren zu Boden riss und dann aufhörte, als Leute vorbeigegangen seien. Dass sie bei einer späteren Einvernahme gewisse Dinge verwechselte, ist bei der Fülle von Vorfällen nachvollziehbar (kurz vor der Befragung kam es zu einem er- neuten Vorfall) und gab die Privatklägerin auch offen zu. Am 7. Januar 2019 wurde sie klarerweise nicht ins Spital transportiert, die Polizei sprach sie aber auf medizi- nische Hilfe an, was ein Indiz für vorhandene Verletzungen ist. Dass der Beschul- digte sie dabei auch noch als Schlampe betitelt haben soll, ist naheliegend, tat er dies in wütendem Zustand doch immer wieder, was er schlussendlich anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Dass die Beschimpfung zudem von ihm ausging, korrespondiert denn auch mit seiner Gefühlslage, wonach er sich un- fair behandelt gefühlt habe sowie verletzt und emotional gewesen sei (vgl. seine eigenen Aussagen, pag. 231 ff. und pag. 1381) aber auch mit der Tatsache, dass er es war, der die Privatklägerin an diesem Tag aufsuchte. Für die Behauptung, die Privatklägerin habe angefangen, den Beschuldigten zu beschimpfen oder ihm An- 29 lass dazu gegeben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem wiederholte sie anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals, dass der Beschuldigte sie als «Hure» bezeichnet habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin daher glaubhaft. Demgegenüber verharmlost der Beschuldigten das Vorgefallene und schiebt die Schuld mehrheitlich der Privatklägerin zu. Sie habe mit den Be- schimpfungen angefangen. Sie hätten sich gegenseitig «gmüpft». Einmal (vermut- lich aber nicht am 7. Januar 2019, weil es Vorfälle mit Zeugen gibt, bei denen es zu Schlägen seinerseits kam) habe er ihr einen «Chlapf» gegeben. Das andere aber verneint er. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte. Hätte sie aber tatsächlich etwas erfinden wollen, den Beschuldig- ten also zu Unrecht belasten wollen, wären noch weitaus gravierendere Vorwürfe denkbar gewesen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass der Beschuldigte sie am 7. Januar 2019 als «Schlampe» bezeichnete, sie mehrmals schlug und an den Haaren zu Boden riss. Die Privatklägerin verhielt sich hingegen korrekt und versuchte lediglich, sich aus der Situation zu befreien. 10.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1559 f.; S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldig- te in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB der Tätlichkei- ten und der Beschimpfung, beides begangen am 7. Januar 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 11. Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift: Einfache Körperverletzung und Drohung vom 8. Februar 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1245; pag. 1247) 11.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird zum Vorwurf gemacht, die Privatklägerin am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil an der H.________ in E.________ aufge- sucht, sie mehrmals geohrfeigt und an den Haaren gerissen zu haben. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fuss gegen ihre Halspartie, den Rücken und ihre Beine getreten, wodurch sie Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel, an beiden Beinen und eine Prellung der rechten Schulter erlitten habe (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, der Privatklägerin – ebenfalls am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil in E.________ – gedroht zu ha- ben, dass es ihm nur dann gut gehe, wenn sie tot sei, wobei die Privatklägerin Angst gehabt habe (Ziff. III.6.2. des erstinstanzlichen Urteils). 11.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu den beiden Vorwürfen im Wesentlichen aus, dass der Be- schuldigte grundsätzlich geständig sei, dass es zwischen ihm und der Privatkläge- rin zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er bestreite aber, dass er sie mit 30 dem Fuss getreten und an den Haaren gerissen habe. Wie der Arztbericht aber do- kumentiere, könne das Ausmass der Verletzungen nicht nur von einer Ohrfeige stammen. Insgesamt würden die objektiven Beweismittel mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen. Zudem mache die Privatklägerin differenzierte Aus- sagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Auch die Zeugin bestätige, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr heftig geschlagen habe. Es bestehe zudem kein Grund dafür, den Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Drohung nicht zu glauben. Erwiesener- und teilweise unbestrittener- massen habe es mannigfache verbale und auch schriftliche Drohungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Mit Verweis auf die generel- len Ausführungen zum Aussageverhalten erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift als erstellt (pag. 1560 ff.; S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte aus, dass es zwischen dem Beschuldigte und der Privat- klägerin zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen sei und sie am 8. Februar 2019 aufeinandergetroffen seien. Bestritten werde die Intensität dieser Auseinan- dersetzung und insbesondere, dass es zu Fusstritten gekommen sei. Auffällig sei, dass die Staatsanwaltschaft jeweils nur dort eine einfache Körperverletzung ange- klagt habe, wo ein Arztbericht vorliege. Ansonsten sei man von Tätlichkeit ausge- gangen. Dort, wo es keine objektiven Beweismittel gebe, habe man der Privatklä- gerin wohl nicht so geglaubt und daher eine Tätlichkeit angenommen. Die Privat- klägerin sei zudem nach dem Vorfall nicht direkt zum Arzt gegangen. Aus dem Arztbericht sehe man nicht, wann sie beim Arzt gewesen sei und von wann diese Hämatome stammen würden. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich sei. Man könne nicht sagen, was zwischen dem 8. und 11. [Februar 2019] passiert sei. Die Zeugin habe zudem keine Fusstritte und Faustschläge ge- sehen. Der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Privatklägerin «gemüpft» und ihr einen «Chlapf» gegeben habe. Die Privatklägerin schildere aber einen ganz anderen Sachverhalt als der Beschuldigte und die Zeugin. Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden könne. Es sei ein- fach ein Zufall, dass man im Zeitpunkt, als die Zeugin noch nicht vor Ort gewesen sei, man im Hinterhof gewesen sei und später solle es auf der Strasse gewesen sein. Insgesamt sei also nicht klar, wer für die Verletzungen verantwortlich gewe- sen sei. In dubio pro reo sei der Beschuldigte aufgrund des «Chlapfes» wegen Tät- lichkeit, aber nicht wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen (pag. 1786 f.). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass sich der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung nicht geäussert habe. Insbesondere sei er nie dazu befragt worden. Die Vorinstanz habe hier den Einzelfall ausser Acht gelassen und führe aus, dass es bereits zu Drohungen gekommen sei, weshalb der Beschuldigte auch die Drohung vom 8. Februar 2019 begangen haben solle und die Privatklägerin generell glaub- haft sei. Eine derartige Begründung sei unhaltbar. Es genüge nicht, dass man ein- fach das Fragerecht gewährt habe. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, sich zu Sachen zu äussern, die ihm nie vorgehalten worden seien. Zudem habe auch 31 die Zeugin keine derartigen Drohungen mitbekommen, entsprechend sei in dubio pro reo den Ausführungen des Beschuldigten zu folgen (pag. 1788 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass nebst den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch noch ein Arztbericht und die Zeugenaussagen einer unbe- teiligten Passantin vorliegen würden. Die Verteidigung habe versucht geltend zu machen, dass unklar sei, auf welchen Vorfall sich dieser Arztbericht beziehe. Es werde zwar kein Datum angegeben aber die aufgeführten Verletzungen würden genau mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass diese vom 8. Februar 2019 stammen würden. Zudem sei die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung schwammig. Ohne objektive Beweismittel werde es schwierig. Man habe in allen Fällen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Zudem sei dies ein Problem der rechtlichen Abgrenzung. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei jedenfalls nicht zu beanstanden (pag. 1802). Zu den vorgeworfenen Drohungen insgesamt führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es neben den unbestrittenen schriftlich festgehaltenen Drohungen per SMS oder E-Mail auch noch bestrittene verbale Drohungen gebe, welche halt nicht so einfach zu beweisen seien wie die schriftlichen. Aber auch hier sei auf die Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen. Immer wenn objektive Beweismittel vorhan- den seien, würden sie sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken. Aus den schriftlichen Drohungen sei gut ersichtlich, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe. Man ändere sich nicht einfach, wenn es um mündliche Drohungen gehe. Wenn er schon nicht vor schriftlichen Drohungen zurückschrecke, mache er das sicher auch von Angesicht zu Angesicht, so wie er sie auch in der Öffentlichkeit beschimpft habe. Zudem sei es gerade üblich, dass nebst physischen Gewaltausü- bungen auch noch psychischer Druck gemacht werde. Den Todesdrohungen wür- de mit den Schlägen noch zusätzliches Gewicht verleiht werden. Weiter sei es auch unerheblich, wer wen aufgesucht habe. Selbst wenn sich die Privatklägerin zum Teil selber in diese Situation gebracht hätte, sei dies keine Rechtfertigung für den Beschuldigten, ihr mit dem Tod zu drohen. Entsprechend sei der Schuldspruch bezüglich sämtlichen verbal geäusserten Drohungen zu bestätigen (pag. 1803). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass der Beschuldigte zuge- geben habe, dass man sich gestossen und er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Später habe er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Die Zeugin habe ausgesagt, dass sie gesehen habe, wie ein Mann die Frau geschlagen habe. Das Büschel Haare auf dem Boden habe sie schockiert. Das stimme mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Die Zeugin habe auch klar sagen können, dass es sich um Aggressionen gehandelt habe, was ebenfalls die Aussagen der Privatklägerin stützen würde. Ihre Aussagen seien detailreich und konstant und würden mit den dokumentierten Bildern übereinstimmen. Auch die Drohung sei aufgrund der Aus- sagen erstellt. Entsprechend habe diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 1811). 32 11.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 8. Februar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreif- lichkeiten kam. Bestritten wird hingegen die Intensität der Handgreiflichkeiten – der Beschuldigte spricht von einem «Chlapf», die Privatklägerin dagegen von Ohrfei- gen, an den Haaren zu Boden reissen und Fusstritten gegen die Halspartie, den Rücken und die Beine, als sie am Boden lag – sowie die Drohung an sich. 11.5 Beweismittel 11.5.1 Anzeigerapport vom 19. März 2019 (pag. 300 ff.) Aus dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 8. Februar 2019, um 17.05 Uhr, persönlich und in Begleitung von AD.________ Meldung auf dem Polizeiposten E.________ erstattete. Die Privatklägerin gab an, dass sie von ihrem Ex-Freund, dem Beschuldigten, geohrfeigt worden sei. Sie beklagte starke Schmerzen. AD.________ erklärte, dass er Schreie einer Frau gehört und darauf- hin die Privatklägerin am Boden liegend vorgefunden habe. Er habe die Schläge nicht gesehen. Es konnten die Personalien einer weiteren Zeugin, AE.________, eruiert werden. 11.5.2 Arztbericht vom 9. April 2020 (pag. 314) Die Staatsanwaltschaft ersuchte Dr. med. AF.________ mit Schreiben vom 31. März 2020 (pag. 312 f.) um einen Bericht über die Verletzungen der Privatklä- gerin und führte hierzu präzisierend aus: «Nachdem Frau C.________ am 8. Fe- bruar 2019 bei einer Auseinandersetzung verletzt worden ist, war sie bei Ihnen in ärztlicher Behandlung […] ». Dem daraufhin erstellten Arztbericht vom 9. April 2020 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin angab, gegen den Kopf, den Rücken, die Seiten und gegen die Beine geschlagen worden zu sein. Sie habe Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel und an den Beinen aufgewiesen. Zudem habe sie hinten auf dem Brustkorb auf der rechten Seite ebenfalls ein Hämatom sowie an der rechten Schulter eine Prellung aufgewiesen. Als Folge der genannten Verletzungen habe die Privatklägerin Schmerzen verspürt, welche eine Behand- lung mit Schmerzmitteln notwendig gemacht hätten. Die Privatklägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden. Der Arzt hielt bei den Ergänzungen fest: «Riss der Halswirbelsäule bei Mobilisierung». 11.5.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 11. Februar 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie auf dem Weg zu ihrer Wohnung gewesen sei, als sie dem Beschuldigten begegnet sei. Sie habe ihm gesagt, er solle abhauen. Er sei ihr jedoch gefolgt. Vor ihrem Haus habe er sie brutal geschlagen. Er habe ihr Ohrfeigen gegeben und sie dann an den Haaren zu Boden gerissen; Letzteres so fest, dass sogar Haare am Boden gelegen hätten. Als sie am Boden gewesen sei, habe er ihr zudem Fusstritte gegen den Kopf, den Rücken und die Beine verpasst. Dann sei ihr eine Frau zu Hilfe geeilt, woraufhin der Beschuldigte die Flucht ergriffen habe. Später sei noch ein Mann da- zugekommen, der sie dann auf den Polizeiposten begleitet habe. Sie habe At- mungsprobleme, Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen gehabt. Der Beschuldigte 33 habe sie auch bedroht. Er habe ihr gesagt, dass es ihm nur dann gut gehe, wenn sie tot sei. Wegen der erwähnten Drohung habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen (pag. 316 f.). Am 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie am 8. Februar 2019 bei ihrer Wohnung an der H.________ gewesen sei. Sie habe nicht mehr dort gewohnt. Sofern sie sich richtig erinnere, sei ihr der Be- schuldigte gefolgt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass er sie in Ruhe lassen solle. Im Hinterhof, wo es keine Leute gehabt habe, habe er sie auf brutale Art und Weise geschlagen. Er habe ihr einen Faustschlag verpasst und sie so stark an den Haa- ren gerissen, dass sie zu Boden gefallen sei. Er habe dann Anlauf genommen und sie ganz stark hinten gegen den Hals getreten, weshalb sie jetzt auch an dieser Stelle Probleme habe. Sie erinnere sich nicht genau, ob er sie auch in die Rippen getreten habe. Er habe Anlauf genommen, um sie zu treten und sie sei dann zwar nicht gerade in Ohnmacht gefallen aber sie sei wie benebelt gewesen. Die Zeugin, welche die Polizei avisiert habe, habe sie [die Privatklägerin und den Beschuldig- ten] schon vorgängig beobachtet. Sie habe alles gehört. Wahrscheinlich habe sie verstanden, dass es Probleme gebe und sei daher in den Hinterhof gekommen. Er sei abgehauen aber sie habe alles beobachtet. Der Beschuldigte habe genau ge- wusst, wohin er sie getroffen habe. Er habe jedoch nicht geschaut, wohin er schla- ge, sondern habe einfach geschlagen (pag. 674 f.). 11.5.4 Aussagen der Zeugin AE.________ gab als Zeugin am 17. Februar 2020 an, dass sie Musik gehört habe, weshalb sie nicht alles mitbekommen habe. Sie habe aber zwei Personen in einem Innenhof beobachtet. Dabei habe sie gespürt, dass sie etwas unterbrochen habe. Plötzlich habe sie realisiert, dass es sich nicht um eine normale Situation, sondern um einen Angriff handle, weshalb sie ihren Schritt verlangsamt und die Kopfhörer entfernt habe. Ein Mann habe eine Frau geschlagen. Die Frau habe dabei geschri- en und der Mann habe ihr Sachen gesagt. Die Schläge seien nicht auf eine «nette» Art und Weise erfolgt. Sie habe gehört, wie die Frau schrie und sie sei in den In- nenhof gegangen. Als der Mann sie gesehen habe, habe er der Frau einen weite- ren Schlag gegeben und sei davongerannt. Die Frau sei unter Schock gestanden und habe geweint. Sie habe eine Haarsträhne am Boden liegen gesehen. Sie und die Frau hätten sich schlecht verständigen können. Sie wisse nicht, ob die Frau schlecht Französisch spreche oder derart schockiert gewesen sei. Sie selber habe nur den Schlag gesehen, welcher der Mann der Frau gegeben habe, als er wegge- rannt sei. Dabei habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wobei sie nicht sagen könne, ob mit der Faust oder der flachen Hand. Der Schlag sei brutal gewe- sen. Als der Mann sie gesehen habe, habe es so gewirkt, als wolle er der Frau noch einen letzten Schlag geben, bevor er sich davongemacht habe. Was sie schockiert habe sei das Büschel Haare am Boden gewesen, weil man die Haar- wurzel habe sehen können. Es sei ein grosses Haarbüschel gewesen und nicht nur einige Strähnen. Sie habe die Frau nicht am Boden, sondern immer aufrecht gese- hen. Es sei eine Aggression gewesen. Es sei nicht ein Paar, das eine simple verba- le Auseinandersetzung gehabt habe, gewesen. Sie habe nicht verstanden, was die beiden gesprochen hätten. Sie hätten vermutlich Portugiesisch gesprochen. Sie 34 habe aber verstanden, dass es sich um eine Beziehungsstreitigkeit gehandelt habe (pag. 321 ff.). 11.5.5 Aussagen des Beschuldigten Angesprochen auf die Vorfälle vom 7. Januar und 8. Februar 2019 führte der Be- schuldigte am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich nur gegenseitig «gemüpft» hätten und einmal habe er ihr einen «Chlapf» gegeben. Er habe sie gestossen aber nicht mit Fäusten geschlagen oder «geschuttet». Die Frage, ob er die Privatklägerin am 8. Februar 2019 mit den Füssen gegen den Kopf und Körper getreten habe, obwohl sie schon am Boden gelegen sei, verneinte er. Sie hätten schon Auseinandersetzungen gehabt aber nicht, dass sie «drigschuttet» hätten. Auf Vorhalt, wonach er zu Beginn ausgesagt habe, die Privatklägerin wisse, wie sie ihn zum Durchdrehen bringen könne und Frage, wie das dann aussehe, wenn er durchdrehe, führte der Beschuldigte aus, dass er dann Sachen schreibe oder sage, die er gar nicht so meine (pag. 27 ff. / pag. 714 ff.). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. Dezember 2019 aus, dass er sich nicht an den Vorfall vom 8. Fe- bruar 2019 erinnern könne und verneinte, dass er die Privatklägerin an den Haaren zu Boden gerissen und sie danach mit den Füssen getreten habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemals eine Frau zu einer Streitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin dazu gestossen sei (pag. 728 f.) 11.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Privatklägerin machte tatnahe Aussagen zum Vorfall. Diese sind glaubhaft und erlebnisbasiert. Sie werden zudem durch den Arztbericht und die Aussagen der Zeugin AE.________ bestätigt. Letztere sah, wie die Privatklägerin vom Beschul- digten geschlagen wurde. Zudem bemerkte sie auch ein Haarbüschel auf dem Bo- den, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschul- digte an den Haaren gerissen bzw. einige ausgerissen habe, übereinstimmt. Dass die Zeugin die Fusstritte nicht sah, steht den Aussagen der Privatklägerin nicht entgegen, zumal es sich nur um eine Momentaufnahme handelte und die Zeugin nicht von Beginn weg dabei war. Entgegen der Verteidigung schilderte sowohl die Zeugin als auch die Privatklägerin, dass sich der Vorfall im Hinterhof abspielte. Ein von ihr ins Feld geführter Positionswechsel fand also gar nicht statt und selbst wenn, würde dies die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht schmälern. Denn das eigentliche Kerngeschehen, die Schläge und Fusstritte gegen ihren Körper, werden durch den Arztbericht vom 9. April 2020 bestätigt. Die Feststellungen des Arztes beziehen sich denn auch auf den Vorfall vom 8. Februar 2019, stützte sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anfrage doch eindeutig auf das Ereignis vom 8. Februar 2019 (vgl. pag. 312). Dass sich die Privatklägerin zwischen dem 8. und 11. Februar 2019 noch andere – nicht vom Beschuldigten stammende – Verletzungen zugezo- gen haben soll, ist nicht nur abwegig, sondern entbehrt jeglicher Grundlage. Dieser ist denn auch mit dem Vorfall vom 7. Januar 2019 vergleichbar. Der Beschuldigte geht jeweils in ähnlicher Weise vor (Schlagen und an den Haaren zu Boden reis- sen). Dass er ihr dabei gedroht haben soll, stimmt einerseits mit seinem Verhal- tensmuster – den schriftlichen und vom Beschuldigten eingestandenen Drohungen 35 – überein und wird andererseits durch die Aussagen der Zeugin, wonach der Be- schuldigte der Privatklägerin Sachen gesagt habe, es seien Aggressionen gewesen und keine simple verbale Auseinandersetzung, untermauert. Zudem führte der Be- schuldigte auch selbst aus, dass er, wenn er wütend sei, manchmal gewisse Dinge schreibe oder sage. Demgegenüber verharmlost er wiederum den gesamten Vor- fall. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, aber nicht so schlimm, was den Schilderungen der Zeugin und der Privatklägerin (Stichwort: Haarbüschel) und den vom Arzt festgestellten Verletzungen diametral widerspricht. Seine Aussagen müs- sen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin sowie den Arztbericht abzustellen ist, womit der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift erstellt ist. Der Verteidigung ist hingegen zuzustimmen, wonach der Beschuldigte nie explizit zum Vorwurf der Drohung vom 8. Februar 2019 befragt wurde. Allerdings wurde ihm das rechtliche Gehör nicht gänzlich verweigert. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Privat- klägerin früher schon bedroht habe, woraufhin er ausführte, dies sei nur schriftlich gewesen, womit er die Vorwürfe der mündlich ausgesprochenen Drohungen impli- zit bestritt (vgl. pag. 579 Z. 74 ff.; pag. 1381 Z. 28 f.). Des Weiteren waren ihm die Vorwürfe bekannt und die Verteidigung konnte sich im Rahmen des Parteivortrages dazu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 11.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1565 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte ge- stützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB der einfachen Körperver- letzung und der Drohung, beides begangen am 8. Februar 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 12. Ziff. I.6.4. der Anklageschrift: Drohung vom 14. April 2019 z.N. der Privatklä- gerin (pag. 1248) 12.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, am N.________ in E.________ in Rahmen einer tätlichen Auseinander- setzung verbal mit dem Tod gedroht zu haben, wobei die Privatklägerin Angst vor dieser Todesdrohung gehabt habe (Ziff. III.6.4. des erstinstanzlichen Urteils). 12.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Der Beschuldigte habe sich nicht zum Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 geäussert, allerdings habe die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aus- geführt, dass der Vorfall bestritten werde. Die Privatklägerin habe im Detail wieder- geben können, mit welchen Worten der Beschuldigte sie bedroht habe. Entgegen der Verteidigung könne auch nicht gesagt werden, dass es für die Privatklägerin praktisch gewesen sei, in allen Fällen, in welchen sie geschlagen worden sei, auch anzugeben, dass sie bedroht worden sei, zumal sie bezüglich des Vorfalls vom 36 14. April 2019 sogar explizit angegeben habe, dass es sich lediglich um eine verba- le Auseinandersetzung gehandelt habe und es zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei. Ferner seien ihre Angaben durch den Zeugen AG.________ bestätigt worden. Insgesamt könne auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1570 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nie befragt worden sei. Man müsse dem Beschuldigten vorhalten, um was es gehe und was ihm vorgeworfen werde. Er müsse sich dazu äussern können. Wenn ihm dieses Recht nicht gewährt werde, könne man ihn infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht verurteilen. Entsprechend habe hier ein Freispruch zu ergehen (pag. 1789). Für die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum Vorwurf der Drohung insgesamt wird auf E. II.11.3 hiervor verwiesen. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet generell, die Privatklägerin verbal bedroht zu haben, womit auch der Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 insgesamt als bestritten gilt. 12.5 Beweismittel 12.5.1 Anzeigerapport vom 24. Juli 2019 (pag. 493 f.) Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass die Polizei am 14. April 2019 nach einer Meldung zum Bahnhof E.________ ausgerückt ist, wo sie die Privatklägerin ange- troffen haben. Letztere gab an, vom Beschuldigten verbal bedroht worden zu sein. Nachforschungen haben schliesslich ergeben, dass AG.________ die Drohungen gehört und die Angaben der Privatklägerin bestätigt hat. 12.5.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 16. Juli 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie an je- nem Abend von AH.________ gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr immer wieder geschrieben, so dass sie schliesslich eingewilligt habe, ihn am 14. April 2019 am Bahnhof im Vorbeigehen zu treffen. Sie fühle sich halt immer noch zum Beschuldigten hingezogen. Sie sei sehr in ihn verliebt gewesen und würde sich wünschen, dass all die Dinge, welche er ihr angetan habe, nicht geschehen seien. Sie wünsche nicht, dass der Beschuldigte wegen dem allem im Gefängnis lande. Sie akzeptiere aber nicht, dass er sie schlage und ihr wehtue. Sie wissen nicht mehr genau, was der Beschuldigte am Abend des 14. April 2019 mit ihr habe be- sprechen wollen, jedoch habe sie gehen wollen, was er nicht gewollt habe. Dies sei der Beginn des Streits gewesen. Als sie sich entfernt habe, sei er ihr gefolgt. Sie sei mehrfach ins AI.________ gegangen, wobei ihr der Beschuldigte immer gefolgt sei. Er habe sie mehrmals als Schlampe bezeichnet, weshalb die Leute im AI.________ die Polizei kontaktiert hätten. Als der Beschuldigte die Polizei gese- hen habe, habe er die Flucht ergriffen. Im AI.________ habe der Beschuldigte sie terrorisiert und ihr gesagt, dass er sie finden werde, egal wo sie sei und er sie liqui- dieren und sie töten werde. Sie habe schreckliche Angst gehabt, auch weil der letz- te Übergriff des Beschuldigten sehr heftig gewesen sei und sie deshalb Physiothe- 37 rapie habe machen müssen. Am Abend des 14. April 2019 sei es aber lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen (pag. 499 f.). In den weiteren Ein- vernahmen bestätigte die Privatklägerin diese Ausführungen (pag. 676 [Staatsan- waltschaft]; pag. 1377 [erstinstanzliche Hauptverhandlung]). 12.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde nicht konkret mit dem Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 konfrontiert, allerdings wurde er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 gefragt, ob er die Privatklägerin bereits früher bedroht habe, was er – bis auf die schriftlichen Drohungen – verneinte (pag. 579 Z. 74 ff.). Auch führte er anlässlich der erstinstanzlichen Befragung aus, dass er Fehler gemacht habe, in- dem er ihr geschrieben habe. Dies sei jedoch nicht ernst gemeint gewesen (pag. 1381 Z. 26 ff.). 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Ganz offensichtlich gab es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ei- ne Auseinandersetzung, zumal die Polizei von einer unbeteiligten Drittperson geru- fen wurde. Die Privatklägerin gab wiederum tatnah gegenüber der Polizei an, dass sie bedroht worden sei. Diese Aussage bestätigte sie dann in den späteren Befra- gungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldig- ten damit zu Unrecht belasten wollte, denn dann wäre es auch nicht nötig gewesen den Beschuldigten insoweit in Schutz zu nehmen, als dass sie ausführte, es sei le- diglich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Zudem soll AG.________ diese Drohungen gehört haben, er wurde jedoch nicht offiziell dazu befragt. Des Weiteren hat der Beschuldigte sie unbestrittenermassen mehrmals bedroht. Drohungen sind dem Beschuldigten nicht fremd und wenn er wütend ist schon gar nicht. Es ist auch hier auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie am 14. April 2019 am N.________ in E.________ vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht wurde und dabei in Angst versetzt wurde. Betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann auf das soeben Ausgeführ- te unter E. II.11.6 hiervor verwiesen werden. 12.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1571; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB der Drohung, begangen am 14. April 2019 am N.________ in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 13. Ziff. I.6.5. und Ziff. I.9.2. der Anklageschrift: Drohung und Beschimpfung vom 12. Mai 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1248 f.) 13.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird zunächst eine Drohung, begangen am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, an der G.________ in E.________, zur Last gelegt, indem er der Privat- klägerin auf Italienisch gedroht haben soll, sie umzubringen, wenn sie mit der Poli- zei spreche, wobei sie Angst vor dieser Todesdrohung gehabt habe (Ziff. III.6.5. 38 des erstinstanzlichen Urteils). Überdies soll der Beschuldigte die Privatklägerin – ebenfalls am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, an der G.________ in E.________ – in der Öffentlichkeit als «Putana» beschimpft haben (Ziff. III.9.2. des erstinstanzlichen Urteils). Den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zum gleichen Tatzeitpunkt und Tatort, wonach er die Privatklägerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust geschlagen, sie anschliessend zu Boden geworfen, sie an den Haaren zu Boden gedrückt und schliesslich mehrmals mit den Füssen gegen ihren Oberkörperbereich getreten habe, hat der Beschuldigte eingestanden und ist infol- ge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Dieser Vor- wurf ist entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 13.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu den hier zu beurteilenden Vorwürfen beweiswürdigend aus, dass es sich beim Zeugen AJ.________ um eine völlig unbeteiligte Person handle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten unrechtmässig hätte belasten sollen, zumal er selbst die Polizei alarmiert habe. Überdies seien seine Aussagen stets konstant und äusserst glaubhaft. Die Schilderungen würden sehr realitätsnah und selbsterlebt wirken. Auf diese Aussagen sei abzustellen. Demgegenüber seien die Aussagen der Zeugin AK.________ mit Vorsicht zu ge- niessen; sie und die Privatklägerin würden in einem angespannten Verhältnis zu- einanderstehen. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zeugin AK.________ zu jenem Zeitpunkt die neue Freundin des Beschuldigten gewesen sei und sie daher als beeinflusst zu gelten habe. Der Zeuge AJ.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er gehört habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin in italienischer Sprache beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht habe. Er gebe da- bei zu, nicht alles verstanden zu haben, einzelne Wörter jedoch schon. Auch wenn der Zeuge AJ.________ nicht fliessend Italienisch spreche, schliesse dies nicht aus, dass er verstanden habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpft und bedroht habe. Er habe auch deutlich verstanden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe, sie zu töten, wenn sie mit der Polizei spreche. Die be- schriebene Art der Drohung und Beschimpfung würden überdies zum allgemeinen Muster der Vorgehensweise des Beschuldigten passen. Die Aussagen des Zeugen AJ.________ würden mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, wonach der Be- schuldigte sie in italienischer Sprache beschimpft und bedroht habe. Beide würden auch festhalten, dass der Beschuldigte sie während der ganze Dauer des Vorfalls – folglich also mehrfach – beschimpft habe, womit beide gehörten Wörter «putana» und «afangulo» genannt worden sein könnten (pag. 1583 ff.; S. 55 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte insbesondere aus, dass der Zeuge AJ.________ kein Ita- lienisch könne aber wissen wolle, dass der Beschuldigte gedroht habe. Das er- scheine abenteuerlich. Auch sei die Argumentation der Vorinstanz nicht schlüssig, wenn sie annehme, wenn man Fluchworte kenne, auch verstehe, wenn jemand mit 39 dem Tod bedroht werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie man aus einer In- teraktion zwischen zwei Personen auf eine Todesdrohung schliessen könne. Die Vorinstanz verfalle wieder in das altbekannte Muster und begründe es lediglich damit, dass es ins Bild passe. Effektive Beweise würden nicht vorliegen. Die Dro- hung sei nicht erwiesen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1789). Für die Vorbringen der Verteidigung zu den Beschimpfungen wird auf das oben Ausge- führte verwiesen (vgl. E. II.10.3). Die Generalstaatsanwaltschaft machte zu den vorgeworfenen Drohungen generelle Ausführungen (vgl. E. II.11.3 hiervor) und führte zur Drohung vom 12. Mai 2019 er- gänzend aus, dass der Zeuge AJ.________ angegeben habe, die Drohungen vom 12. Mai 2019 mitgehört zu haben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Zeuge nicht gesagt, dass er nicht wisse, was die vom Beschuldigten ver- wendeten Wörter auf Italienisch bedeuten würden. Er habe zum Tatzeitpunkt ver- standen, dass der Privatklägerin gedroht worden sei. Er habe es einfach im Zeit- punkt der Einvernahme nicht auf Italienisch wiedergeben können. Das sei ein Un- terschied (pag. 1803). Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschimpfungen insgesamt wird auf die Ausführungen unter E. II.10.3 hiervor ver- wiesen. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass für die einfache Körper- verletzung und die Beschimpfung rechtskräftige Schuldsprüche vorliegen würden. Wieso solle man nun eine Ausnahme in Bezug auf die Drohungen machen, wenn man schon beschimpft und zugeschlagen habe und dies mit den Aussagen der Pri- vatklägerin übereinstimme? Zudem habe der Zeuge AJ.________ ausgesagt, dass er gehört habe, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe. Hier gehe es um gängige italienische Worte. Er habe auch verstehen können, dass es um Dro- hungen gegangen sei. Daher müsse der angeklagte Sachverhalt als erstellt erach- tet werden (pag. 1811). 13.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wiederum unbestritten ist, dass es am 12. Mai 2019 an der G.________ in E.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist und er sie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust schlug, sie anschliessend zu Boden warf, sie an den Haaren zu Boden drückte und schliesslich mehrmals mit den Füssen gegen ihren Oberkörper- bereich trat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin be- schimpfte. Bestritten wird hingegen die Drohung an sich sowie die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklägerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging. 13.5 Beweismittel 13.5.1 Anzeigerapport vom 20. Juli 2019 (pag. 545 ff.) Im Anzeigerapport wird festgehalten, dass am 12. Mai 2019, um 12.05 Uhr, eine te- lefonische Meldung durch den Zeugen AJ.________ bei der Regionalpolizei E.________ erfolgte. Dieser gab an, beobachtet zu haben, wie eine Frau von ei- nem Mann angegriffen worden sei. Als der Täter die Polizeisirenen gehört habe, sei er weggerannt. Er konnte schliesslich beim AL.________ angehalten werden. Die 40 Privatklägerin habe angegeben, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, bedroht und beschimpft worden sei (pag. 546). 13.5.2 Arztbericht vom 31. März 2020 und Notfallbericht vom 12. Mai 2019 des Spita- lzentrums E.________ (pag. 557 ff.) Über die Verletzungen liegen ein Notfallbericht (pag. 559 ff.) und Arztbericht (pag. 557 f.) des Spitalzentrums E.________ vor. 13.5.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 16. Juli 2019 gegenüber der Polizei an, dass der Be- schuldigte sie angegriffen und ihr mehrere Schläge etc. verpasst habe. Während er sie geschlagen habe, habe er viele Sachen gesagt. Er habe sie beleidigt, immer wieder mit «Putana». Sie wisse nicht mehr genau, was er gesagt habe. Sie hätten die ganze Zeit Italienisch gesprochen. Er habe sie zum Beispiel als Schlampe beti- telt. Als sie auf dem Boden gelegen habe, habe er ihr gesagt, dass er sie finden und töten werde sowie «Lève-toi sale pute, de toute façon je ne t’ai rien fait» (pag. 568 Z. 114 – 116, 125 f.). 13.5.4 Aussagen des Zeugen AJ.________ AJ.________ führte am 12. Mai 2019 am Tatort als polizeilicher Zeuge aus, dass er eine Frau und einen Mann beobachtet habe, welche in der G.________ gestritten hätten. Schliesslich sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Er habe gehört, wie der Mann die Frau auf Italienisch bedroht und beschimpft habe. Der Mann habe gesagt, dass er sie umbringe, wenn sie mit der Polizei spreche (pag. 571). Am 17. Februar 2020 gab AJ.________ gegenüber der Staatsanwalt- schaft an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Er schilderte die Geschehnisse analog zur ersten Einvernahme. Der Angreifer habe die Frau während der ganzen Zeit auf Italienisch beschimpft und er habe geflucht. Er habe nicht alles verstanden, aber einzelne Wörter schon. Er habe sie auch bedroht (pag. 574 Z. 66 – 68). Er habe italienische Fluchworte wie „afangulo“ und so verstanden. Er habe auch ver- standen, wie er ihr damit gedroht habe, sie solle nichts sagen, dies alles immer nur auf Italienisch, aber er wisse nicht genau, wie das auf Italienisch heisse (pag. 574 Z. 71 – 73). Der Mann sei ganz sicher in Rage, sehr wütend gewesen. Er wisse nicht, ob er Herr seiner Sinne gewesen sei oder ob er Substanzen intus gehabt ha- be. Er sei absolut auf die Situation fokussiert gewesen, bis die Sirenen ertönt seien (pag. 575 Z. 103 – 105). Die Privatklägerin sei nach dem Vorfall verängstigt gewe- sen und habe zuerst nicht diskutieren wollen (pag. 575 Z. 120 f.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin während der Auseinandersetzung auch etwas gesagt oder ge- schrien habe, führte der Zeuge aus, dass sie geschrien habe, aber nicht so, dass man Wörter hätte verstehen können oder so (pag. 576 Z. 141 f.). 13.5.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt am 12. Mai 2019 gegenüber der Polizei, dass er die Pri- vatklägerin beschimpft oder bedroht habe. Er habe ihr einzig gesagt, sie solle weg- gehen, während dem sie ihn ständig beleidigt habe. In den letzten Wochen habe sie ihn unzählige Male belästigt. Er habe wegen ihr alles verloren und wolle nichts als Ruhe vor ihr und dass sie ihm nicht noch mehr Probleme bereite. Die Privatklä- 41 gerin habe ihn an den Haaren gerissen und beleidigt. Er habe sie deshalb 2 – 3 Mal geschubst, sie mit beiden Händen an den Schultern hochgehoben und auf den Boden gelegt. Er habe ihr keinerlei Schläge oder Tritte gegeben, die Privatklägerin lüge (pag. 577 ff.). Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2019 an, dass die Aussagen des Zeugen AJ.________ nicht stimmen würden. Sie hätten sich zwar auf offener Strasse gestritten, jedoch habe er ihr nie Fusstritte oder ähnliches verpasst. Wenn er zugetreten hätte, dann hätte man dies gesehen (pag. 726 Z. 120 ff.). 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Auch hier gibt es wieder glaubhafte Aussagen der Privatklägerin. Diese werden in weiten Teilen durch die Aussagen des Zeugen AJ.________ gestützt. Auch wenn Letzterer angibt, dass er nicht alles verstanden habe, so konnte er doch «afangulo» verstehen. Zudem habe der Beschuldigte noch anderes gesagt, dies sicher nicht in einem sanften Ton, sondern eben fluchend, drohend, und beschimpfend. Die Aus- sagen des Zeugen AJ.________ sind gerade deshalb glaubhaft, weil er auch Un- zulänglichkeiten zugibt. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten, dass es zu keiner Drohung und Beschimpfung gekommen sei bzw. sie ihn zuerst beschimpft haben soll, unglaubhaft. Denn einerseits gibt er ja die Schlä- ge/Tritte/das an den Haaren Reissen zu (die einfache Körperverletzung wird nicht mehr bestritten), die ja auch der Zeuge AJ.________ beschreibt und die durch das Arztzeugnis belegt sind, und andererseits passen die Ausdrücke in den ganzen Ab- lauf, zu analogen Fällen. Ist der Beschuldigte wütend, dann schlägt er zu, flucht, schimpft und droht. So ja eben auch geschildert von der Privatklägerin und vom Zeugen. Dass die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt wurde, entging denn auch dem Zeugen nicht, so führte er aus, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall «ganz verängstigt» gewesen sei und zuerst nicht habe diskutieren wollen. Die Ar- gumentation des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin zuerst beschimpft haben soll, ist demgegenüber als Schutzbehauptung anzusehen, zumal auch der Zeuge ausführte, dass der Beschuldigte sie beschimpft und bedroht habe, die Pri- vatklägerin demgegenüber aber nur geschrien habe. Entgegen der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es denn auch kein Widerspruch, wenn der Zeuge ausführt, er habe gewisse Ausdrücke verstanden, könne diese aber nicht wiedergeben. Denn das Wiedergeben/Aussprechen von Worten erfordert weitaus mehr Fremdsprachenkenntnisse als das Verste- hen/Einordnen einer in einer Fremdsprache geführten Konversation. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Zeuge AJ.________ und die Privatklä- gerin glaubhafte Aussagen machten, worauf abgestellt werden kann. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführte, ist es nicht ausschlaggebend, dass der Zeuge von «afangulo und so» und die Privatklägerin von «Putana» sprach, zumal sie beide übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe sie über eine gewisse Dauer hinweg beschimpft, weshalb es auch naheliegend ist, dass er sich dabei verschie- dentlicher Schimpfworte bediente, was denn auch die Bemerkung des Zeugen «und so» nahelegt. Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 12. Mai 2019 in E.________ auf Italie- 42 nisch bedrohte, sie umzubringen, wenn sie mit der Polizei spreche, wobei sie Angst vor dieser Todesdrohung hatte und er sie schliesslich auch noch als «Putana» beti- telte. Beschimpfungen seitens der Privatklägerin sind indessen nicht erstellt. 13.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1585 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB der Drohung und der Beschimpfung, beides begangen 12. Mai 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 14. Ziff. I.4.1., Ziff. I.5.4., Ziff. I.9.3. und Ziff. I.10.3. der Anklageschrift: Sachentzie- hung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten vom 17. Mai 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1246 f.; pag. 1249 f.) 14.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird Sachentziehung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeit, alles begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr an der F.________ und zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen, indem er in die Wohnung der Privat- klägerin eingedrungen sei, dort ihr Mobiltelefon iPhone und ihren Schlüsselbund im Gesamtwert von ca. CHF 1'600.00 entwendet und anschliessend die Gegenstände als Pfand bei sich behalten habe (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteils). Über- dies soll er eine Brille der Privatklägerin mit unbekanntem Wert mit dem Fuss auf dem Boden zerdrückt (Ziff. III.5.4. des erstinstanzlichen Urteils), sie als «Hure» und als «Nutte» beschimpft (Ziff. III.9.3. des erstinstanzlichen Urteils) und mehrmals geohrfeigt haben (Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Urteils). Der Tatvorwurf der Drohung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht haben soll (er werde ihr die Kehle durchschneiden und sie bluten las- sen), wurde eingestellt, da kein Strafantrag gestellt wurde. 14.2 Beweiserwürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall hätte erfinden sollen. Die Schilderungen seien derart spezifisch und detailreich, so dass sie kaum erfunden seien. Der erneute Auftritt des Beschuldig- ten bei der Privatklägerin erscheine denn auch im Hinblick darauf erklärbar, als dass nur wenige Tage zuvor die grössere Auseinandersetzung zwischen ihm, der Privatklägerin und AK.________ stattgefunden habe. Dass der Beschuldigte in die- sem Zusammenhang bei der Privatklägerin aufgetaucht sei, bestätige sich auch in deren Aussage, wonach der Beschuldigte sie gefragt habe, weshalb sie die Polizei gerufen und all dies getan habe. Gewisse Widersprüche in den Aussagen der Pri- vatklägerin seien durch die Häufigkeit der Vorfälle erklärbar. Eine Verwechslung der Ereignisse vermöge jedoch nichts an der generellen Glaubhaftigkeit der Aus- sen der Privatklägerin ändern (pag. 1588 f.; S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 43 14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung vor, dass in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts dazu zu lesen sei, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin diese Sachen weggenommen habe. Man könne nicht vom Rechtlichen auf den Sachverhalt schliessen. Hier habe man eine Aussage ge- gen Aussage-Situation. Interessant sei, dass man in der Urteilsbegründung lese, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Q.________ mit ihrer Nummer eine SMS habe schicken lassen, worin sie den Beschuldigten aufgefordert haben solle, ihr das iPhone und den Schlüssel zurückzubringen. Eine derartige Nachricht sei in den Akten nicht vorhanden. Die einzige Begründung dafür sei, dass es diese SMS gar nicht gegeben habe. Auch die Geschichte mit dem P.________ und der ansch- liessenden Auseinandersetzung im Q.________ gehe nicht auf. Offenbar habe die Privatklägerin wieder Sachen durcheinandergebracht. Auch sei es nicht haltbar zu sagen, wenn die Privatklägerin etwas nicht mehr wisse, sei dies erklärbar und beim Beschuldigten spreche es gegen seine Glaubhaftigkeit. Es sei daher auf die Aus- sagen des Beschuldigten abzustellen. Es gebe keine objektiven Beweismittel, wel- che belegen würden, dass der Beschuldigte das iPhone und den Schlüssel mitge- nommen habe, weshalb hier ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1787 f.). Zum Vorwurf der Sachbeschädigung führte die Verteidigung aus, dass dieser allein auf den Aussagen der Privatklägerin basiere. Der Beschuldigte sei hierzu nie befragt worden. Es gebe keinerlei Beweise dafür, dass er die Brille kaputt gemacht habe. Auch hier müsse in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen (pag. 1788). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbringen zu den Vorwürfen der Beschimpfung ins- gesamt wird wiederum auf die Ausführungen unter E. II.10.3 verwiesen. In Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten führte die Verteidigung schliesslich aus, dass nichts von einer brennenden Kerze in der Anklageschrift stehe. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Es liege wiederum eine Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die Vorinstanz habe es un- terlassen, eine konkrete Würdigung vorzunehmen. Es sei weder erstellt, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung gekommen sei noch, wie sich diese abge- spielt habe. Entsprechend müsse auch hier ein Freispruch erfolgen (pag. 1791). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in Bezug auf die Vorwürfe der Sachentzie- hung und der Sachbeschädigung auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung (pag. 1802). Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschimpfungen insgesamt wird auf die Ausführungen unter E. II.10.3 hiervor verwiesen. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Vorinstanz erkannt habe, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass die Privatklägerin die Geschichte mit den brennenden Kerzen erfunden habe und falls doch, hätte sie wohl nicht von Rechaudkerzen gesprochen. Dass sie sich nicht mehr habe daran erinnern können, ob sie davon Verbrennungen erlitten habe, verwundere nicht. Schliesslich hätten Rechaudkerzen nur kleine Flammen und wenn die Privatklägerin nicht ungünstig getroffen worden sei, würden sie einfach in der Aluschale abprallen. Die fehlende Aggravierung und das Eingestehen von Er- innerungslücken würden Realkennzeichen darstellen. Ausserdem würden solche Rechaudkerzen erfahrungsgemäss nicht derart viel flüssiges Wachs – so dass es 44 erkennbar wäre – abgeben. Je nach Brenndauer sei das ohnehin nicht der Fall. Aus diesem Grund könne man den Aussagen der Privatklägerin folgen (pag. 1804). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte aus, dass sich der ganze Sachver- haltskomplex auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Die Verteidigung habe die Geschichte mit der Brille gebracht. Immer wenn eine Provokation oder eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe, habe das ausgereicht, damit der Be- schuldigte ausgerastet sei. Dass er dabei noch eine Brille beschädigt habe, sei nachvollziehbar. Entsprechend zu sagen, es liege kein Grund dafür vor, sei in die- sem Zusammenhang unbehelflich. Die Sachverhalte seien als erstellt zu erachten (pag. 1811 f.) 14.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Sachentziehung, Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten vollumfänglich. Hingegen bestreitet er nicht, die Privatklägerin am 17. Mai 2019 beschimpft zu haben. Insoweit wird auch nicht bestritten, dass er am besagten Abend bei der Privatklägerin zugegen war. Bestritten werden hinge- gen wiederum die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatkläge- rin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging. 14.5 Beweismittel 14.5.1 Deliktsblatt vom 24. Juli 2019 (pag. 582 f.) Dem Deliktsblatt kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Mai 2019 die Polizei avisierte und diese in der Folge zu ihrem Domizil ausrückte. Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte sich Zutritt zur Wohnung verschafft habe, sie zweimal geschlagen, bedroht, beschimpft und ihre Brille mit dem Fuss kaputt gemacht habe. Beim Verlassen der Wohnung habe der Beschuldigte ihr Handy und ihren Schlüsselbund mitgenommen. 14.5.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 16. Juli 2019 gegenüber der Polizei an, dass der Be- schuldigte am besagten Abend zu ihr gekommen sei. Da sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarn gestört würden, habe sie ihn reingelassen, was sie danach je- doch bereut habe. Er habe ihr wehgetan, ihr auf dem Balkon zwei Ohrfeigen gege- ben, sie mit zwei brennenden Rechaudkerzen beworfen, sie mit Wörtern wie «Pu- tana» beschimpft und damit gedroht, dass er ihr die Kehle durchschneiden und sie bluten lassen werde. Auch habe er ihre Brille kaputt gemacht, indem er sie auf dem Balkon zu Boden geworfen und sie mit dem Fuss zerdrückt habe. Als er endlich gegangen sei, habe er ihre Schlüssel genommen, welche bei der Tür gelegen sei- en. Sie habe nicht bemerkt, dass er auch ihr Handy, welches auf dem Bett oder auf dem Tisch gewesen sei, mitgenommen habe. Nachdem er gegangen sei, habe sie die Polizei rufen wollen, weshalb sie gemerkt habe, dass ihr Handy weg sei. Am nächsten Tag habe ihr der Beschuldigte das Handy und die Schlüssel beim Q.________ zurückgegeben und sich entschuldigt (pag. 587 Z. 36 ff.). 45 14.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt am 19. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwalt- schaft, der Privatklägerin brennende Kerzen angeworfen zu haben. Er sei zwar mehrere Male bei ihr gewesen, als es ausgeartet sei; brennende Kerzen habe er ihr aber nie angeworfen. Auch stimme es nicht, dass er ihre Schlüssel und ihr Han- dy genommen habe; er habe ihr nie etwas, ausser die Bankkärtchen, weggenom- men. Sie habe hingegen immer noch Sachen von ihm (pag. 731 f.). 14.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Einleitend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung – anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 19. Dezember 2019 zum Vorwurf der Sachbeschädigung befragt wurde und zwar indem ihm die Staatsanwältin das Deliktsblatt vom 24. Juli 2019 betreffend Tätlichkeit, Beschimp- fung, Diebstahl und Sachbeschädigung vorhielt und ihn fragte, was er dazu sagen könne (pag. 731 Z. 299 ff.). Er hatte also Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. Zudem ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auch nicht zu entneh- men, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Q.________ mit ihrer Nummer eine SMS habe schicken lassen. Die Privatklägerin führte hierzu aus, dass sie den Verkäufer im Q.________, AM.________, darum gebeten habe, ihr ein Handy aus- zuleihen, damit sie dem Beschuldigten schreiben könne (pag. 589 Z. 121 f., Z. 133 f.). Dabei habe sie eine Nachricht an ihr Handy und eine an dasjenige des Be- schuldigten geschickt (pag. 589 Z. 123 f.). Dass diese Nachricht nicht in den Akten vorhanden ist, ist auf den einfachen Umstand zurückzuführen, dass gar keine Textnachrichten vom besagten Tag extrahiert wurden. Der Schluss der Verteidi- gung, es habe diese SMS daher gar nie gegeben, lässt sich entsprechend nicht daraus ziehen. In den Aussagen der Privatklägerin sind zahlreiche Realitätskriterien ausfindig zu machen: Zunächst schilderte sie widerspruchsfrei sowie anschaulich den Ablauf des besagten Abends, wonach der Beschuldigte zu ihr habe kommen wollen, sie aber Angst gehabt habe, ihm aber schliesslich Einlass gewährte, weil sie nicht ge- wollt habe, dass die Nachbarn gestört werden würden (pag. 587 Z. 36 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie bereits aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Be- schuldigten und den damit einhergehenden Nachbarschaftsbeschwerden umziehen musste, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und verständlich. Dass sie am be- sagten Abend brennende Rechaudkerzen auf dem Balkon gehabt habe, ist zudem mit Blick auf die Jahreszeit stimmig und stellt wiederum eine inhaltliche Besonder- heit in ihren Aussagen dar. Ebenfalls überzeugend schilderte die Privatklägerin, wie sie erst, als sie die Polizei habe alarmieren wollen, bemerkt habe, dass der Be- schuldigte nebst ihrem Schlüssel auch ihr Mobiltelefon mitgenommen habe. Auch die weiteren Ausführungen, dass sie am nächsten Tag in den Q.________ gegan- gen sei, ihm von einem anderen Telefon aus geschrieben habe, wirken erlebnisba- siert und sind widerspruchsfrei. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass sie in ei- ner späteren Befragung ausführte, sie kenne Mitarbeiter in diesem Q.________ (vgl. pag. 654 Z. 41). Des Weiteren finden sich auch Selbstbelastungen in ihren Aussagen, wenn sie ausführt, sie habe den Beschuldigten auch beschimpft und ihn geohrfeigt oder geschubst (pag. 588 Z. 75, Z. 84 f.), wobei sie gleichzeitig auch Er- 46 innerungslücken eingestand. Auch gab sie weitere Besonderheiten/Details wieder, wonach der Beschuldigte den Haus- und Briefkastenschlüssel mitgenommen habe und sie am nächsten Tag Blut an seinen Händen entdeckt habe (pag. 588 Z. 96; pag. 589 Z. 127). Und schliesslich belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig, zumal sie in Bezug auf die Tätlichkeiten ausführte, dass es sich um Rechaudkerzen – also relativ kleine Kerzen mit wenig Verletzungspotenzial – ge- handelt habe (587 Z. 39) und er ihr zwei Ohrfeigen gegen habe, aber sonst nichts weiter (pag. 588 Z. 79). Ferner führte sie auch in Bezug auf die Beschimpfungen aus, dass es immer das gleiche sei, «Putana», was ebenfalls mit den früheren Be- schimpfungen vom 7. Januar 2019 und 12. Mai 2019 übereinstimmt. Dass sie ihn zuerst beschimpft haben soll, muss wiederum als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin aufsuchte und seinem Ärger Luft verschaffen wollte. Dass er dabei ihre Brille kaputt gemacht haben soll, passt denn auch ins Gesamtbild, wonach er möglichst alles, was sich in seiner unmittelbaren Umgebung befindet – in diesem Fall auf dem Balkon – kaputt machen will, um so seinen Aggressionen freien Lauf zu lassen. Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen der Privatklägerin ein stimmiges Gesamtbild, entsprechend kann darauf abgestellt werden. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte sämtliche Vor- würfe zunächst, verwies auf seine bisherigen Aussagen, gab dann aber zu, die Pri- vatklägerin beschimpft zu haben. Allerdings ist wiederum augenfällig, dass er dann sogleich zum Gegenangriff überging, wonach sie ihn generell zuerst beschimpft und damals noch Sachen von ihm gehabt habe (vgl. pag. 732 Z. 321 f.). Entspre- chend ist denn auch auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 17. Mai 2019 zu Hause auf- suchte, ihre Brille mit dem Fuss am Boden zerdrückte, sie zu Deutsch als «Hu- re»/«Nutte» betitelte und mehrmals ohrfeigte sowie ihr Mobiltelefon und ihren Schlüsselbund zunächst entwendete und am Folgetag wieder retournierte. 14.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags in Bezug auf die Sachentziehung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1589 ff.; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte gemäss Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB der Sachentziehung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, begangen am 17. Mai 2019 in E.________ zum Nachteil der Pri- vatklägerin, schuldig zu erklären. 15. Ziff. I.6.7. und Ziff. I.9.4. der Anklageschrift: Drohung und Beschimpfung vom 31. Mai 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1248 f.) 15.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, am N.________ in E.________, verbal mit dem Tod bedroht zu haben und dass er ihre Wohnung zerstöre, wobei die Privatklägerin Angst vor dieser To- desdrohung und der drohenden Sachbeschädigung gehabt habe (Ziff. III.6.6. des 47 erstinstanzlichen Urteils). Gleichzeitig soll er sie als «Nutte» beschimpft haben (Ziff. III.9.4. des erstinstanzlichen Urteils). Der Vorwurf der Tätlichkeit – zum gleichen Tatzeitpunkt und Tatort – wonach der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasst habe, wird nicht mehr be- stritten und ist infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Dieser Vorfall ist entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte eingestehe, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben. Gemäss seinen Darstellungen handle es sich hierbei aber um eine Reaktion darauf, dass die Privatklägerin ihn beschimpft habe. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten dahingehend, dass er sie zunächst beschimpft, bedroht und dann geohrfeigt habe. Erst als Reaktion auf seine Angriffe habe sie ihn ebenfalls beschimpft. Es werde auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Die Darstellung des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung zu erach- ten. Weil die Privatklägerin diejenige gewesen sei, die ihn aufgesucht habe, um ihm Sachen zu geben, ihm damit einen Gefallen erwiesen habe, erscheine es wenig überzeugend, dass sie ihn dann sofort beschimpft haben solle. Viel wahrscheinli- cher sei es, dass sie AN.________ in Begleitung des Beschuldigten gesehen habe und begonnen habe, diese aus Eifersucht zu beschimpfen. Die Vorinstanz erachte- te es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der Beschimpfungen gegenüber seiner Freundin wütend geworden sei und deshalb die Privatklägerin angegriffen habe. Dass die Privatklägerin auf dessen Angriff ebenfalls mit Be- schimpfungen gegenüber dem Beschuldigten reagiert habe, sei nachvollziehbar (pag. 1599; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien In Bezug auf den Vorwurf der Drohung führte die Verteidigung aus, dass es hier noch eine Zeugin gebe. Die Vorinstanz habe aber ihre Aussagen nicht gewürdigt. Sie habe den Sachverhalt so konstruiert, dass sie den Beschuldigten verurteilen könne. Der Beschuldigte sei mit Frau AN.________ am Trainieren gewesen und die Privatklägerin habe den Kontakt zu ihm gesucht. Es sei auch klar, dass die Pri- vatklägerin mit den Beschimpfungen angefangen habe. Der Beschuldigte sei dann rausgegangen und habe versucht, die Situation zu beruhigen. Es werde wieder pauschal auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, ohne diese konkret zu be- urteilen. Auch hier habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1790). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbringen zu den Vorwürfen der Beschimpfung insge- samt wird wiederum auf die Ausführungen unter E. II.10.3 verwiesen. Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Gesagte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass die Privatklägerin ausge- sagt habe, dass der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige mit voller Kraft erteilt habe. Er habe ihr mit dem Tod gedroht. Auch hier könne man auf die Aussagen der Privat- klägerin abstellen. Die Aussagen der Zeugin seien hingegen nicht zielführend. Als 48 Freundin stehe sie dem Beschuldigten zu nahe, als dass man ihren Aussagen Glauben schenken könne (pag. 1812). 15.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 31. Mai 2019 am N.________ in E.________ gekommen ist, wobei der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige gab und sie beschimpf- te. Demgegenüber wird bestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht haben soll sowie die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklä- gerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese zuerst ausging. 15.5 Beweismittel 15.5.1 Deliktsblatt vom 26. August 2019 (pag. 603 f.) Aus dem Deliktsblatt geht hervor, dass die Polizei wegen eines Streits beim N.________ in E.________ ausgerückt ist. Vor Ort wurde die Privatklägerin ange- troffen, welcher von zwei Personen, AO.________ und AP.________, geholfen wurde. Gemäss den ersten Angaben der Privatklägerin, welche von den Zeugen bestätigt wurden, habe der Beschuldigte sie bedroht, beschimpft und ihr eine Ohr- feige verpasst. 15.5.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 23. Juli 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie Sachen des Beschuldigten in einem Sack vor dem Fitnessstudio deponiert habe. Sowohl der Beschuldigte als auch AN.________ seien im Fitnessstudio gewesen. Sie habe dem Beschuldigten nicht begegnen wollen. Der Beschuldigte habe sie aber gese- hen und sei nach draussen gekommen. Sie seien sich in die Haare geraten. Sie habe ihm gesagt, dass sie nie mehr etwas mit ihm zu tun haben wolle. Daraufhin habe er ihr einen kräftigen Schlag gegeben, sie als Nutte beschimpft und ihr mit dem Tode gedroht, gesagt er komme zu ihr, warte auf sie und zerstöre ihre Woh- nung. Er habe auch gesagt, dass er sie töten werde (pag. 608 Z. 48 – 52). Vom Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte sei ihr Gesicht ganz rot gewesen und habe sehr geschmerzt. Ihr seien diverse Personen zu Hilfe geeilt. Der Beschuldigte habe beim Wegrennen eine Frau so sehr angerempelt, dass sie ihre Sachen habe fallen lassen. Diese Frau habe dann auch die Polizei gerufen (pag. 609). In der nächsten Einvernahme vom 26. August 2019 räumte die Privatklägerin noch ein, dass sie den Beschuldigten ebenfalls beschimpft habe. AN.________ sei nicht nach draus- sen gekommen (pag. 612 f.). 15.5.3 Aussagen der Zeugin AN.________ AN.________ gab am 8. April 2020 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft an, dass sie im Fitnessstudio gewesen sei, als die Privatklägerin plötzlich mit einem Sack aufgetaucht sei. Der Beschuldigte sei auch im Fitness gewesen aber nicht mit ihr. Die Privatklägerin habe begonnen, sie von aussen zu beschimpfen, woraufhin sie sich zurückgezogen habe. Der Beschuldigte sei nach draussen gegangen, um die Privatklägerin zu beruhigen und mit ihr zu diskutieren. Die Privatklägerin habe nicht ins Fitness kommen können, weil sie nicht Mitglied sei. Sie selber habe das Fit- 49 nesscenter durch einen anderen Ausgang verlassen und sei nach Hause gegan- gen. Sie habe nicht gesehen, was draussen noch geschehen sei (pag. 695 ff.). 15.5.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 19. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft an, dass er damals mit einer Kollegin am Trainieren gewesen sei. Die Privatklägerin sei ins Fitness gekommen und habe sofort begonnen, ihn zu beschimpfen. Sie habe einen Sack dabei gehabt und ihm diesen vor die Füsse geworfen. Er sei mit ihr raus und habe sie gebeten, so etwas nicht mehr zu machen. Dann habe er sie geohrfeigt, weil sie begonnen habe, ihn zu beschimpfen. Er habe sie nicht bedroht, sondern ihr lediglich gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen und kein Theater machen (pag. 733 f.). 15.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Beschuldigte gibt zu, dass es zu einer Auseinandersetzung kam und er die Pri- vatklägerin ohrfeigte. Hierbei fällt auf, dass er – wie so oft – diese Taten zugibt, be- züglich derer die Beweislage erdrückend ist und ihm daher nichts Anderes übrigb- lieb. Er bestreitet aber die Drohung und dass er die Privatklägerin zuerst be- schimpft haben soll. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin zur eingestandenen Ohrfeige – und schlussendlich auch zur eingestandenen Be- schimpfung – noch etwas hätte erfinden sollen. Drohungen und Beschimpfungen gab es zugestandenermassen, wenn der Beschuldigte wütend und in Rage war, weshalb ein derartiges Szenario naheliegend ist. Zudem machte die Privatklägerin glaubhafte, stimmige und detailreiche Angaben, die echt wirken. Dies auch in Be- zug auf das Aufeinandertreffen der beiden sowie dem Beginn und Ende der Aus- einandersetzung. So gab sie beispielsweise Nebensächlichkeiten wieder, wonach sie gesehen habe, wie der Beschuldigte beim Wegrennen eine Frau so sehr ange- rempelt habe, dass sie ihre Sachen habe fallen lassen. Zudem räumte sie ein, den Beschuldigten auch beschimpft zu haben. Des Weiteren fällt auf, dass die Aussa- gen von AN.________, wonach die Privatklägerin mit einem Sack vorbeigekommen sei, sie aber nicht ins Fitness gekommen, sondern der Beschuldigte nach draussen gegangen sei, mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, hingegen den Schilderungen des Beschuldigten widersprechen. Entsprechend kann es denn auch nicht zutreffen, dass die Privatklägerin ihn im Fitness beschimpft haben soll. Auch hier ist es der Beschuldigte, der sich zur Privatklägerin begibt und nicht um- gekehrt. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass sich die Privatklägerin draussen vor dem Fitness gegenüber AN.________ ungebührlich verhielt und sie allenfalls auch beschimpfte, weshalb der Beschuldigte wütend nach draussen stürmte. Doch selbst wenn dem so wäre, kann die Beschimpfung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht als Retorsion eingestuft werden, sondern lediglich als «Re- torsionshilfe». Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin ab, wonach der Beschuldigte sie bedrohte und (zuerst) beschimpfte. 15.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1599 f.; S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte i.S.v. 50 Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB der Drohung und der Beschimp- fung, beides begangen 31. Mai 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatkläge- rin, schuldig zu erklären. 16. Ziff. I.1.1. der Anklageschrift: Diebstahl vom 10. Juni 2019 z.N. der Privatklä- gerin (pag. 1245) 16.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, an der F.________ in E.________, einen Diebstahl begangen zu haben, indem er in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern, in die Wohnung der Privatkläge- rin eingedrungen sei, diese durchsucht und schliesslich Bargeld in Höhe von CHF 150.00 aus einer grauen Kiste entwendet habe (Ziff. III.1.1. des erstinstanzli- chen Urteils). Die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – ebenfalls am 10. Juni 2019 an der F.________ in E.________ – wonach der Beschuldigte die Wohnungstür der Privatklägerin aufwuchtete, dadurch beschädigte und anschlies- send in deren Abwesenheit sowie gegen ihren Willen ihre Wohnung betrat und dort eine Schranktür beschädigte und einen aufblasbaren Gummischwan mit einem Messer zerfetzte, werden nicht mehr bestritten und sind infolge Rechtsmittelver- zichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Diese Vorfälle sind entspre- chend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 16.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zum Vorwurf des Diebstahls beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte geständig sei, am fraglichen Tag in der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein und auch, dass er diverse Dinge aus der Wohnung mitgenommen habe. Er wolle diese Sachen als Pfand mitgenommen haben. Diese Erklärung er- gebe jedoch bezüglich des mitgenommenen Bargelds keinen Sinn. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte der Ansicht gewesen sei, die Privatklägerin schulde ihm noch Geld, sei betreffend die CHF 150.00 klarerweise davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte einen Aneignungswillen gehabt und das Bargeld an sich genommen habe, um die angeblichen Schulden der Privatklägerin bei ihm zu begleichen. Er habe ihr das Geld auch nie zurückgegeben, im Gegensatz zu den anderen Dingen. Die Privatklägerin mache teilweise unterschiedliche Angaben be- züglich der gestohlenen Sachen. Dieser scheinbare Widerspruch erkläre sich je- doch damit, dass der Beschuldigte zweimal kurz nacheinander – am 10. Juni 2019 und am 16. Juni 2019 – bei der Privatklägerin eingebrochen sei und dabei mehrere Gegenstände mitgenommen habe. Die Privatklägerin sei jedoch erstmals am 26. August 2019 einvernommen worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es insgesamt zu derart vielen Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Be- schuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen sei und Dinge habe mitgehen lassen, erscheine es als durchaus nachvollziehbar, dass die Privatkläge- rin die Vorkommnisse kurzzeitig durcheinandergebracht habe. Sie habe sie dann aber klar einordnen können. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- 51 rin sei nicht zu zweifeln. Entsprechend sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (pag. 1603 ff.; S. 75 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass unbestritten sei, dass der Be- schuldigte am 10. Juni 2019 Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen habe. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte dabei Bereicherungsabsicht gehabt habe und generell, dass CHF 150.00 überhaupt vor Ort gewesen seien. Die Privat- klägerin habe ausgeführt, dass ihr an diesem Tag mehrere Sachen, u.a. Porte- monnaies und Bargeld von CHF 150.00, gestohlen worden seien. Wenig später habe sie diese Aussage relativiert. Die Polizei habe gemerkt, dass etwas nicht auf- gehe. Auch die Privatklägerin habe nicht mehr genau sagen können, wann, was weggekommen sei. Heute habe sie wieder generell behauptet, der Beschuldigte habe ihr alles gestohlen. Früher sei nie die Rede von einem Tablet gewesen. Auch hier würden sich Aggravierungen in ihren Aussagen finden. Der Beschuldigte habe zuerst gesagt, dass dies nicht stimme und später gesagt, dass er die Gegenstände mitgenommen habe, es aber eine Art Austausch gewesen sei. Die Privatklägerin habe immer wieder Geldprobleme gehabt. Sie habe heute ausgeführt, dass sie das Geld des Beschuldigten benötigt habe, um Essen zu kaufen. Es sei daher anzu- nehmen, dass sie nie grosse Geldbeträge zu Hause gehabt habe. Entsprechend müsse hier in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen (pag. 1785 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, dass sich aus den Aus- sagen der Beteiligten zunächst ein Durcheinander bezüglich der Frage, an wel- chem Tag, welche Gegenstände vom Beschuldigten mitgenommen worden seien, ergeben habe. Aufgrund der vielen Vorfälle innert kurzer Zeit sei das nicht verwun- derlich. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffe dieser Dieb- stahl die CHF 150.00. Auf diese CHF 150.00 sei der Beschuldigte nie direkt ange- sprochen worden aber die Verteidigung habe anlässlich der Plädoyers jeweils be- kräftigt, dass der Beschuldigte kein Bargeld mitgenommen habe. Es mache seitens der Privatklägerin keinen Sinn, einen derartig kleinen Geldbetrag zu nennen, wenn man den Verlust von Geld erfinden wolle. Dass sie nicht übertreibe, spreche klar für ihre Aussagen. Sie habe zudem absolut tatnah und noch vor Ort angegeben, dass ihr die CHF 150.00 fehlen würden. Dass der Beschuldigte angebe, die ande- ren Gegenstände – nicht aber das Bargeld – mitgenommen zu haben, ziele darauf ab, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt haben solle und die Sachen als Pfand – wobei er nicht genau gewusst habe, was ein Pfand sei – mitgenommen habe. Auch sei von der Mitnahme des Bargeldes auszugehen, weil es dazu passe, dass ihm die Privatklägerin angeblich noch Geld schulde. Folglich habe er am 10. Juni 2019 diese CHF 150.00 aus der Wohnung der Privatklägerin mitgenom- men. Das habe er klar mit Bereicherungsabsicht gemacht. Der Tatbestand des Diebstahls sei daher erfüllt (pag. 1801). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte insbesondere vor, dass der Be- schuldigte zugebe, dass er sich Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Es gebe kei- nen Anlass, von den Aussagen der Privatklägerin abzuweichen und die CHF 150.00 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin, dass sie die CHF 150.00 – CHF 200.00 für den Einkauf gebraucht habe, wäre es 52 naheliegend, dass der Beschuldigte das Geld habe zurückerlangen wollen. Das Ganze sei auch mit Bereicherungsabsicht erfolgt. Vielleicht habe er einfach die CHF 150.00, welche ihm seiner Meinung nach zustehen würden, wieder zurückha- ben wollen. In anderen Vorfällen (Portemonnaie, Decoder) habe der Beschuldigte den Vorwurf zunächst bestritten und dann zugegeben, bis er dann am Ende nichts mehr davon habe wissen wollen. Die Privatklägerin habe denn auch in Bezug auf die Geldsumme nicht übertrieben. Sie sei nicht vermögend, weshalb nachvollzieh- bar sei, dass ihr die Wegnahme der CHF 150.00 sofort aufgefallen sei. Auch hier sei auf ihre Aussagen abzustellen. Für die weiteren Ausführungen verwies die Rechtsvertreterin auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz (pag. 1812). 16.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 10. Juni 2019 Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte und dabei zumindest einen Gegenstand mitnahm. Bestritten wird demgegenüber, dass es sich bei diesem Gegenstand um Bargeld von CHF 150.00 gehandelt haben soll und generell, dass die Privatklägerin CHF 150.00 in der Wohnung gehabt habe. Zudem bestreitet der Beschuldigte, mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. 16.5 Beweismittel 16.5.1 Anzeigerapport vom 10. Juni 2019 (pag. 616 ff.) Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass die Privatklägerin sich am 10. Juni 2019 um 15.12 Uhr bei der Regionalpolizei meldete und mitteilte, dass der Beschuldigte ihr Nachrichten gesendet habe, in welcher er ihr androhte, ihre Wohnungstür kaputt zu machen. Vor Ort konnte die Polizei feststellen, dass die Wohnungstür der Pri- vatklägerin mittels Körpergewalt geöffnet wurde. Als die Privatklägerin gemeinsam mit K.________ vor Ort eingetroffen sei, habe sie festgestellt, dass eine graue Kassette mit CHF 150.00 aus dem Schrank im Schlafzimmer entfernt worden sei. Zudem sei ein aufblasbarer Schwan auf dem Balkon mit einem Messer zerstochen worden. 16.5.2 E-Mail-Ausdrucke (pag. 620 ff.) In den Akten befinden sich Ausdrucke von E-Mails des Beschuldigten adressiert an die Privatklägerin (Uhrzeit: zw. 14.53 – 15.05 Uhr) mit folgendem Inhalt: - 14.53 Uhr: «In 4 min sono da te» - 15.05 Uhr: «Vieni a casa o ti sfondo la porta» - 15.05 Uhr: «Voglio la mia papera» 16.5.3 Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 (pag. 690) Gemäss Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 erhielt Rechtsanwältin S.________ im Namen der Privatklägerin von Rechtsanwalt B.________ im Auftrag des Beschuldigten diverse Gegenstände zurück. 53 16.5.4 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 26. August 2019 gegenüber der Polizei an, dass ihr der Hauswart angerufen habe. Dieser habe gesehen, wie ihre Tür aufgebrochen wor- den sei. Sie verdächtige den Beschuldigten. Der Hauswart habe den Beschuldigten auch wegrennen sehen. Die ihr abhanden gekommenen Sachen seien alle in ihrem Schrank gewesen (pag. 625 ff.). Es sei zu drei Diebstahlsvorfällen gekommen, bei welchen er gleichzeitig die Wohnungstür kaputt gemacht habe. Das erste Mal habe der Beschuldigte ihr den Decoder gestohlen. Das zweite Mal habe er ihr das Bar- geld gestohlen und den aufblasbaren Gummischwan kaputt gemacht. Anlässlich des dritten Vorfalls habe er ihr die Portemonnaies gestohlen. Bei jenem Vorfall, bei welchem er ihr das Natel und die Schlüssel geklaut habe, habe er die Tür nicht ka- putt gemacht, da sie zu Hause gewesen sei (pag. 646 Z. 34 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 führte die Privat- klägerin auf Frage ihrer Rechtsvertretung aus, dass ihr noch viele Gegenständen fehlen würden; die Portemonnaies, das Geld, der Führerschein, C-Ausweis, Klei- der, CD’s, Hüte, Schuhe (pag. 684 Z. 695 ff.). Anschliessend reichte Rechtsanwalt B.________ die Empfangsbestätigung ein. Auf Vorhalt, dass der Führerschein er- wähnt werde, führte die Privatklägerin aus, dass sie in der Zwischenzeit einen neu- en habe beantragen und zahlen müssen. Es stehe nur ein minimer Teil von dem, was ihr gestohlen worden sei, drauf (pag. 684 Z. 721 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten 2019 viel- leicht noch CHF 100.00 – CHF 200.00 geschuldet habe, die er in der Wohnung ge- lassen und die sie für Einkäufe benutzt habe (pag. 1774 Z. 43; pag. 1775 Z. 1 ff.; pag. 1776 Z. 42 ff.). 16.5.5 Aussagen der Auskunftsperson AB.________ AB.________ gab am 10. Juni 2019 als Auskunftsperson bei der Polizei an, dass ihn die Privatklägerin kontaktiert habe, damit er ihre Wohnung überprüfen gehe. Er sei Hauswart im Gebäude. Er habe gesehen, dass die Tür offen gestanden und ein kleiner grauer Hund vor der Tür gesessen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie die Polizei kontaktieren werde. Während er vor dem Gebäude gewartet habe, habe er einen Mann im Alter von 35 – 40 Jahren beobachtet, welcher den gleichen grauen Hund bei sich gehabt habe und in Richtung Stadtzentrum weggegangen sei. Er denke, dass er diesen Mann schon einmal in Begleitung der Privatklägerin gesehen habe. Es sei bereits am 25. Mai 2019 zu einem ähnlichen Vorfall gekom- men. Er habe damals die Wohnungstür repariert (pag. 629 f.). 16.5.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand am 20. Juni 2019 bei der Polizei ein, dass er am 10. Juni 2019 bei der Privatklägerin gewesen sei. Dies sei eine massive Verletzung ihrer Privatsphäre, jedoch sei er rund eineinhalb Wochen vorher noch mit der Privatklä- gerin in der Wohnung gewesen und habe mit ihr geschlafen (pag. 25 f. / pag. 712 f.). Am 19. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, dass er der Privatklägerin die Karten gestohlen habe. Er habe damit nichts vorgehabt. Er hätte ihr die Karten wieder zurückgegeben, wenn sie ihm seine Sachen retourniert 54 hätte, quasi als Austausch. Auf Frage, warum er seine Sachen nicht gleich aus der Wohnung mitgenommen habe, wenn er schon dort gewesen sei, führte der Be- schuldigte aus, dass seine Sachen nicht dort gewesen seien. Sie habe eine Gara- ge gemietet und dort die Sachen gelagert. Auf Frage, warum er dann nicht gleich in die Garage eingebrochen sei, gab der Beschuldigte an, dass der Kollege ja nichts dafür könne und er habe auch nicht gewusst, ob die Gegenständen noch dort ge- wesen seien oder nicht (pag. 734). An der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte ein, dass er die Tür kaputt gemacht habe. Er habe ihr eigentlich nichts gestohlen, sondern die Dinge nur ge- nommen, damit die Privatklägerin ihm sein Geld zurückgebe. Er habe nie die Ab- sicht gehabt, ihr Dinge zu stehlen (pag. 1384 Z. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, was ein Pfand sei, aus, dass das etwas sei, das man hinterlasse und man bekomme etwas. Die Frage, ob derjenige, welcher das Pfand gebe, damit einverstanden sein müsse, dass der andere es mitnehme bis man die Schuld zurückbezahlt habe, bejaht der Beschuldigte. Für die Frage, ob die Privatklägerin jeweils damit einverstanden ge- wesen sei, dass er ihre Sachen als Pfand mitgenommen habe, verwies der Be- schuldigte auf seine bisherigen Aussagen (pag. 1784 Z. 4 ff.). 16.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit gewaltsam in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist. Er hat dies mittels Nachrichten auch angekündigt. Ein Bestreiten wäre daher ohnehin zwecklos gewesen. Zudem gab er zu, gewisse Dinge der Privatklägerin behändigt zu haben und dass sie ihm noch Geld schulde. Die Privatklägerin schilderte tatnah und spezifisch wie und wo sie das Geld aufbewahrte, nämlich in einer grauen Kassette im Schlafzimmer im Schrank. Dass ihr das fehlende Bargeld unmittelbar aufgefallen ist, ist aufgrund ih- rer finanziellen Verhältnisse nicht verwunderlich und mit Blick auf die von ihr ange- gebene Höhe auch glaubhaft. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklä- gerin dem Beschuldigten fälschlicherweise einen relativ geringen Bargeldbetrag an- lasten sollte. Entsprechend ist auf ihre Aussagen, wonach sie CHF 150.00 in der Wohnung aufbewahrt habe, abzustellen. Dass der Beschuldigte dieses Geld behändigte, ist zudem naheliegend, gab er doch selbst an, dass die Privatklägerin ihm noch Geld schulde und er dies zurückhaben wolle. Seine Geschichte, wonach er nicht gleich seine Sachen aus der Wohnung habe mitnehmen können, weil die Privatklägerin diese in einer gemieteten Garage aufbewahrt habe, wirkt denn auch mehr wie eine schlichte Ausrede als wie eine plausible Erklärung. Fragt sich doch schon nur, woher sie das Geld jeden Monat für die Miete hätte aufbringen sollen. Dass die Privatklägerin neuerdings von einem Tablet sprach, schmälert die Glaub- haftigkeit ihre Aussagen – entgegen der Verteidigung – zudem nicht, zumal es bei den zahlreichen Vorfällen nicht ausgeschlossen ist, dass das eine oder andere un- tergegangen ist und entsprechend keine Erwähnung in den Anzeigerappor- ten/Einvernahmen fand. Jedenfalls lässt sich aus dieser Aussage allein noch nicht auf eine Aggravierung schliessen. Dass es in den weiteren Aussagen der Privat- klägerin gewisse Unstimmigkeiten gibt, ist zudem erklärbar durch die Fülle der Vor- fälle. Allerdings konnte sie die Vorfälle dann konkret und korrekt wieder einordnen 55 und darlegen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – und ent- gegen der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten – geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte in die Wohnung der Privatkläge- rin eindrang, um beliebig Sachen mitzunehmen. Dabei fand er beim Durchwühlen ihrer Schränke CHF 150.00, welche er schliesslich als Schuldenbegleichung an sich nahm, dies in Bereicherungsabsicht, zumal sein primäres Ziel darauf gerichtet war, sich sein Geld zurückzubeschaffen. 16.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1605 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB des Diebstahls, begangen am 10. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklä- gerin, schuldig zu erklären. 17. Ziff. I.1.2. der Anklageschrift: Diebstahl vom 16. Juni 2019 z.N. der Privatklä- gerin (pag. 1245) 17.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird zum Vorwurf gemacht, am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, an der F.________ in E.________, in der Absicht sich zumindest teilweise damit unrechtmässig zu bereichern, in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein und dort ein Portemonnaie, diverse Karten, ein Notizheft, eine Taschenlampe, ein kleines Messer, ein Zigarettenetui, ein Schlüsselanhänger und ein Beutel Kap- pa mit unbestimmtem Wert entwendet zu haben (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteils). 17.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte zugege- ben habe, diverse Dinge aus der Wohnung der Privatklägerin mitgenommen zu ha- ben. Kein anderer Schluss lasse denn auch die Empfangsbestätigung zu. Er habe angegeben, die Dinge aber lediglich als Pfand mitgenommen zu haben, damit ihm die Privatklägerin seine Sachen herausgebe. Es würden aber keinerlei Beweis vor- liegen, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin ein Austauschangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe die Sachen erst rund dreieinhalb Monate später wie- der zurückgegeben. Diese lange Dauer der Wegnahme spreche klar für eine An- eignungsabsicht. In diesem Sinne sei auch die Tatsache zu deuten, dass der Be- schuldigte die Objekte erst aufgrund des Wirkens der Anwälte zurückgegeben ha- be. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Objekte lediglich als Pfand an sich genommen habe, sondern es sei vielmehr da- von auszugehen, dass er sich mit diesen unrechtmässig habe bereichern wollen. Entsprechend sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (pag. 1608 f.; S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bracht insbesondere vor, dass unbestritten sei, dass der Beschul- digte am 16. Juni 2019 Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen habe. Be- 56 stritten werde aber die Bereicherungsabsicht. Gemäss Anzeigerapport sei ein Por- temonnaie weggekommen. Die Privatklägerin habe diesbezüglich aber ausgesagt, es seien drei gewesen. Sie habe denn auch tatsachenwidrige Aussagen gemacht, wonach sie nur zwei bis drei Sachen zurückerhalten habe. Das sei schlichtweg falsch, wenn man die Empfangsbestätigung lese. Auf derartige Widersprüche sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe trotzdem auf ihre Aussagen abgestellt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die Sachen wieder zurückgegeben. Es spiele keine Rolle, wann diese Sachen zurückgegeben worden seien. Die Zeitdau- er spiele für den Tatbestand keine Rolle. Fakt sei, dass er im Tatzeitpunkt keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Es sei ein Austausch gewesen. Diese Sachen hätten ohnehin keine wirtschaftlichen Wert und seien für ihn nicht von Nutzen ge- wesen. Es handle sich hier um eine Sachentziehung und nicht um einen Diebstahl. Er habe nie Bereicherungsabsicht gehabt. Er wisse grundsätzlich, dass man ein Pfand nur in Absprache mit der betreffenden Person an sich nehmen könne aber nichtsdestotrotz spreche man hier von Sachentziehung und nicht von Diebstahl (pag. 1785 f). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass der Beschuldigte zugebe, in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein und diverse Gegenstände mit- genommen zu haben. Der Beschuldigte behaupte aber, diese Gegenstände wie- derum nur als Pfand mitgenommen zu haben, dies ohne Bereicherungsabsicht. Er habe die Privatklägerin dazu bringen wollen, ihm das Geld zurückzugeben. Dage- gen spreche aber, dass nie eine Abmachung bestanden habe. Er habe auch nie Druck gegenüber der Privatklägerin ausgeübt. Der Beschuldigte habe die Sachen einfach monatelang bei sich behalten bis – offenbar auf Anraten seiner Verteidi- gung – eine teilweise Rückgabe erfolgt sei. Das bringe aber nichts; die Bereiche- rungsabsicht sei erstellt und bleibe auch erstellt. Konsequenterweise sei es ein Diebstahl und keine Sachentziehung (pag. 1801). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass es keine Zweifel daran gebe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Sachen mitgenommen habe. Er habe sie dann auch über seinen Anwalt zurückgeben lassen. Wenn die Privatklägerin sage, es sei mehr gewesen, dann beziehe sich das auf die weiteren Vorwürfe. Entgegen der Verteidigung gebe es hier keine Aggravierungen. Es könne noch mehrere Vorwürfe gegeben haben. Entsprechend sei auch nachvollziehbar, wenn sie ausführe, es habe noch mehr gegeben (pag. 1812). 17.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 16. Juni 2019 Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte und dabei Gegenstände von ihr mitnahm, wobei der Privatklägerin rund dreieinhalb Monate später diverse Gegenstände wieder zurück- gegeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dabei mit Bereicherungs- absicht gehandelt zu haben, es sei ein Austausch gewesen. 17.5 Beweismittel 17.5.1 Anzeigerapport vom 27. Januar 2020 (pag. 634 ff.) Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass AB.________, der Hauswart der Lie- genschaft, am 16. Juni 2019, um 01.22 Uhr, telefonisch Meldung bei der REZ 57 E.________ erstattete, wonach in einer Wohnung ein Diebstrahl begangen worden sei und sich der Täter noch vor Ort befinde. Als die Polizei am Tatort eintraf, teilte AB.________ ihr mit, dass der Täter, welchen er als den Beschuldigten erkannt habe, bereits die Flucht ergriffen habe. Es konnte festgestellt werden, dass die Wohnungstür der Privatklägerin leicht beschädigt, aber noch schliessbar war. Im Inneren der Wohnung standen diverse Schranktüren offen, jedoch wirkte es nicht so, als seien die Räumlichkeiten besonders durchsucht worden. Die Privatklägerin war zu jenem Zeitpunkt nicht vor Ort. Es wird aufgeführt, dass ein Portemonnaie mit unbekanntem Inhalt gestohlen worden sei. 17.5.2 Fotodokumentation vom 27. Januar 2020 (pag. 638 ff.) Aus den von der Polizei vom Tatort am 16. Juni 2019 erstellten Fotos ist ersichtlich, dass insbesondere diverse Schranktüren offenstehen. 17.5.3 Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 (pag. 690) Gemäss Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 erhielt Rechtsanwältin S.________ im Namen der Privatklägerin von Rechtsanwalt B.________ im Auftrag des Beschuldigten diverse Gegenstände (Bankkarten, Führerausweis, Krankenve- rischerungskarte, Coop-Supercard von K.________, Migros Cumulus Karte, Notiz- heft, Taschenlampe, kleines Messer, Schlüsselanhänger, Beutel Kappa, Zigaret- tenetui) zurück. 17.5.4 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 26. August 2019 gegenüber der Polizei an, dass ihr der Beschuldigte anlässlich des dritten Vorfalls die Portemonnaies samt Inhalt gestoh- len habe (pag. 646). Am 19. Dezember 2019 präzisierte die Privatklägerin, dass ihr der Beschuldigte von den weggenommenen Sachen nur 2 – 3 Dinge zurückgege- ben habe: Zwei Kreditkarten, ihren Führerausweis, ein kleines Messer und eine Kappa-Tasche (pag. 680 Z. 576 – 579). Für die weiteren Aussagen der Privatkläge- rin wird auf die Ausführungen unter E. II.16.5.4 hiervor verwiesen. 17.5.5 Aussagen des Beschuldigten Am 19. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu, der Privatklägerin die Karten gestohlen zu haben. Er habe damit nichts vorgehabt. Er hätte ihr die Karten wieder zurückgegeben, wenn sie ihm seine Sachen retourniert hätte, quasi als Austausch (pag. 734). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er ihr eigentlich nichts gestohlen, sondern die Dinge nur genommen habe, damit die Privatklägerin ihm sein Geld zurückgebe. Er habe nie die Absicht gehabt, ihr Dinge zu stehlen (pag. 1384 Z. 11 ff.). 17.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Dass der Beschuldigte am 16. Juni 2019 Gegenstände aus der Wohnung der Pri- vatklägerin mitnahm, ist unbestritten und wird überdies durch die Empfangsbestäti- gung vom 27. September 2019 belegt. Der Sachverhalt bezüglich der äusseren Umstände ist demnach erstellt. Fraglich ist hingegen die Willensrichtung des Be- schuldigten, mithin die inneren Tatsachen. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, dass er die Gegenstände als Pfand mitgenommen habe. Allerdings unterliess 58 er es, die Schulden zu konkretisieren (Höhe, Zeitpunkt, Umstände etc.). Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass er Bestrebungen unternahm, die Privatklägerin zur Rückzahlung anzuhalten. Dass es sich dabei um das von der Privatklägerin für Einkäufe verwendete Bargeld des Beschuldigten gehandelt haben soll, wurde von ihm nie ins Feld geführt und dürfte nach dem Diebstahl vom 10. Juni 2019 auch kein Thema mehr gewesen sein. Hierfür hatte er sich offensichtlich bereits einen «Ausgleich» verschafft. Dass es sich darüber hinaus um andere – weiter zurücklie- gende – Schulden gehandelt haben soll, wurde weder dargetan noch belegt und würde mit Blick auf den Zeitablauf jeglicher Plausibilität entbehren. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass er der Privatklägerin nach Wegnahme der Gegenstände ein Austauschangebot gemacht hätte. Der Beschuldigte befand sich zwar bereits drei Tage nach dem Vorfall in Haft, allerdings wäre es ihm – wenn es ihm tatsäch- lich nur um die Beschaffung eines Pfandes gegangen wäre – auch in dieser kurzen Zeit oder dann über seinen Anwalt möglich gewesen, dies zu tun, zumal auch die Rückführung der Gegenstände – ohne dass seine Anwesenheit in Freiheit vonnöten gewesen wäre, möglich war und dies wohlbemerkt, ohne dass die Privat- klägerin zur Rückzahlung von Schulden angehalten worden wäre. Die Kammer geht denn auch einig mit der Vorinstanz, dass dies einzig und allein auf das Anra- ten der Verteidigung geschah und nicht etwa aus eigenem Antrieb. Ferner war dem Beschuldigten die Unrechtmässigkeit seines Handelns durchaus bewusst, führte er doch auf Frage der Generalstaatsanwaltschaft selbst aus, dass es für die Mitnah- me eines Pfandes die Zustimmung des Pfandgebers bedürfe (pag. 1784 Z. 19 ff.). Dass die Privatklägerin mit der Entwendung ihrer Sachen nicht einverstanden war, durfte dem Beschuldigten offensichtlich bekannt gewesen sein, zumal er sich sonst nicht in ihrer Abwesenheit und ohne ihr Wissen Zugang zu ihrer Wohnung ver- schafft hätte. Selbst wenn der Beschuldigte subjektiv davon ausgegangen wäre, dass er noch eine offene Forderung gegenüber der Privatklägerin gehabt hätte – wovon die Kammer, wie oben ausgeführt, nicht ausgeht – wusste er, dass er die Sachen nicht auf diese Art und Weise bei der Privatklägerin hätte eintreiben dürfen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Sachen der Privatklägerin nicht zustanden. Er handelte einzig in der Absicht, sich durch die wahllose Mitnahme von Sachen zu bereichern und um der Privatklägerin einen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Überdies läge – wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten folgen würde – bereits durch das Beschaffen eines (unrechtmässigen) Pfandes eine Be- reicherung vor, zumal die Umwandlung einer ungesicherten Forderung in eine ge- sicherte bereits eine wirtschaftliche Besserstellung darstellt. 17.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1609; S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte drang in die Wohnung der Privatklägerin ein und nahm gewisse Sa- chen von ihr mit. Diese Gegenstände behielt er über eine längere Zeit und gab sie erst aufgrund des Verfahrens und nicht aus eigenem Antrieb zurück, wodurch sich sein Aneignungswille manifestierte. Dass er die Sachen lediglich als Pfand zurück- hielt ist nicht belegt. Auch machte er der Privatklägerin keinen Austauschvorschlag. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit und die Unrechtmässigkeit der Weg- nahme der beweglichen Sachen. Er tat dies, um sich dadurch unrechtmässig zu 59 bereichern und der Privatklägerin zu schaden. Entsprechend liegt auch keine Sachentziehung, sondern ein Diebstahl vor. Der Beschuldigte ist daher in Anwen- dung von Art. 139 Ziff. 1 StGB des Diebstahls, begangen am 16. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 18. Ziff. I.6.8. und Ziff. I.9.10. der Anklageschrift: Drohung und Beschimpfung vom 17. Juni 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1248; pag. 1250) 18.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, beim P.________ an der O.________ in E.________ verbal mit dem Tod bedroht zu haben, wobei die Privatklägerin Angst vor dieser Todesdrohung empfunden habe (Ziff. III.6.7. des erstinstanzlichen Urteils). Zudem wird ihm vor- geworfen, die Privatklägerin beim P.________ und im Q.________ als «Nutte» be- schimpft zu haben (Ziff. III.9.5. des erstinstanzlichen Urteils). 18.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Beschuldigte einerseits bestreite, die Privatklägerin am 17. Juni 2019 bedroht zu haben und stattdessen behaupte, dass er seinerseits von der Privatklägerin bedroht worden sei. Die Videoaufnahme zeige unbestrittenermassen, wie die Privatklägerin vor dem Beschuldigten im Q.________ Zuflucht suche: Ihr Verhalten, ihre Gestik sowie das Auftreten des Be- schuldigten im Video könne nicht anders als so gedeutet werden, als dass die Pri- vatklägerin vor ihm auf der Flucht gewesen sei. Indessen ergebe es keinen Sinn, dass die Privatklägerin vor dem Belschuldigten hätte fliehen sollen, wenn sie dem Beschuldigten gedroht hätte und nicht umgekehrt. Dem Gericht erscheine es viel plausibler, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Privatklägerin im P.________ bedroht habe und diese in der Folge vor ihm in den Q.________ ge- flohen sei. Dafür spreche auch das typische Aussageverhalten des Beschuldigten, dass nicht er in der Täterrolle gewesen sei, sondern die Privatklägerin. Der Be- schuldigte bestreite andererseits nicht, dass er die Privatklägerin an jenem Tag be- schimpft habe. Er führe jedoch aus, dass dies lediglich die Reaktion auf die Be- schimpfungen der Privatklägerin gewesen sei und mache Retorsion geltend. Die Privatklägerin habe ihrerseits selber eingestanden, dass sie sowohl AK.________ als auch den Beschuldigten beschimpft habe. Auch auf dem Video sei ersichtlich, wie die Privatklägerin etwas zum Beschuldigten sage und zudem sehe man gegen Ende des Videos ebenfalls, wie sie den Mittelfinger zeige. Das Video zeige, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten und AK.________ mehrmals aus dem Ge- schäft heraus folge, sie scheinbar verbal provoziere, so dass diese erneut in das Ladenlokal gestürmt seien, um die Privatklägerin anzuschreien. Anders als bei an- deren Vorwürfen lasse sich aus dem auf dem Video ersichtlichen Verhalten der Privatklägerin schliessen, dass diese die Reaktion des Beschuldigten (Beschimp- fungen) immer von neuem herausgefordert bzw. ihn provoziert habe. Wie die Pri- vatklägerin selber angegeben habe, habe sie den Beschuldigten mit seiner neuen Freundin an diesem Tag das erste Mal zusammen gesehen, was sie wütend ge- macht habe. Die beiden zu beschimpfen, habe ihr Genugtuung verschafft (pag. 682 Z. 627). Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass die Privatklägerin den 60 Beschuldigten und AK.________ am 17. Juni 2019 beschimpft und der Beschuldig- te Erstere in der Folge als Nutte betitelt habe (pag. 1612 f.; S. 84 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 18.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte zum Vorwurf der Drohung aus, dass es fragwürdig sei, weshalb jedes Mal, wenn die Privatklägerin auf den Beschuldigten treffe, es wieder zu Drohungen gekommen sein solle. Es sei auch verwunderlich, weshalb sie immer den Kontakt zum Beschuldigten gesucht habe. Sie mache auch monotone Aus- führungen: Jedes Mal habe sie Angst und jedes Mal werde sie mit dem Tod be- droht und jedes Mal nehme die Vorinstanz das auch so an. Die Vorinstanz argu- mentiere wiederum damit, dass generell davon auszugehen sei, dass die Privatklä- gerin die Wahrheit sage, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Eine derartige Argumentation gehe nicht. Heute habe man auch gesehen, dass es die Privatklägerin nicht so genau nehme mit der Wahrheit. Nichtsdestotrotz nehme die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin einfach an. Bei diesem Vorfall sei es speziell, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe Angst vor dem Be- schuldigten gehabt. Denn wenn man das Video anschaue, sehe man, dass sie ihn provoziert habe. Es sehe nicht danach aus, als ob sie Angst gehabt habe. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen, wonach es zu Drohungen gekom- men sei und es sei rein rechtlich auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe (pag. 1790). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbrin- gen zu den Vorwürfen der Beschimpfung insgesamt wird wiederum auf die Aus- führungen unter E. II.10.3 verwiesen. Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Ausgeführte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden. Ergänzend führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Verteidigung bezüglich des Vorfalls vom 17. Juni 2019 angebe, dass aus dem Videomaterial ersichtlich sei, dass die Privatklägerin mit dem Streit ange- fangen habe. Das stimme nicht. Auf dem Video seien keinerlei Anzeichen erkenn- bar, dass sie ihn zuerst beschimpft haben solle. Gemäss den Aussagen der Privat- klägerin habe der Beschuldigte sie bereits beim P.________ als Hure bezeichnet. Es sei den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen und es habe ein Schuldspruch für die angeklagten Beschimpfungen zu erfolgen (pag. 1803). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte aus, dass die Aussagen der Privat- klägerin auch hier detailliert und anschaulich seien. Entgegen der Verteidigung se- he man im Video, dass es nicht die Privatklägerin gewesen sei, welche die Nähe zum Beschuldigten gesucht habe. Sie sei rausgegangen, dann wieder reingekom- men und man sehe, dass sie dann nachgeschaut habe, ob er weg sei. Sobald sie gesehen habe, dass die Personen noch in der Nähe seien, sei sie wieder reinge- kommen. Auch hier sei auf ihre Aussagen und die objektiven Beweismittel abzu- stellen (pag. 1812). 18.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin bedroht zu haben. Unbestritten ist hingegen, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. 61 18.5 Beweismittel 18.5.1 Deliktsblatt (pag. 649 f.) Gemäss Deliktsblatt erwähnte die Privatklägerin im Rahmen einer Befragung, vom Beschuldigten am 17. Juni 2019 im Q.________ in E.________ geschlagen wor- den zu sein. Daraufhin wurde die Videoüberwachung des Ladens sichergestellt. 18.5.2 Videoüberwachung (pag. 648) Für die Wiedergabe des auf der Videoüberwachung des Q.________ ersichtlichen Geschehensablaufs zwischen den Parteien wird auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 1610; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.5.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 26. August 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie am 17. Juni 2019 im P.________ gewesen sei, als der Beschuldigte in Begleitung von AK.________ gekommen sei. Er sei plötzlich hinter ihr gestanden und habe sie als Nutte beschimpft und ihr damit gedroht, sie umzubringen. Dies habe ihr so sehr Angst gemacht, dass sie den Beschuldigten weggestossen habe und sie rennend geflüchtet sei. Da der Q.________ gleich daneben sei und sie dort Leute kenne, sei sie in diesen Laden gegangen, um sich zu schützen. Der Beschuldigte sei ihr ge- folgt und habe sie erneut als Nutte beschimpft. Der Chef des Ladens habe den Be- schuldigten rausgeworfen. Sie selber sei dann auch aus dem Q.________ gegan- gen. Draussen habe sie AK.________ gesehen und zu ihr gesagt „espèce de pute, tiens ton mec!“. Die beiden seien danach in den Laden gekommen und hätten eine Szene gemacht. Der Ladenchef habe dem Beschuldigten Ladenverbot erteilt (pag. 654 Z. 34 – 48). Sie sei erneut aus dem Laden gegangen und habe zum Be- schuldigten gesagt, dass er ein Scheisskerl und Lügner sei. Sie sei wütend gewe- sen und habe sich verteidigen wollen, nachdem er sie als Nutte beschimpft habe. Sie sei sehr wütend auf die beiden gewesen und habe deshalb auch den Mittelfin- ger gezeigt (pag. 658). Am 19. Dezember 2019 räumte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft ein, dass das Problem nicht im Q.________ selber, sondern bereits schon zuvor be- gonnen habe. Sie bestätigte, dass der Beschuldigte sie im Laden vorher als Hure betitelt habe und sie in den Q.________ geflüchtet sei, weil sie dort Leute gekannt habe, die ihr hätten helfen können. Sie sei nur geschützt gewesen, weil es Leute gehabt habe. Sie sei in erster Linie wütend gewesen. Innerlich sei sie jedoch terro- risiert gewesen und habe in ständiger Angst gelebt. Sie sei zweimal aus dem La- den gegangen und habe den beiden etwas hinterhergerufen, weil der Beschuldigte sie während Monaten vor allen Leuten immer wieder als Hure betitelt habe. Sie ha- be AK.________ als Hure bezeichnet, da es ihr Genugtuung verschafft habe (pag. 681 f.). 18.5.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass er nicht gesehen habe, dass die Privatklägerin im gleichen Laden gewesen sei. Sie habe ihm dann gleich gesagt, dass sie ihn fertigmachen wolle, dass er ein Arsch sei, auch wegen den Anzeigen. Die Privatklägerin habe den Shop verlassen 62 und er habe sein Gerät verkauft. Er sei zu seiner Freundin zurückgegangen, wel- che in der Nähe des Q.________ gewartet habe. Die Privatklägerin sei aus der Passage herausgekommen und habe seine Freundin als Hure, Nutte und Schlam- pe betitelt. Er und seine Freundin seien ihr in den Q.________ nachgegangen, wo sich die Privatklägerin versteckt, das Opfer gespielt und die Polizei angerufen ha- be. Im Q.________ selber sei eigentlich nichts passiert, er habe sie nicht ange- fasst, es sei nur verbal gewesen (pag. 23 / pag. 710 Z. 218 ff.). Auf dem Video se- he man, wie er rein und raus «gsecklet» sei und sich die Privatklägerin hinter der Theke verstecke. Sie provoziere ihn immer. Sie wisse genau, wie sie ihn zum Durchdrehen bringen könne. Er wolle nichts mehr von ihr und einfach sein Leben leben (pag. 24/ pag. 711 Z. 237 – 246). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 entschuldigte sich der Beschuldigte von ganzem Herzen bei der Privatklägerin. Es tue ihm leid und er bereue alles. Er habe das nicht gewollt. Er habe sie von ganzem Herzen so geliebt und habe ihr nie et- was Schlechtes gewollt (pag. 735 Z. 438 – 440). 18.6 Beweiswürdigung durch die Kammer In Übereinstimmung mit den Aussagen ist davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien bereits beim P.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Beschimpfungen kam. Von wem diese schlussendlich zuerst ausgingen, muss vor- liegend offen bleiben. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach es sie wütend gemacht habe, den Beschuldigten zusammen mit AK.________ gesehen zu haben, wäre durchaus denkbar, dass sie sich gegenüber den beiden zuerst ab- fällig äusserte, was den Beschuldigten wiederum in Rage versetzte. So führte er denn auch aus, dass die Privatklägerin genau wisse, wie sie ihn zum Durchdrehen bringen könne, was, wenn man die Videoaufzeichnung sieht, an diesem Tag offen- sichtlich der Fall war. Aus dem Video ist ersichtlich, dass die Privatklägerin vor et- was Zuflucht suchte, dann aber hielt sie sich nicht still, sondern ging dem Beschul- digten wieder hinterher, kam wieder zurück, sagte ihm etwas und zeigte auch den Stinkefinger. Die Videoaufzeichnung zeigt, dass sich die Privatklägerin teilweise ängstlich verhielt, indem sie beispielsweise immer wieder Deckung suchte und hek- tisch zurückblickte. Demgegenüber wirkte der Beschuldigte wütend, aufgebracht und dominant. Er kam jeweils rasch ins Geschäft, ging der Privatklägerin nach und erhob seine Finger im Sinne einer Drohgebärde. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst bedroht haben soll, um danach vor ihm zu flüchten, zumal er dann auch im Q.________ seine drohende Haltung zeigte und es in der Vergangenheit zu zahl- reichen ähnlichen Vorfällen kam. Entsprechend bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im P.________ verbal mit dem Tod bedrohte und sie schliesslich aus Angst vor ihm in den Q.________ flüchtete. Die Beschimpfung ist an sich nicht bestritten. Diese wurde erstinstanzlich als Reak- tion auf Beschimpfungen durch die Privatklägerin angesehen. Es wurde Retorsion angenommen. Somit ist der Beschuldigte in diesem Punkt an sich nicht beschwert – der Schuldspruch wurde von ihm erst- und oberinstanzlich auch beantragt, je- doch mit dem Absehen von einer Bestrafung. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.6.8. und Ziff. I.9.10. der Anklageschrift erstellt. 63 18.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafan- trags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1613 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Infolgedessen ist der Beschuldig- te in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 (und Abs. 3) StGB der Drohung und Beschimpfung, beides begangen am 17. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 19. Ziff. I.12.1. der Anklageschrift: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz vom 21. April 2019 (pag. 1250) 19.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schen- kung, begangen am 21. April 2019, ca.16.00 Uhr, in I.________, vorgeworfen, in- dem er ein Minigrip mit gesamthaft 31 Gramm Methamphetamingemisch (21.7 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) auf sich getragen habe, wobei rund die Hälfte davon, also rund 10,86 Gramm reines Methamphetamin, zur entgeltli- chen oder allenfalls unentgeltlichen Abgabe an die Privatklägerin oder allenfalls andere unbekannte Abnehmer und die andere Hälfte für seinen Eigenkonsum be- stimmt gewesen sei (Ziff. III.12.1. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.________ – ebenfalls begangen am 21. April 2019 in I.________ – werden oberinstanzlich nicht mehr bestritten und sind infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5. hiervor). Diese Vorfälle sind entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 19.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend insbesondere aus, dass es bei der grossen Menge von 31 Gramm Crystal unwahrscheinlich sei, dass der gesamte Stoff für den Eigenkonsum gedacht gewesen sei. Je nach Häufigkeit des Konsums dürfe der Stoff für ca. ein Jahr reichen. Bei den anderen Gelegenheiten, bei welchen der Beschuldigte mit Drogen angehalten worden sei, habe er jedoch immer viel kleine- re Mengen bei sich gehabt. Die Erklärung, dass er damals obdachlos gewesen sei und deshalb seinen gesamten Vorrat für ein halbes Jahr auf sich getragen habe, erscheine unglaubhaft, da er auch zum Zeitpunkt der früheren Anhaltungen über kein festes Domizil verfügt habe. In der ersten und tatnächsten Einvernahme habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die Hälfte der sichergestellten Drogen für die Privatklägerin gewesen sei, womit er sich selber belastet habe. Seine spätere Dar- stellung, wonach die gesamte Menge für ihn selber gewesen sei, müsse vor die- sem Hintergrund als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Erstere Darstel- lung werde durch K.________ bestätigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten, sondern insbesondere auch die Pri- vatklägerin habe belasten sollen. Seine Erklärung, wonach es sich bei seiner ers- ten, belastenden Aussage um eine Mutmassung gehandelt und er dies nur gesagt habe, weil er wegen des Vorfalls wütend auf die Privatklägerin gewesen sei, er- 64 scheine dem Gericht ebenfalls als Schutzbehauptung. Vielmehr deute sein Aussa- geverhalten daraufhin, dass er im Nachgang realisiert habe, dass er mit seinen Aussagen auch seine Freundin, die Privatklägerin, belastet habe. Dafür spreche auch, dass K.________ im Rahmen der ersten Einvernahme relativ detaillierte Aussagen zum Drogenkonsum der beiden abgegeben habe. Beispielsweise er- scheine jener Sachverhalt, wonach er unwissend Drogen der Privatklägerin weg- geworfen habe, sehr spezifisch und dadurch realitätsnah. Dass er eine solche Ge- schichte erfinden würde, erachte das Gericht als sehr unwahrscheinlich. Es sei damit auf dessen erste Aussage abzustellen. Die Beteuerungen der Privatklägerin, wonach sie nie Drogen konsumiert habe, erachte das Gericht ebenfalls als Schutz- behauptung. Sowohl der Beschuldigte als auch K.________ hätten übereinstim- mend ausgeführt, dass die Privatklägerin – zumindest gelegentlich – Drogen kon- sumiert habe, welche sie vom Beschuldigten bezogen habe. In Anbetracht der ge- machten Ausführungen stelle das Gericht auf die tatnächsten Aussagen des Be- schuldigten und von K.________ ab. Demnach sei davon auszugehen, dass die Hälfte der sichergestellten Drogenmenge für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass K.________ in den Effekten der Privatklägerin bereits früher Drogen gefunden habe, könne geschlossen werden, dass die Privatklägerin die vom Beschuldigten bezogenen Drogen nicht nur gemeinsam mit diesem son- dern vielmehr auch alleine konsumiert habe. Aufgrund der grossen Menge der Drogen und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits früher im Drogenhandel tätig gewesen sei, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er eine Teil- menge ebenfalls an unbekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen. Entspre- chend sei erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2019 15.5 Gramm Metham- phetamingemsich (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) besessen und Anstalten zum Verkauf oder zur Schenkung getroffen habe (pag. 1628 f.; S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte insbesondere aus, dass es sich bei der Formulierung der Anklageschrift, wonach die Betäubungsmittel allenfalls für andere unbekannte Ab- nehmer bestimmt gewesen seien, um reine Mutmassungen handle. Die Vorinstanz unterstützte dies dann noch und begründe es mit der grossen Menge, mit der er unterwegs gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Abnehmer. Das zeige einfach, wie das Verfahren gegen den Beschuldigten geführt worden sei. Es sei unbestritten, dass man beim Beschuldigten dieses Gemisch aufgefunden habe. Es werde aber bestritten, dass dies nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für die Weitergabe bestimmt gewesen sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er eine grosse Menge gekauft habe, weil es günstiger gewesen sei. Er habe die Drogen gemeinsam mit der Privatklägerin konsumiert. Er habe sich diesbezüglich unglück- lich ausgedrückt, wonach die Hälfte für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Damit habe er gemeint, dass sie es gemeinsam konsumiert hätten. Es gebe keinen Grund, ihr etwas zu schenken. Der Beschuldigte sei auch nicht in Geld ge- schwommen. Wenn schon, dann hätte er es ihr verkauft. Aber auch die Privatklä- gerin habe kein Geld gehabt. Es mache daher keinen Sinn, dass er der Wohltäter gewesen sein solle und er ihr die Drogen geschenkt habe. Auch vor dem Hinter- grund, dass sie bereits eine Liaison gehabt hätten und es immer wieder zu Streite- 65 reien gekommen sei. Es sei im April 2019 festgestellt worden aber die ganzen Streitigkeiten seien viel früher gewesen, also mache es keinen Sinn, dass er je- mandem, mit dem er immer Probleme und Streitereien gehabt habe, Drogen schenke. Die Privatklägerin habe gemäss ihren Aussagen nie Crystal Meth konsu- miert und nie Drogen beim Beschuldigten bezogen. Das sei wohl nicht ganz wahr, wobei sie aber beim Beschuldigten nie etwas bezogen habe. Aber das mit dem Konsum sei dahingestellt. Es gehe nicht um sie. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten habe es sich bei der gesamten Menge um Eigenkonsum gehandelt. Es seien auch nicht riesige Mengen gewesen. Der Preis sei entscheidend gewe- sen. Wie oft er kaufe, sei ihm überlassen. Diese Menge lasse nicht automatisch den Schluss zu, dass er dieses Methamphetamin verschenkt oder damit Handel betrieben habe. Der Beschuldigte sei nach Art. 19a BetmG wegen Konsums, nicht aber wegen Weitergabe zu bestrafen (pag. 1791 f.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die hohe Menge ein ausschlaggebendes Indiz dafür sei, dass das Crystal Meth nicht nur für den Ei- genkonsum des Beschuldigten gewesen sei. Wie die Verteidigung treffend bemerkt habe, gebe es keinen Hinweis auf einen unbekannten Abnehmer. Das sei aber auch nicht nötig. Gemäss seinen eigenen Aussagen konsumiere der Beschuldigte nicht viel Crystal Meth. Es mache also keinen Sinn, dass sich ein Gelegenheits- konsument ein Vorrat von 31 Gramm zulege, nur, weil der Ankauf grosser Mengen ein bisschen günstiger sei. Eine solche Menge reiche für ein Jahr (pag. 537 Z. 95). Gleichzeitig habe er aber auch ausgesagt, dass er die Menge beim Konsum nicht abwiege. Entsprechend sei es unglaubhaft, dass er gewusst haben solle für wie lange diese Menge ausgereicht hätte. Weiter habe er angegeben, dass die Hälfte der Drogen für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Dass er dann in der zwei- ten Einvernahme seine Aussagen geändert und gesagt habe, dass die gesamte Menge für den Eigenkonsum gewesen sei, sei eine Schutzbehauptung. Der Be- schuldigte habe gemerkt, dass seine ersten Aussagen nicht von Vorteil gewesen seien. Das sei mehr, als ein bisschen unglücklich ausgedrückt gewesen. Auch Herr K.________ habe bestätigt, dass ein Teil der Drogen für die Privatklägerin be- stimmt gewesen sei. Er habe keinen Grund, die Privatklägerin oder den Beschul- digten unnötig zu belasten. Zwar habe Herr K.________ seine Aussagen wieder abgeschwächt, wonach er nie gesehen habe, wie die Privatklägerin Drogen kon- sumiert habe, allerdings hätte in der Stadt jeder gewusst, dass der Beschuldigte mit Crystal Meth gehandelt habe. Dass Herr K.________ seine Aussagen abschwächt habe, sei nachvollziehbar, weil die Privatklägerin sich darüber echauffierte habe. Die Privatklägerin liege ihm am Herzen. Es sei daher logisch, dass er dieser guten Beziehung nicht habe schaden wollen. Seine Aussagen seien glaubhaft. Die Aus- sagen der Privatklägerin seien aber in diesem Punkt mit Vorsicht zu geniessen. Sie wolle sich nicht selber belasten und streite daher ab, etwas mit Drogen zu tun zu haben. Heute hätten wir gesehen, dass sie diesbezüglich ausgewichen sei. Was übrig bleibe sei der Konsum. Dieser bleibe im Raum. Insgesamt könne mindestens für die Hälfte der 31 Gramm nicht von Eigenkonsum des Beschuldigten ausgegan- gen werden (pag. 1804 f.). 66 19.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist der Besitz von 31 Gramm Methamphetamingemisch (21.7 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid). Der Beschuldigte bestreitet aber jegliche Verkaufs- oder Schenkungsabsichten, die gesamte Menge sei nur für den Eigen- konsum bestimmt gewesen. 19.5 Beweismittel 19.5.1 Anzeigerapport vom 24. Mai 2019 (pag. 502 ff.) Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass K.________ am 21. April 2019, um 16.04 Uhr, der Polizei telefonisch meldete, dass ein fremder Mann in seine Woh- nung in I.________ eingedrungen sei. Vor Ort traf die Polizei auf den Beschuldig- ten. Bei der Durchsicht seiner Effekten (im Rucksack) konnte ein Minigrip mit 40 Gramm brutto Crystal gefunden werden (pag. 504). Gemäss den weiteren Anzeigerapporten vom 11. Februar 2019 (pag. 293 f.), 10. April 2019 (pag. 441 f.) und 21. Juni 2019 (pag. 539 f.) wurde beim Beschuldig- ten auch am 13. Januar 2019 (0.28 brutto), 14. März 2019 (0.4 Gramm) sowie am 2. Mai 2019 (3.7 Gramm) der Besitz von Methamphetamin festgestellt. 19.5.2 Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 13. August 2019 (pag. 518 f.) Aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 13. August 2019 des Insti- tuts für Rechtsmedizin (IRM) ist ersichtlich, dass das sichergestellte Minigrip (31 Gramm Crystal) einen Reinheitsgrad von 70 % enthielt, woraus sich eine reine Wirkstoffmenge von 21.7 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid ergibt (die Hälfe davon 10.86 Gramm; pag. 519). 19.5.3 Drogenschnelltest (pag. 506) Der beim Beschuldigten am 21. April 2019 durchgeführte Drogenschnelltest ergab ein positives Testergebnis auf Amphetamin, THC, Methamphetamin und MDMA. 19.5.4 Aussagen der Auskunftsperson K.________ K.________ gab am 25. April 2019 gegenüber der Polizei an, dass die Privatkläge- rin Crystal Meth konsumiere. Sie schaue jedoch genau darauf, dass ihr Konsum nicht bemerkt werde. Sie kaufe den Stoff beim Beschuldigten. Er glaube, dass sie den Stoff vom Beschuldigten gratis bekomme, da sie mit ihm zusammen gewesen sei (pag. 523 f. Z. 53 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte K.________ am 17. Februar 2020 aus, dass er seine früheren Aussagen bezüglich des Drogenkonsums der Privatklägerin nicht bestätigen könne. Sie habe nie vor ihm Drogen konsumiert. Einmal habe er in seiner Wohnung etwas von der Privatklägerin weggeworfen, von dem er nicht ge- wusst habe, was es gewesen sei; es sei so etwas wie ein leeres «Gipfelipapier- säckli» gewesen. Der Beschuldigte habe ihm dann geschrieben «Was schiessisch du furt, wo ig ihre gibe, du Souhung». Er habe daraus geschlossen, dass es hätten Drogen sein können (pag. 531 Z. 236 ff.). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte deale. Er sei deswegen ja auch im Gefängnis gewesen, das sei stadtbekannt (pag. 532 Z. 274 f.). Am fraglichen Tag habe der Beschuldigte auch so einen Ruck- sack mit dabeigehabt, wie jener, von welchem ihm die Privatklägerin erzählt habe. 67 Er habe dann der Polizei gesagt, dass die den Rucksack durchsuchen sollten (pag. 532 Z. 248 – 250). 19.5.5 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 19. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft an, dass sie nichts davon wisse, dass die Hälfte des sichergestellten Crystal Meths für sie bestimmt gewesen sei. Sie wisse nichts davon und habe damit nichts zu tun (pag. 678 Z. 474 ff.). Sie habe nichts mit Drogen zu tun. Sie habe die Polizei immer benachrichtigt, weil der Beschuldigte sie bedroht habe. Sie habe weder mit der Po- lizei noch mit anderen über Drogen gesprochen, weil es ein Thema sei, welches mit ihr nichts zu tun habe. Die Polizei habe den Beschuldigten bei ihr zu Hause nie mit Drogen erwischt. Das sei ein Thema, über welches sie nicht spreche. Sie habe auch nie darüber gesprochen (pag. 683 Z. 686 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin erneut, dass Drogen in der Beziehung zum Beschuldigten nie ein Thema gewesen seien (pag. 1378 Z. 16 ff.), was sie wiederum anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führte. Weiter führte sie aus, dass der Beschuldigte aber Drogen genommen habe. Die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten gemeinsam Drogen konsumiert habe, wollte die Privatklägerin nicht beantworten (pag. 1776 Z. 10 ff.). 19.5.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 21. April 2019 gegenüber der Polizei an, dass er nicht mit Drogen handle und das sichergestellte Crystal Meth zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Er mache nicht zweimal den gleichen Fehler. Er habe mal verkauft, jetzt aber nicht mehr. Er konsumiere eigentlich nicht viel, nicht jeden Tag. Er rau- che das Crystal Meth. Er wiege die Menge nicht ab. Er habe für die sichergestellte Menge CHF 600.00 bezahlt. Die Menge hätte das ganze Jahr gereicht. Er habe den Stoff in E.________ in der Altstadt gekauft von einem «AQ.________» (pag. 537 Z. 81 – 98). Am 2. Mai 2019 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, dass die bei ihm aufgefundenen Drogen ihm gehören würden und diese nur für den Eigenkonsum bestimmt seien. Für 1 Gramm Crystal habe er CHF 80.00 bezahlt. Er konsumiere seit ca. einem Monat Betäubungsmittel (pag. 445 ff. / pag. 542 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, dass er ruhig werde, wenn er Crystal konsumiere. In letzter Zeit habe er aber gar nicht konsumiert. Die Privatklägerin hingegen sei die ganze Zeit auf Crystal. Wegen ihr habe er damals, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, wieder mit dem Konsum begonnen (pag. 28 / pag. 715 Z. 396 ff.). Er habe in der letzten Zeit nicht so viel konsumiert. Die Hälfte der im April 2019 sichergestellten rund 40 Gramm Crystal Meth sei für die Privatklägerin gewesen (pag. 20 / pag. 707 Z. 86). Am 19. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, dass das am 21. April 2019 sichergestellte Crystal Meth für seinen eigenen Konsum ge- wesen sei. Er sei in AH.________ gewesen und habe die Drogen dort gekauft (pag. 729 Z. 237). Er habe diese auf sich getragen, weil er damals kein Zimmer 68 gehabt habe. Die sichergestellte Menge hätte ewig für ihn gereicht, sicher für die nächsten sechs Monate. Da es billiger sei, eine grosse Menge auf einmal zu kau- fen, anstatt immer nur 0.5 Gramm, habe er das so gemacht. Die sichergestellte Menge an Crystal sei für seinen Eigenkonsum gedacht gewesen; er habe nie etwas verschenkt oder verkauft. Ab und zu habe er aber mit der Privatklägerin konsu- miert. Mit seiner früheren Aussage habe er ausdrücken wollen, dass sie immer zu- sammen konsumiert hätten. Damit habe er nicht gemeint, dass er ihr einen ganzen Teil einfach so habe verkaufen oder verschenken wollen. Die Privatklägerin habe ihm nie etwas für die gemeinsam konsumierten Drogen geben müssen, da sie auch nie Geld gehabt habe (pag. 730 ff. Z. 263 ff.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eigentlich keine Dro- gen konsumiert habe. Im April 2019 sei ihm jedoch alles zu viel gewesen. Er habe die sichergestellten 40 Gramm Crystal Meth am selben Tag zu einem günstigen Preis gekauft, an welchem er angehalten worden sei. Er habe die Drogen selber konsumieren und nicht der Privatklägerin davon abgeben wollen (pag. 1382 ff. Z. 27 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Privatklägerin gemeinsam Crystal Meth konsumiert habe. Für die Frage, wie es nach der Trennung gewesen sei, ob sie immer noch gemeinsam konsumiert hätten, verwiese der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen (pag. 1782 Z. 15 ff.). 19.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz stellte völlig zu Recht auf die stimmig-kohärenten und damit glaub- haften Aussagen von K.________ ab. So schilderte er denn auch anschaulich und absolut nachvollziehbar die Geschichte mit dem «Gipfelipapiersäckli» und weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Drogen gehandelt habe. Zudem ist auch keine Falschbelastungsmotivation auszumachen, zumal K.________ ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin pflegt. Dies dürfte auch der Grund dafür gewe- sen sein, dass er seine Aussagen anlässlich der zweiten Befragung in Bezug auf ihren Drogenkonsum etwas relativierte. Demgegenüber antwortete die Privatkläge- rin – angesprochen auf ihren Drogenkonsum – jeweils kurz und ausweichend. Sie führte aus, dass sie nichts mit Drogen zu tun habe. Drogen seien nie Thema in der Beziehung zum Beschuldigten gewesen. Damit widerspricht sie den glaubhaften Aussagen von K.________ – und denjenigen des Beschuldigten. Letzterer gab bei der Staatsanwaltschaft relativ spontan und in Anwesenheit seiner Verteidigung an, dass die Hälfte des im April 2019 bei ihm aufgefundenen Crystals für die Privatklä- gerin bestimmt gewesen wäre, was mit den Aussagen von K.________ überein- stimmt und die relativ grosse Menge an Methamphetamin in seinem Besitz erklärt. Denn der Beschuldigte führte selbst aus, dass er eigentlich nicht viel konsumiere, gar nicht konsumiere, nicht jeden Tag konsumiere (pag. 537). Was natürlich die Frage aufwirft, weshalb er dann eine derart grosse Menge, die, wie er selber sagt, für ein Jahr gereicht hätte, kauft und notabene herumtragen muss. Seine Erklärung dafür, er habe zu diesem Zeitpunkt kein festes Domizil gehabt, muss als Schutzbe- hauptung angesehen werden, zumal er bei den früheren Anhaltungen ebenfalls keinen Wohnsitz hatte, die Menge der damals aufgefundenen Drogen aber gera- 69 demal einen Bruchteil des am 21. April 2019 sichergestellten Methamphetamins betrug. Die Begründung, er habe so viel auf einmal gekauft, weil es günstiger ge- wesen sei, mag zunächst einleuchtend sein, erscheint aber mit Blick auf die angeb- lichen Einsparnisse – der Beschuldigte müsste gestützt auf seine Preisangaben (pag. 446; pag. 537) nur einen Viertel des üblichen Preises bezahlt haben – gera- dezu abenteuerlich. Auch machte er widersprüchliche Aussagen zur Frage, wo er das Crystal Meth tatsächlich gekauft habe, in E.________ oder AH.________ (pag. 537; pag. 729). Seine späteren Aussagen, wonach er zu relativieren versuch- te, dass er der Privatklägerin den Stoff nicht abgegeben, sondern mit ihr gemein- sam konsumiert hätte, widerspricht indessen der Tatsache, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt (April 2019) bereits getrennt waren und vor allem durch die vielen Aus- einandersetzungen aufgefallen sind, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie noch viel zusammen konsumiert hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher auf die Aussagen des Beschuldigten vom 20. Juni 2019 und die Aussagen von K.________ abzustellen. Dass K.________ bereits früher Drogen in den Effek- ten der Privatklägerin fand, spricht zudem dafür, dass die Privatklägerin auch allein Drogen konsumierte. Somit erachtet die Kammer es als erstellt, dass rund die Hälf- te des sichergestellten Methaphetamins für die Privatklägerin – und nicht die Ge- samtmenge allein für den Eigenkonsum des Beschuldigten – bestimmt gewesen ist. Indessen ist der Verteidigung zuzustimmen, wonach es keine Hinweise auf wei- tere Abnehmer gibt. 19.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1629 f.; S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Bst. c i.V.m. Bst. g des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 10.86 Gramm reinem Methamphetamin Hydrochlo- rid, begangen am 21. April 2019 in I.________, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 20. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst den hiervor ausge- sprochenen Schuldsprüchen (vgl. E. II.9. – II.19.) auch die mittlerweile in Rechts- kraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2. (AKS Ziff. I.2. [Urkundenfäl- schung]), Ziff. III.3.2. (AKS Ziff. I.3.2. [versuchte einfache Körperverletzung]), Ziff. III.3.3. (AKS I.3.3. [einfache Körperverletzung]), Ziff. III.4.2. (AKS I.4.2. [Sach- entziehung]), Ziff. III.5.1. / Ziff. III.5.3. / Ziff. III.5.5. / Ziff. III.5.6. (AKS I.5.1. / AKS I.5.3. / AKS I.5.5. / AKS I.5.6. [mehrfache Sachbeschädigung]), Ziff. III.6.1. / Ziff. III.6.3. (AKS I.6.1. / AKS I.6.3. [mehrfache Drohung]), Ziff. III.7.1. – Ziff. III.7.4. (AKS I.7.1. – AKS I.7.4. [mehrfacher Hausfriedensbruch und Versuch dazu]), Ziff. III.8. (AKS I.8. [unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe]), Ziff. III.9.1. – Ziff. III.9.5. (AKS I.9.1. – AKS I.9.4. / AKS I.9.10. [mehrfache Be- 70 schimpfung]), Ziff. III.10.1. / Ziff. III.10.4. (AKS I.10.1. / AKS I.10.4. [mehrfache Tät- lichkeiten]), Ziff. III.11. (AKS I.11. [mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen]), Ziff. III.12.2. (AKS I.12.2. [Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum]), Ziff. III.13. (AKS I.13. [un- anständiges Benehmen]) und Ziff. III.14. (AKS I.14. [einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln]) des erstinstanzlichen Urteils. 21. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamts- trafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1633 f.; S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 22. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Versuchs dazu (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB), der mehrfachen Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu (Art. 186 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g BetmG), des unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 49 und Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen zu- treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 1634 f., S. 106 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtli- che hier zu sanktionierenden Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfungen (Gelds- trafe bis 90 Tagessätze), der Tätlichkeiten (Übertretungen), des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen (Übertretungen), der Konsumwiderhandlungen (Übertre- 71 tungen), des unanständigen Benehmens (Übertretung) sowie der einfachen Verlet- zung von Verkehrsregeln (Übertretung) – eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für die einzelnen Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezi- alpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstra- fen wiederholt und während des laufenden Strafverfahrens sowie während der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einem längeren Strafvollzug. Seine Geringschätzung für das ganze Rechtssystem ist offenkundig und es scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft Sozialhilfeempfänger und verfügt über kein Ver- mögen. Geldstrafen müss(t)en unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalpro- gnose zudem unbedingt ausgesprochen werden. Im Übrigen beantragt der Be- schuldigte selber eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfungen und der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es gelangt daher Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. 23. Konkretes Vorgehen Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Freiheitsstrafe geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszufällen ist, wird zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Der Diebstahl mit dem konkret grössten Tatverschulden bildet dabei den Ausgangs- punkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, zumal der Beschuldigte dadurch die Pri- vatsphäre und das Sicherheitsbedürfnis der Privatklägerin in massgeblicher Weise verletzte. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, einfacher Kör- perverletzung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruchs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu er- höhen. Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz – die Strafzumes- sung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Zur Festlegung des konkreten Straf- masses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der vermin- derten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten anzupassen sein (zur Prüfung der Rückversetzung vgl. sogleich E. III.30.). Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung wird eine separate Geldstrafe und für die Übertretungen eine separate Busse ausgesprochen. 24. Einsatzstrafe und Asperation für den Diebstahl (objektives und subjektives Tatverschulden) Vorliegend handelt es sich um geringe Deliktsbeträge. Zudem wurde – ausser dem Schaden beim Eindringen – nicht noch ein weiterer Schaden oder eine grosse Un- ordnung verursacht. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte für die Be- gehung des Diebstahls jeweils in die Wohnung der Privatklägerin eindrang, wobei 72 ihre Privatsphäre sowie ihr Sicherheitsbedürfnis in massgeblicher Weise verletzt wurden. Allerdings ist – sofern es um den Diebstahl vom 10. Juni 2019 geht – zu beachten, dass diesem Unrecht bereits mit der Verurteilung wegen Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs vom 10. Juni 2019 Rechnung getragen wird. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder von langer Hand geplant noch besonders raffiniert, deutet aber auf ein gewisses Mass an krimineller Energie hin. Dabei ging es dem Beschuldigten nicht nur um eine ungerechtfertigte Bereicherung und Scha- denszufügung, sondern um Rache, darum der Privatklägerin Umtriebe zu verursa- chen und sie zu stören, sie zu ängstigen. Die Motive sind egoistischer Natur. Die zwei Diebstähle geschahen jeweils kurz hintereinander. Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrah- men erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden – ohne die Tat des Be- schuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Die von der Vorinstanz ge- stützt darauf je veranschlagten 100 Strafeinheiten erscheinen angemessen, wobei die Strafe für den zweiten Diebstahl (100 Strafeinheiten) zu 2/3 (65 Strafeinheiten) zur Einsatzstrafe asperiert wird, sodass eine Strafe von 165 Strafeinheiten resul- tiert. 25. Asperation der weiteren Straftaten 25.1 Urkundenfälschung (objektives und subjektives Tatverschulden) Das Schriftstück wurde vom Beschuldigten ganzheitlich gefälscht und nicht nur ab- geändert. Dabei bediente er sich aber keiner besonderen Machenschaften, handel- te es sich doch – um es mit den Worten der Vorinstanz auszudrücken – um eine plumpe Fälschung mit einer Vorlage aus dem Internet. Auch in Bezug auf die Wahl des Datums und die Unterschrift von AR.________ ging der Beschuldigte nicht ge- rade raffiniert vor; so wählte er zum einen ein Datum, welches sich nicht mit den Geschehensabläufen vereinbaren liess und zum anderen orientierte er sich nicht an der wirklichen Unterschrift, sondern unterschrieb einfach beliebig. Ihm war be- wusst, dass die Fälschung zwecks Täuschung der Versicherung gebraucht werden soll. Er selber präsentierte sie im Rahmen einer Einvernahme aber auch zur Täu- schung der Polizei. Dies zeigt mangelnden Respekt gegenüber den Behörden und ein doch recht skrupelloses Verhalten. Mit der Fälschung sollten ungerechtfertig- terweise CHF 3‘000.00 erhältlich gemacht werden. In Würdigung dieser Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden wiederum als leicht. Die von der Vor- instanz für die Urkundefälschung festgesetzte Tatverschuldensstrafe von 90 Stra- feinheiten erscheint gerechtfertigt. Diese ist im Umfang von 60 Strafeinheiten (2/3) asperierend zu berücksichtigen. 25.2 Einfache Körperverletzung (objektives und subjektives Tatverschulden) Die Art und Weise der Tatausführung ist brutal und gewissenlos, so insbesondere beim Vorfall vom 8. Februar 2019 und vom 12. Mai 2019. Der Beschuldigte teilte Faustschläge aus, riss und drückte die Privatklägerin an den Haaren zu Boden und trat die am Boden liegende Privatklägerin mit den Füssen gegen die Halspartie, den Oberkörper, den Rücken und die Beine. Dabei entstandenen hingegen nur ge- ringfügige Verletzungen, wie Hämatome, Prellungen sowie kleinere Schürfwunden, 73 was allerdings nur dem Zufall zu verdanken ist. Der Beschuldigte liess sich auch nicht durch die Anwesenheit von Drittpersonen von seinem Vorhaben abhalten. Das demütigende Verhalten des Beschuldigten und dessen Brutalität sprechen für ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Auch beim Angriff gegen K.________ ist die Gewalteinwirkung erheblich. So warf er eine massive Bronzevase gegen ihn. Glücklicherweise konnte K.________ ausweichen, so dass es beim Versuch blieb, was aber nicht dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden kann, jedoch ver- schuldensmildernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte aus Eifer- sucht und Wut gegenüber den beiden Geschädigten. Er hat sich nicht im Griff und lässt Fäuste statt Worte sprechen. Sein Verhalten zeugt von einem cholerischen und aufbrausenden Charakter. Das Tatverschulden bezüglich der beiden vollende- ten Körperverletzungen vom 8. Februar 2019 und vom 12. Mai 2019 sowie der Gewalteinwirkung gegen K.________ ist zwar noch als leicht zu bezeichnen, nichtsdestotrotz erachtet die Kammer insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatausführung eine höhere als von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe für angemessen. Konkret erscheinen jeweils 150 Strafeinheiten, asperiert mit je 100 Strafeinheiten für die vollendeten Körperverletzungsdelikte und 60 Strafeinheiten, asperiert mit 40 Strafeinheiten für die versuchte einfache Körperverletzung als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Insgesamt sind daher für die Körper- verletzungsdelikte 240 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 25.3 Sachentziehung (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin zunächst ihr Mobiltelefon und ihren Schlüsselbund und danach einen Decoder von Swisscom. Es handelt sich um Ge- genstände des täglichen Gebrauchs, deren Abhandenkommen mühsam und mit gewissen Umtrieben verbunden ist, der Deliktsbetrag mit rund CHF 2'100.00 aber im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Entzug dieser Alltagsgegenstände führte bei der Privatklägerin zu diversen Einschränkungen und Nachteilen. Dieser Um- stand ist bei der Sachentziehung allerdings bereits tatbestandsimmanent. Der Be- schuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Sein einziges Ziel war es, der Privatklägerin zu schaden. Er machte diesbezüglich zwar geltend, dass er die Gegenstände als Pfand wollte, damit sie ihm das geschuldete Geld (einmal sprach er von CHF 300.00) zurückzahle. Die genauen Umstände oder gar Belege dieser angeblichen Schulden wurden weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Es handelt sich dabei um reine Behauptungen. Insgesamt sind die zwei Sachentzie- hungen immer noch als leicht (im Sinne des Verschuldens und im Verhältnis zum Strafrahmen) einzustufen. Dem Tatverschulden angemessen erscheinen daher je 30 Strafeinheiten, asperiert mit jeweils 20 Strafeinheiten, insgesamt also 40 Stra- feinheiten. 25.4 Sachbeschädigung (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat sechs Sachbeschädigungen begangen. Mit dem mehrmaligen Aufbrechen der Wohnungstür der Privatklägerin hat der Beschuldigte nicht nur physisch auf deren Eigentum eingewirkt, sondern sie ebenfalls psychisch tangiert; insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle wurde auch das Sicherheitsge- fühl der Privatklägerin in ihrer eigenen Wohnung erschüttert, wobei diesem Um- stand bezüglich der Vorfälle vom 20. November 2018, 21. April 2019, 25. Mai 2019 74 und 10. Juni 2019 bereits mit den Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs Rechnung getragen wird. Die Beschädigungen an der Wohnungstür kamen dann auch die Nachbarn mit. Sie fühlten sich dadurch gestört, weshalb die Privatklägerin sogar aus der Wohnung an der H.________ ausziehen musste. Zudem war die Reparatur mit Aufwand und Einschränkungen verbunden, was ebenso für die Seh- brille, einen wichtigen Alltagsgegenstand, gilt. Bei den Tatausführungen ging der Beschuldigte nicht besonders raffiniert und organisiert vor. Er suchte die Privatklä- gerin jeweils an ihrem Domizil und Aufenthaltsort auf und sofern sie ihm die Tür nicht öffnete, brach er diese auf, so auch beim Vorfall vom 21. April 2019 in I.________, als er mit der Privatklägerin habe sprechen wollen. Dass er dann bei K.________ nicht nur die Türen beschädigte, sondern zudem in dessen Wohnung diverse Gegenstände herumwarf und beschädigte, zeugt erneut von seiner fehlen- den Beherrschung und skrupellosen Art. Verglichen mit anderen denkbaren Sachbeschädigung und mit Blick auf den ge- setzlichen Strafrahmen erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden der einzelnen Taten insgesamt immer noch als leicht. Dementsprechend erachtet die Kammer jeweils 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten an- gemessen. Bei vier von sechs Sachbeschädigungen beging der Beschuldigte zu- gleich einen Hausfriedensbruch, so am 20. November 2018, 21. April 2019, 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind die Stra- fen für die vier soeben erwähnten Vorfälle im hälftigen Umfang bei der Asperation zu berücksichtigen. Bei den Übrigen beiden Vorfällen vom 24. November 2018 und 17. Mai 2019 ist die Strafe dagegen im Umfang von 2/3 asperierend anzurechnen. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe um weitere 100 Strafeinheiten (4 x 15 + 2 x 20) zu erhöhen. 25.5 Drohung (objektives und subjektives Tatverschulden) Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, haben die Handlungen ihren Ursprung in einer konfliktbeladenen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin. Der Beschuldigte wollte und konnte die Trennung offenbar nicht akzeptie- ren und suchte die Privatklägerin immer wieder auf. Er bedrohte die Privatklägerin innert acht Monaten sieben Mal – sowohl verbal als auch schriftlich und teilweise in der Öffentlichkeit – mit dem Tod. Dabei schreckte er nicht davor zurück, die Dro- hungen mittels Schilderungen von Gewalthandlungen zu veranschaulichen oder sie zusammen mit Gewalthandlungen auszusprechen, wodurch sie nicht mehr harmlos schienen. Durch die wiederholten Drohungen wurde die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt und suchte Zuflucht bei Freunden. Lange prägte diese ständige Angst ihr Leben. Freunde beschrieben, wie sich die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten in ihrem Wesen verändert habe. Seit 2019 wirke sie verängs- tigt, insbesondere seit das mit den Einbrüchen in die neue Wohnung begonnen ha- be. Von ihrem Temperament sei nicht mehr viel übrig. Seit es zu den Übergriffen auf offener Strasse gekommen sei, wirke sie viel ängstlicher, früher sei sie die Stärkere gewesen (pag. 531 Z. 223 ff.). Die Beteuerungen des Beschuldigten, wo- nach er die Drohungen nicht ernst gemeint habe und diese nie in die Tat umgesetzt hätte, vermögen nichts daran zu ändern, dass sie auf die Privatklägerin massiv wirkten. Die Privatklägerin war zwar stark verängstigt, aber nicht gänzlich in ihrer 75 Bewegungsfreiheit eingeschränkt. So vermochte sie sich auch zu wehren, indem sie dem Beschuldigten «Paroli» bot und ihn und dessen Freundin ihrerseits be- schimpfte. Aus dem Überwachungsvideo des Q.________ (pag. 648) hat sich ge- zeigt, dass die Privatklägerin nicht dauerhaft derart eingeschüchtert und verängstigt war, wie sie dies teilweise geltend machte. Auch bei den Drohungen handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven, da er der Privatklägerin Angst einjagen und seiner Wut und Eifersucht Ausdruck verleihen wollte, was er ohne Weiteres hätte unterlassen können. Die beiden schriftlich geäusserten Drohungen erschei- nen mit Blick auf die Wortwahl und die Länge der Nachrichten massiver. Auch der Umstand, dass das Verfassen solcher Nachrichten – im Gegensatz zu den mündli- chen Äusserungen – weniger spontan, sondern «bedachter» erfolgte und schliess- lich auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin abgespeichert wurde, also nachhaltiger war, wirkt sich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist bei allen Drohungen aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für die schriftlichen Drohungen je 60 Strafeinheiten als angemes- sen. Diese sind jeweils im Umfang von 40 Strafeinheiten asperierend zu berück- sichtigen. Die verbalen Drohungen sind zwar nicht zu verharmlosen aber in der Hit- ze des Gefechts schnell mal geäussert. Entsprechend ist das Tatverschulden des Beschuldigten in diesem Bereich als weniger hoch einzustufen und entsprechend mit jeweils 45 Strafeinheiten, d.h. asperiert mit je 30 Strafeinheiten zu berücksichti- gen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um weitere 230 Strafeinheiten (2 x 40 + 5 x 30) zu erhöhen. 25.6 Hausfriedensbruch (objektives und subjektives Tatverschulden) Vorliegend ist der Beschuldigte dreimal in die Wohnung der Privatklägerin – aller- dings einmal versuchsweise – und einmal in diejenige von K.________ eingedrun- gen. Die Hausfriedensbrüche stehen alle in einem engen Zusammenhang zu den Sachbeschädigungen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass gerade die Verlet- zung des Hausrechts bei Geschädigten oft nachhaltige Spuren hinterlässt. Der Ver- lust des Sicherheitsgefühls ist bei Einbrüchen in Einfamilienhäuser oder Familien- wohnungen im Vergleich zu Geschäftsräumlichkeiten, Garagen oder dergleichen deutlich ausgeprägter. Das entsprechende Verschulden ist deshalb nicht zu baga- tellisieren. Der Beschuldigte handelte aus Wut und Eifersucht. Die Vorgehensweise war allerdings nicht besonders aggressiv. Insgesamt ist auch hier von einem leich- ten Verschulden auszugehen. Entsprechend erschient für die vier Fälle eine Strafe von jeweils 30 Strafeinheiten angemessen. Beim Hausfriedensbruch vom 20. No- vember 2018 trat der Erfolg nicht ein und es blieb bei einem Versuch. Der Beschul- digte gab sein Vorhaben auf, weil die Privatklägerin die Polizei verständigte. Ent- sprechend ist ihm eine Strafmilderung von 20 Strafeinheiten zu gewähren. Weil sämtliche Hausfriedensbrüche in einem engen Sachzusammenhang mit den Sach- beschädigungen stehen, ist die Einsatzstrafe für jeden vollendeten Hausfriedens- bruch um 15 Strafeinheiten und für die versuchte Tatbegehung um 5 zu asperieren (insgesamt also 50 Strafeinheiten [3 x 15 + 1 x 5]). 76 25.7 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (objektives und sub- jektives Tatverschulden) Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen widerspiegelt u.a. der Deliktsbe- trag die Schwere der Verletzung des Rechtsguts. Dieser scheint bei CHF 14'000.00 zwar auf den ersten Blick nicht besonders hoch, berücksichtigt man jedoch, dass der Betrag von der Allgemeinheit, also durch Steuerzahlungen von Mitbürgern fi- nanziert wird und anderen bedürftigen Personen entzogen wurde, ist der verur- sachte Schaden nicht unerheblich. Der Beschuldigte gab seinen Casino-Gewinn von CHF 14’00.00 beim Sozialdienst nicht an und täuschte auf wiederholtes Nach- fragen hin seine Bedürftigkeit immer wieder von neuem vor, wodurch er die Sozial- behörde über mehrere Monate hinweg täuschte. Allerdings ist zu beachten, dass er den Casino-Gewinn lediglich verschwieg und sich keiner grösseren Machenschaf- ten oder eines Lügengebäudes bediente. Zudem handelte es sich um einen Einzel- fall. Hingegen handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleis- tungen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Der Be- schuldigte hätte sich zudem ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Das Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz gestützt darauf veranschlagten 90 Strafeinheiten erscheinen gerechtfertigt. Diese werden zu 2/3 (60 Strafeinheiten) zur Einsatzstrafe asperiert. 25.8 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektives und subjek- tives Tatverschulden) Der Beschuldigte hatte am 21. April 2019 10.86 Gramm reines Methamphetamin auf sich, dass er beabsichtigte zu verkaufen oder zu verschenken. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall liegt bei 12 Gramm und wurde somit knapp nicht er- reicht. Die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist dennoch erheblich. Die Re- ferenzstrafen-Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 6 Gramm reinem Heroin eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bei 12 Gramm ei- ne Freiheitsstrafe von 12 Monaten vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG- Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäf- ten umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von dieser Tabelle wäre von 330 Stra- feinheiten (11 Monaten Freiheitsstrafe) auszugehen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich vorliegend um ein Anstaltentreffen handelt, der Verkauf oder die Schenkung also noch gar nicht stattfand. Es ist nicht bekannt, dass seitens des Beschuldigten bereits grosse Vorkehrungen für den Drogenhandel getroffen wor- den wären. Zudem ist beweismässig nur erstellt, dass die Drogen für eine Person, die Privatklägerin bestimmt gewesen wären. Der Beschuldigte ging weder struktu- riert noch besonders raffiniert vor. Er handelte vorsätzlich, was allerdings tatbe- standsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Dem Beschuldigten wären durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen ge- standen, als zu delinquieren. Insgesamt kommt die Kammer nach dem Gesagten 77 zum Schluss, dass sich das Tatverschulden im oberen Bereich eines leichten Ver- schuldens befindet, sodass eine Strafe 270 Strafeinheiten als verschuldensange- messen erscheint. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 180 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt. 26. Zwischenfazit Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 1'125 Strafeinheiten (37 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe). 27. Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist eine verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich demnach aus dem leichteren Ver- schulden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2019 (pag. 820 ff.) wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell von einer eingeschränk- ten Steuerungsfähigkeit ausgegangen und gesamthaft zum Tatzeitpunkt eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werde (pag. 863 f.). Das Ergänzungsgutachten vom 6. April 2020 (pag. 887 ff.) verweist für die Frage der Schuldfähigkeit auf die Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens vom 13. Dezember 2019 (pag. 906). Somit ist von einem leicht verminderten Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf sämtliche Delikte auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion von 285 Strafeinheiten (9.5 Monate) auf 840 Stra- feinheiten (28 Monate). 28. Täterkomponente 28.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, welche Folgendes fest- hielt (pag. 1644 f.; S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am Y.________ in AS.________, Portugal, geboren und wuchs bis zu sei- nem 12./13. Lebensjahr bei seiner Grossmutter in Portugal auf. Seine Eltern hätten schon früher in der Schweiz gelebt, seien jedoch für seine Geburt nach Portugal gereist. Er hat einen jüngeren Bru- der, welcher ebenfalls in der Schweiz lebt. Gemäss seinem Ausweis sei er im 1985 in der Schweiz angemeldet worden, er sei jedoch bereits vorher hier gewesen (pag. 794, Z. 105). In Portugal besuch- te er ein Internat und in der Schweiz absolvierte er die reguläre Schulzeit. Die Sekundarschule absol- vierte er in AT.________. Der Beschuldigte spricht Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Eng- lisch und Portugiesisch (pag. 794, Z. 108), wobei er später behauptete, dass er nicht gut Portugie- 78 sisch spreche (pag. 1383, Z. 29 f.). Im Anschluss daran habe er eine Lehre als Automechaniker be- gonnen, wobei ihn der Lehrmeister nicht richtig angemeldet und auch nicht ausgezahlt habe. Danach habe er eine Lehre als Servicefachangestellter im Hotel AU.________ in E.________ begonnen, die- se aber nach 2 Jahren abgebrochen, da es ihm nicht gefallen habe. Später habe er eine Lehre als In- formatiker absolviert, wobei er die Abschlussprüfung nicht bestanden und keine Wiederholungsprü- fung gemacht habe. Zudem habe er berufsbegleitend eine Handelsschule in der AV.________ absol- viert und abgeschlossen. Später habe er als Logistiker, in einem Callcenter und auch als selbststän- diger DJ und Produzent gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit dem Urteil aus dem Jahr 2016 habe er bei AW.________ und AX.________ gearbeitet. Vor seiner Fest- nahme im vorliegenden Strafverfahren ging der Beschuldigte keiner Arbeit nach und lebte von der Un- terstützung des Sozialdienstes. Zwischenzeitlich habe er sich an einer Fitnessschule (AY.________, AZ.________) zwecks Ausbildung zum Fitnesscoach angemeldet. Er habe beabsichtigt, diese Ausbil- dung Ende Juni 2019 zu beginnen, wobei dies aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verunmög- licht worden sei. Zudem habe er ein Jobangebot in einem Call Center, nämlich im Kundensupport bei BA.________, in Portugal, gehabt. Seine Freizeit verbringe er im Raum E.________, wobei er meis- tens alleine unterwegs sei, da er kaum Freunde in der Schweiz und auch keine Partnerschaft pflege. Seine Eltern, sein Bruder sowie Tante und Onkel würden in der Schweiz leben. Auch in Portugal und Frankreich habe er Tanten und Onkel. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Beziehungen sowohl zu AK.________ als auch AN.________ und der Privatklägerin pflegte (pag. 1383, Z. 43 ff.). Zwischenzeitlich wohnte er bei diesen, aber auch bei seinen Eltern. In Portugal habe er hingegen kaum Kontakte (pag. 790 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er seit 2009/2010 mit der Drogensucht, so insbesondere nach Crystal Meth, zu kämpfen habe. Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten als nicht aussergewöhnlich zu bezeichnen. In Anbetracht dessen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfah- rens seine Angaben insoweit änderte, als er angab, bereits seit dem sechsten Le- bensjahr in der Schweiz zu leben. Demgegenüber führte er – erstmals am 2. Mai 2019 (pag. 542 ff.) darauf angesprochen, wo er aufgewachsen sei – aus, bis zum 13. Lebensjahr bei seiner Grossmutter in Portugal gelebt zu haben (pag. 543). An- lässlich der Befragung vom 24. Mai 2019 machte er sodann ausführliche und in sich stimmige Aussagen, wonach er 1985 in die Schweiz gekommen sei bzw. in der Schweiz angemeldet worden sei (pag. 791 Z. 169 f.). Er habe das Internat in Portugal bis zur dritten oder vierten Klasse besucht. In der Schweiz habe er dann die dritte bis und mit neunte Klasse besucht (pag. 791 Z. 170 f.). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt dieser Aussage noch nicht anwaltlich vertreten (sondern erst ab dem 19. Juni 2019 [pag. 1150 f.]). Es ist daher anzunehmen, dass er das Einreise- alter in den späteren Befragungen aus rein taktischen Gründen – gerade auch mit Blick auf die drohende Landesverweisung – nach unten «korrigierte». Aufgrund dessen stellt die Kammer auf die tatnächsten Aussagen vom 2. Mai 2019, wonach er im Alter von 13 Jahren in die Schweiz reiste, ab. Auch die Tatsache, dass er be- reits 1985 in der Schweiz angemeldet wurde (vgl. pag. 1756), steht dem nicht ent- gegen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass ihn die Eltern bereits früher in der Schweiz anmeldeten. Des Weiteren ist zu seinen persönlichen Verhältnissen zu bemerken, dass er offenbar immer noch eine Beziehung zu AK.________ unterhält (vgl. seine Aussagen, wonach sie ihn [im Gefängnis] besuche [pag. 1780 Z. 4 ff.] 79 sowie den Vollzugsbericht, wonach er hie und da auch Besuch von seiner Freundin erhalte [pag. 1761]). 28.2 Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte gab an, dass er seit 2009/210 mit der Drogensucht, insbesondere nach Crystal Meth, zu kämpfen habe. Wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wurde er denn auch bereits zweimal verurteilt, so am 13. März 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und am 9. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB, wobei er bei Letzterem auch wegen Hehlerei verurteilt wurde. Dane- ben gibt es noch eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 – diejenige aus dem Jahr 2009 wurde mittlerweile gelöscht – wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz. Am 7. Juli 2017 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Probezeit von 1 Jahr 5 Monaten und 28 Tagen. Diese Probe- zeit wurde am 30. November 2018 bis zum 2. Oktober 2019 verlängert. Der Be- schuldigte delinquierte auch während hängigem Verfahren immer weiter. Auch eine kurze Festnahme am 17./18. Oktober 2018 und der frühere lange Gefängnisauf- enthalt konnten ihn vor erneuter Delinquenz nicht abhalten, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte verhielt sich korrekt im Strafverfahren, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht der JVA X.________ vom 30. Sep- tember 2021 (pag. 1759 ff.) lässt sich entnehmen, dass der vorzeitige Vollzug der aktuellen Freiheitsstrafe ohne grössere Probleme verlaufe. Die einmalige Vereite- lung einer Urinprobe werde als Ausnahme gewertet, da er bezüglich des Drogen- konsums nicht aufgefallen sei (pag. 1761 f.). Insgesamt erscheint der Vollzugsbe- richt positiv. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatver- haltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Ta- taufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Ge- ständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfa- chung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht ange- bracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte machte bloss Zugeständnisse zu Tat- sachen, die sich aufgrund der objektiven Beweislage nicht abstreiten liessen. Ent- sprechend sind die Teilgeständnisse bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Abgesehen von der Weiterdelinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafver- fahren als neutral zu werten. 80 28.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 28.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – wovon die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Weiterdelinquenz während des laufenden Strafverfahrens ins Gewicht fallen – straferhöhend aus. Die Strafe ist von 28 Monaten (840 Strafeinhei- ten) auf 35 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 29. Strafvollzug Vorliegend resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Der vollständig bedingte Strafvollzug kommt nicht in Betracht, da die ausgefällte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren überschreitet. Denkbar wäre einzig der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, kommt ein Strafaufschub nur bei besonders günstigen Umständen in Betracht. Diese in Art. 42 Abs. 2 StGB festgehaltenen subjektiven Voraussetzungen gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB. Die Wir- kung der teilbedingten Strafe kann je nach Umständen eine bessere Legalprogno- se ermöglichen (BGE 144 IV 277). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits mit Ur- teil vom 9. Februar 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sanktioniert (pag. 1764). Vom Vollzug dieser Strafe liess er sich nicht von weiterer 81 – teilweise einschlägiger – Delinquenz abbringen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht – auch unter Berücksichtigung der im Gutachten festgehaltenen Rückfallge- fahr – keine günstige und erst recht keine besonders günstige Legalprognose ge- stellt und die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs verweigert (pag. 1646 f.; S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe von 35 Monaten ist unbedingt auszusprechen. 30. Rückversetzung und Gesamtfreiheitsstrafe Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückverset- zung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug ist die Prognose. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probe- zeit verübten Straftaten günstig, dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 89 StGB). Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungs- grundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). Der Hin- weis auf Art. 49 StGB in Art. 89 Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betrof- fenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperati- onsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist (KOLLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 89 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2017 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (pag. 1024 ff.) am 7. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde eine Probezeit bis zum 4. Januar 2019 aufer- legt. Die Reststrafe beträgt 1 Jahr, 5 Monate und 28 Tage (pag. 1027). Nachdem sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen hielt, wurde die Probezeit mit Verfü- 82 gung vom 30. November 2018 (pag. 1055 ff.) bis zum 2. Oktober 2019 verlängert (pag. 1058). Im Zeitraum vom 16. Oktober 2018 bis zum 17. Juni 2019 – und damit innerhalb der Probezeit der bedingten Entlassung – beging der Beschuldigte zahlreiche Ver- brechen und Vergehen (sowie Übertretungen). Hinsichtlich der neu zu beurteilen- den Straftaten sind die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, ein Aufschub kann wie dargelegt nicht gewährt werden (E. III.29. oben). Die Delin- quenz des Beschuldigten beschränkte sich dabei nicht nur auf die Beziehungsdelik- te, sondern er beging auch Delikte, welche mit der Privatklägerin nichts zu tun hat- ten, so beispielsweise den Sozialhilfebetrug und die Urkundenfälschung. Zudem machte er sich erneut der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Trotz ambulanter Therapie und Bewährungshilfe ist es dem Beschuldig- ten nicht gelungen, straffrei zu bleiben. Die Suchtproblematik besteht gemäss Gut- achten weiterhin. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens aber weder einsichtig noch therapiewillig. Auf einen wirklichen Therapiewillen ist auch nach der oberinstanzlichen Befragung nicht zu schliessen. Demzufolge kann ihm auch hier keine günstige Prognose gestellt werden bzw. ist von einer schlech- ten Prognose auszugehen; Art. 89 Abs. 2 StGB kommt vorliegend nicht zum Tra- gen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Voraus- setzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Einsatzstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte beträgt 35 Monate Freiheitsstrafe (vgl. E. III.28.4 oben). Entgegen der Vor- instanz erachtet die Kammer für die Rückversetzung einen höheren Asperations- faktor für angebracht. Insgesamt erscheint es angemessen, den Strafrest von 1 Jahr 5 Monaten und 28 Tagen im Umfang von 15 Monaten gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zur Einsatzstrafe von 35 Monaten hinzu zu asperieren. Damit resultiert grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten. Weil die Kammer vorliegend aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (vgl. E. I.5. oben), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen. 31. Anrechnung der ausgestandenen Haft und vorzeitiger Strafantritt Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft von insgesamt 541 Tagen (17./18. Oktober 2018, 19. Juni 2019 – 8. Dezember 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 9. Dezember 2020 im vorzei- tigen Strafvollzug befindet (pag. 1492). 83 32. Strafzumessung hinsichtlich der Beschimpfungen 32.1 Tat- und Täterkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte die Privatklägerin insgesamt fünfmal, wobei bei der Beschimpfung vom 17. Juni 2019 Retorsion angenommen und von einer Strafe ab- gesehen wird. Anlässlich der vier weiteren Vorfälle betitelte der Beschuldigte die Privatklägerin als «Schlampe», «Hure», «Nutte» und «Putana». Die Ausdrücke wurden überwiegend in Anwesenheit anderer geäussert und verletz(t)en die Privat- klägerin in ihrer Ehre. Die Beschimpfungen zeugen von mangelndem Respekt. Die emotionale und wütende Gemütslage des Beschuldigten rührt von der komplexen Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin. Dass sie ihn teilweise provozierte, ist naheliegend, vermag aber keinesfalls die Beschimpfungen zu rechtfertigen. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten vorsätzlich und hätten ohne Weiteres vermieden werden können. Insgesamt ist das Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen und andere denkbare Beschimpfungen – ohne das Verhalten des Be- schuldigten zu verharmlosen – immer noch als geringfügig einzustufen. Leicht straferhöhend wirken sich auch hier die Täterkomponenten aus (vgl. oben E. III.28.), allerdings aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit im geringeren Masse als bei der Festlegung der Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet insgesamt eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Auch für die weiteren drei Be- schimpfungen rechtfertigt sich aufgrund ihrer Gleichartigkeit jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen. Diese sind im Umfang von 2/3 (20 Tagessätzen) asperierend zu berücksichtigen. 32.2 Verminderte Schuldfähigkeit Das zuvor Ausgeführte im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit gilt auch hier (siehe E. III.27.); die verminderte Schuldfähigkeit ist auch hier zu berücksichtigen, was sich strafmindernd auswirkt. Entsprechend ist die Strafe von 30 auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 32.3 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug und war zuvor arbeitslos und von Sozialhilfe abhängig. Er erhielt monatlich CHF 900.00 (pag. 793) und verfügt über kein Vermögen. Entsprechend ist die Höhe des Tagesatzes auf CHF 30.00 festzu- setzen. 32.4 Strafvollzug Dem Beschuldigten kann keine günstige Prognose gestellt werden (siehe oben E. III.22./29). Es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Ein Auf- 84 schub der Geldstrafe nach Art. 42 StGB kommt daher nicht in Betracht. Die Gelds- trafe ist unbedingt auszusprechen. 32.5 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend CHF 600.00, zu verurteilen. 33. Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen 33.1 Konkretes Vorgehen Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Busse geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszufällen ist, wird zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Die Tätlich- keiten mit dem konkret grössten Tatverschulden bilden dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche wegen Konsumwiderhand- lungen, Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG sowie Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen angemessen zu erhöhen. Die Kammer wird dabei – ent- sprechend der Vorinstanz und Festlegung der Freiheitsstrafe – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Be- schuldigte auch hier jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten anzupassen sein. Das Aspe- rationsprinzip gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ordnungsbusse für die einfache Ver- kehrsregelverletzung (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 102 ff. zu Art. 49 StGB). Infolge Ungleichartigkeit gilt hier das Kumulationsprin- zip, weshalb hierfür eine separate Busse festzulegen ist. Ebenso spielen hierbei die klassischen Strafzumessungsgründe sowie die verminderte Schuldfähigkeit keine Rolle. 33.2 Einsatzstrafe und Asperation für die Tätlichkeiten (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte machte sich der vierfachen Tätlichkeiten schuldig, indem er die Privatklägerin am 17. Mai 2019 mehrmals und am 31. Mai 2019 einmal ohrfeigte. Anlässlich der Vorfälle vom 23. November 2018 und vom 7. Januar 2019 verpasste er der Privatklägern Faustschläge. Die emotionale und wütende Gemütslage des Beschuldigten rührt auch hier von der komplexen Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin. Er handelte dabei jeweils direktvorsätzlich und aus Wut, wobei ihm ein rechtmässiges Alternativverhalten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das objektive Tatver- schulden bezüglich der Faustschläge aufgrund der im Gegensatz zu den Ohrfeigen gezeigten Gewaltbereitschaft als schwerer. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erscheint die von der Vorinstanz hierfür festgelegte Busse von jeweils CHF 600.00 gerechtfertigt. Auch die von der Vorinstanz für die Ohrfeigen ausgesprochene Stra- fe von CHF 500.00 (für die mehrmaligen Ohrfeigen) und CHF 300.00 erscheint an- 85 gemessen. Insgesamt werden diese im Umfang von rund 2/3, ausmachend CHF 1'000.00, zur Einsatzstrafe von CHF 600.00 asperierend berücksichtigt. 33.3 Asperation für die weiteren Straftaten 33.3.1 Konsumwiderhandlungen Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 für die Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch mehrfachen Konsum und Besitz zum Konsum von harten und weichen Drogen über rund acht Monate ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien angemessen. Diese ist im Umfang von CHF 100.00 zur Einsatzstrafe asperierend zu berücksichtigen. 33.3.2 Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG Der Beschuldigte warf Steine gegen das Haus der Privatklägerin, wodurch er eine gewisse Gefährdung für Sachen und Personen schaffte. Entsprechend liegt das Verschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, wonach Passanten durch den auf dem Gehsteig sitzenden Täter und seine herumliegenden Genussmittel behindert werden und dafür eine Busse von CHF 150.00 vorgesehen wird, höher. Auch hier handelte der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und aus Wut über die Privatklägerin. Die von der Vorinstanz veranschlagte Busse von CHF 300.00 ist gerechtfertigt. Entsprechend ist diese im Umfang von CHF 200.00 der Einsatzstrafe hinzuzurechnen. 33.3.3 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Der Beschuldigte erhielt eine Fernhalteverfügung, dass er die Privatklägerin nicht mehr aufsuchen dürfe, und hat innert eines Monats insgesamt sechsmal dagegen verstossen. Er redete sich dabei heraus, dass es jeweils die Privatklägerin gewe- sen sei, die ihn gebeten habe, sie aufzusuchen. Selbst wenn dem so wäre, wider- setzte er sich dennoch gegen eine amtliche Anordnung. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 700.00, asperiert CHF 580.00, scheint angemessen. 33.4 Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von CHF 600.00 um insgesamt CHF 1'880.00 auf CHF 2'480.00 zu erhöhen. 33.5 Täterkomponenten / verminderte Schuldfähigkeit Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägung III.28. oben verwiesen. Diese wirken sich auch hier aufgrund der Weiterdelinquenz während des laufenden Strafverfahrens und der teilweisen einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus. Das zuvor Ausgeführte im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit gilt auch hier (siehe E. III.27.). Die verminderte Schuldfähigkeit ist auch hier zu berücksichtigen, was sich strafmindernd auswirkt, dies im deutlicheren Masse als die Vorstrafen und die Weiterdelinquenz, so dass insgesamt eine Strafe von CHF 1'980.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 33.6 Einfache Verkehrsregelverletzung Das Nichtbenützen des Trottoirs (Art. 49 Abs. 1 SVG) und des Fussgängerstreifens (Art. 49 Abs. 2 SVG) ist in der Ordnungsbussenverordnung geregelt und wird je mit 86 einer Busse von CHF 10.00 (S. 24 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11], Ziff. 900/901.1.) sanktioniert. Entsprechend wird für die einfache Verkehrs- regelverletzung kumulativ eine Busse von insgesamt CHF 20.00 ausgesprochen. 33.7 Fazit Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 34. Massnahme Der vorinstanzliche Verzicht auf das Aussprechen einer Massnahme blieb unange- fochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Weitergehende Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich entsprechend. IV. Landesverweisung 35. Vorbemerkungen Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesge- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Lan- desrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) wei- teren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist. 36. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und/oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. d und e StGB). Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, un- bedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 37. Härtefallklausel Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 87 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als In- diz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des 88 Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3, mit Hinweisen und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere fa- miliäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nati- onalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvorausset- zungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachse- ner verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeen- denden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3; vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher 89 dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstver- ständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu ori- entieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berück- sichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der be- gangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentli- chen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschlies- send seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 38. Erwägungen der Kammer 38.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung (pag. 1756). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Diebstahls in 90 Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 StGB und Art. 186 StGB sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte, welche im Regelfall die obliga- torische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 e contrario) nach sich ziehen. Nachfol- gend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschul- digten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung überwiegen. 38.2 Härtefallprüfung 38.2.1 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse / Familienverhältnisse / Gesundheitszustand / Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte wurde am Y.________ in Portugal geboren. Die Kammer geht davon aus, dass er im Alter von 13 Jahren in die Schweiz reiste (vgl. E. III.28.1 oben). Zuvor lebte er bei seiner Grossmutter in AS.________, Portugal, und be- suchte dort ein Internat (pag. 790 Z. 21). In der Schweiz absolvierte er die reguläre Schulzeit, schloss aber nie eine Lehre oder eine (Berufs-)Ausbildung ab. Mit- tlerweile befindet er sich seit rund 29 Jahren in der Schweiz und hat damit einen Grossteil seines Lebens hier verbracht. Ab dem 1. Januar 2012 wurde er vom So- zialdienst der Stadt E.________ unterstützt. Er hatte diverse Gelegenheitsjobs und wurde ab dem 1. Januar 2019 erneut finanziell unterstützt. Insgesamt beläuft sich der Betrag der bezogenen Fürsorgeleistungen auf insgesamt CHF 208'991.80 (pag. 1756). Zudem wies sein Betreibungsregisterauszug per 7. September 2017 offene Betreibungen in der Höhe von CHF 90'291.10 sowie Verlustscheine von CHF 93'156.95 auf (pag. 1756). Eine berufliche Integration in der Schweiz ist somit nicht vorhanden. Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch, Portugiesisch und diverse weitere Fremdsprachen. Über sein gesellschaftliches Leben ist nicht viel bekannt. Selber gab er an, kaum Freunde in der Schweiz zu haben, er sei meistens alleine unter- wegs (pag. 790 Z. 21). Immerhin ist zu erwähnen, dass er seit längerem eine Be- ziehung führt. Der Beschuldigte hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Seine El- tern sowie sein jüngerer Bruder leben in der Schweiz. Allerdings scheint er kein enges Verhältnis zu ihnen zu pflegen, allerdings würden ihn die Eltern regelmässig im Gefängnis besuchen (pag. 1761). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten gut sei (pag. 1661; S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberin- stanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass er Rückenprobleme (Dis- kushernie) habe und daher Physiotherapie mache (pag. 1779 Z. 35 ff.). Die Vertei- digung führte zudem aus, dass der Beschuldigte Hirnschäden habe, welche über- prüft werden müssten (pag. 1794). Hierbei ist festzuhalten, dass Portugal ein zivili- siertes Land mit einem Gesundheitssystem ist. Die Möglichkeit, eine Therapie zu machen oder seine Probleme mit der Diskushernie zu behandeln sowie seine von 91 der Verteidigung vorgebrachten Hirnschäden überprüfen zu lassen, besteht auch dort. Insgesamt steht der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landesverwei- sung somit nicht entgegen und es liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders intensive, über eine nor- male Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaft- licher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall klarerweise auch nicht von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung entgegenstehen würde, auszugehen. Dem Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2021 (pag. 1763 f.) ist zudem zu entneh- men, dass der Beschuldigte bereits mehrmals vorbestraft ist; 2013 und 2016 wurde er jeweils zu einer Freiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie Hehlerei verurteilt. Im Jahr 2013 kam zudem eine Verur- teilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hinzu. Zuletzt hat er sich zahlreicher weiterer Verbrechen, Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht, darunter auch der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet. Selbst eine längere Haftstrafe hielt ihn nicht vor der Weiterde- linquenz ab. Insgesamt schlägt die Delinquenz des Beschuldigten klar negativ zu Buche. 38.2.2 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Dem Beschuldigten dürfte sein Heimatland Portugal nicht völlig unbekannt sein. Er wird das Land und die Kultur aufgrund seiner Kindheit und der teilweisen dort ver- brachten Schulzeit kennen. Von seiner Aussage, dass er in Portugal noch Tante und Onkel habe (pag. 794 Z. 111), wollte er oberinstanzlich nichts mehr wissen (pag. 1780 f. Z. 44 / Z. 1 ff.). Jedenfalls wird er dort sicherlich kein grosses soziales Umfeld haben, dies ist allerdings auch in der Schweiz nicht der Fall. Wie ausge- führt, beherrscht der Beschuldigte die portugiesische Sprache und erhielt seinen Angaben zufolge sogar ein Jobangebot aus Portugal (pag. 791 Z. 187 f.). Auch wenn die (Re)integration in Portugal nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden wäre, erscheinen die Resozialisierungs- chancen im Herkunftsland aus den genannten Gründen grundsätzlich gut – jeden- falls nicht schlechter als in er Schweiz. Zudem dürfte er im Alter von 42 Jahren oh- ne Weiteres in der Lage sein, in Portugal eine Tätigkeit auszuüben. Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in Portugal – anders als in der Schweiz – Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Mit Blick auf seine berufliche Vergangenheit und der längeren Abwesenheit aufgrund der Haftstrafe – erscheint fraglich, ob sich der Be- schuldigte erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren kann und künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 92 Vor dem Hintergrund obgenannter Ausführungen ist bezüglich sozialer Wiederein- gliederung in der Schweiz festzuhalten, dass eine effektive Eingliederung noch gar nie wirklich erfolgt ist. Zudem waren beim Beschuldigten kaum Einsicht oder auf- richte Reue auszumachen. Mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit ist zu- dem von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. 38.2.3 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeu- tet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisun- gen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in ver- gleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die bisheri- ge höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Alles in allem sprechen die Integra- tion des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse, sein Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland, die sozialen Eingliede- rungsaussichten, die Rückfallgefahr und seine strafrechtliche Vorbelastung klar ge- gen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte nicht wirklich in der Schweiz integrieren. Ausser seiner Familie und seiner Freundin hat der Beschuldigte keine (tieferen) Beziehungen. Er wäre zudem kaum in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die berufliche Wie- dereingliederung in der Schweiz erscheint höchst fraglich. Beim Beschuldigten sind somit keine Umstände ersichtlich, welche auf einen hohen Integrationsgrad schliessen liessen. Die Resozialisierungschancen in Portugal, wo der Beschuldigte ein Teil seiner Schulzeit verbrachte, sind intakt. Die lange Anwesenheit in der Schweiz vermag für sich allein einen persönlichen Härtefall – angesichts des Um- standes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind – letztlich nicht zu rechtfertigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 38.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Ver- schulden des Beschuldigten im Bereich der einzelnen Katalogdelikte isoliert be- trachtet zwar jeweils im unteren Verschuldensbereich. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte durch seine Vorstrafen und seine ständige Weiterdelinquenz während 93 der laufenden Strafuntersuchung bis dato als geradezu unbelehrbar und gegenüber der Schweizer Rechtsordnung vollends gleichgültig. Aufgrund der zahlreichen Straftaten sowie mangels hinreichend ausgeschlossener Rückfallgefahr ist das öf- fentliche Interesse offensichtlich als hoch zu werten. Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit ist nicht wegzudenken. Demgegenüber kann der Beschuldigte we- der aus seiner sozialen, kulturellen oder familiären Bindung zur Schweiz irgendet- was zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise. 38.4 Zwischenergebnis Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. d und e StGB des Landes zu verweisen. 38.5 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). In die Ermessensausübung haben ausser- dem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt die- sen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interes- sen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25). Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei einzig die Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruch sowie der unrechtmässige Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe Katalogdelikte gemäss Art. 66a StGB darstellen. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür als leicht ein. Aller- dings ist zu beachten, dass er sich gleich mehrerer Katalogdelikte schuldig machte und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten ange- sichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Deliktsbegehung und des ihm attes- tierten Rückfallrisikos erheblich ist. Dem öffentlichen Interesse steht sodann – bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz – kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist hier weder integriert noch sind so- ziale oder berufliche Perspektiven erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser As- 94 pekte erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen 38.6 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 38.6.1 Vorbemerkungen Wie gesagt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund Art. 66a StGB zu bejahende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist. 38.6.2 Grundlagen Der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann das FZA entgegenstehen (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Zeitschrift des berni- schen Juristenvereins [ZBJV] 156/2020 227, S. 245). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). 38.6.3 In concreto Die Einreise bzw. der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz sowie seine Be- rechtigung, hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, gründen nicht auf dem FZA, sondern sind auf wesentlich früher eingetretene Umstände zurückzuführen. Jeden- falls verfügt(e) der Beschuldigte über eine bis zum 23. Februar 2018 gültige Nieder- lassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [AIG; SR 142.20]). Jedoch wird der Ausländerausweis zur Kontrolle jeweils be- fristet ausgestellt. Der Beschuldigte hält sich somit rechtmässig im Land auf. Der- zeit befindet er sich in Haft, verfügt (also) über keine Arbeitsstelle auf dem freien Markt. Allerdings ist die Stellenlosigkeit des Beschuldigten keine unmittelbare Folge seines Gefängnisaufenthalts, sondern eine bereits seit längerem andauernde Tat- sache. Nachdem der Beschuldigte seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit ausübt, fragt sich, inwiefern er sich überhaupt auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizügigkeit nur Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ih- ren Familienangehörigen eingeräumt. Diese Frage kann allerdings – wie nachfol- gend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Denn selbst bei Vorliegen eines Freizü- gigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA be- treffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persön- liche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- 95 fährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefähr- dungsklausel), und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Frei- zügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 38.6.4 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Es stellt sich die Frage, ob eine hinreichend wahrscheinliche, begründete Rückfall- gefahr angenommen werden muss. Dabei sind allfällige Vorstrafen zu berücksichti- gen, aber von früheren Straftaten darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Ge- fährdung geschlossen werden. Auch das vergangene Verhalten ist zu berücksichti- gen und es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Dabei ist keine «Fastgewissheit» nötig, dass künftig Straftaten geschehen werden, um die Rückfallgefahr bejahen zu können, andererseits muss eine Wiederholung von Straftaten auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, um die Rück- fallgefahr verneinen zu können. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rück- fallrisiko kann reichen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit, beschlägt; also je schwerwie- gender die Rechtsgutverletzung, je niedriger die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die ausländische Person zu verlangen. Es braucht eine hinreichend schwere Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit, womit Bagatelldelikte wohl grundsätzlich auszuschliessen sind. Gewaltdelikte hingegen beinhalten jedoch eine schwerwiegende Rechtsgutverlet- zung, nämlich die körperliche Integrität einer anderen Person. Da strafrechtliche Prognosen und ausländerrechtliche Prognosen unterschiedliche Zielsetzungen haben, führt dies im ausländerrechtlichen Bereich zu einem strenge- ren Massstab. Im Strafrecht ist eine bedingt ausgesprochene Strafe bereits bei Fehlen einer ungünstigen Prognose zu gewähren. Dagegen ist bei der Frage der Aufenthaltsbeendigung eine Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwin- kel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen (vgl. da- zu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19.12.2019, E. 4.). 38.6.5 In concreto Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Es han- delt sich damit um eine Verurteilung von einer gewissen Schwere. Auch die Art der Straftaten birgt eine gewisse Schwere (insbesondere die Körperverletzungsdelikte sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Demnach sind an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Zudem wird er nun wegen zahlreicher weiterer Delikte verurteilt. Der Beschuldigte liess sich selbst nach einem längeren Strafvollzug nicht von einem strafbaren Verhalten abbringen. Dies zeigt, dass er selbst danach Mühe hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der Umstand, dass er seine Straftaten zu bagatellisieren versucht, die Schuld auf die Privatklägerin schiebt und sich mehrheitlich als Opfer sieht, lässt auf eine aus- geprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung 96 schliessen. Seine Uneinsichtigkeit und sein mangelndes Problembewusstsein sind gewichtige Risikofaktoren, dass der Beschuldigte in ähnlichen Situationen – wie beispielsweise innerhalb einer Beziehung – wieder delinquieren könnte. Auch der Handel mit Drogen ist mit Blick auf seine Vergangenheit und seine finanzielle Lage nicht auszuschliessen. Selbst der Gutachter attestierte beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr und wies auf die Problematik mit dem Drogenkonsum hin (pag. 869; pag. 906). Dass der Beschuldigte diese Problemfelder einmal erfolgreich behandelt oder ernsthaft versucht hätte, sich mit seinem Lebensstil vor dem Gefängnisauf- enthalt auseinanderzusetzen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch war er nicht in der Lage unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens ein vorbildliches Verhalten zu zeigen. Selbst der Umstand einer neuen Beziehung hielt ihn nicht von wiederholter Delinquenz ab. Auch wird das Rückfallrisiko durch die in Freiheit dro- hende aber wahrscheinliche Erwerbslosigkeit und das Fehlen einer tragenden Ta- gesstruktur erheblich erhöht. Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten – um es in seinen Worten auszudrücken – wieder alles zu viel wird, er sich wieder Zuflucht in den Drogen sucht und dadurch die Abwärtsspirale von neuem beginnt. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten und regelmässi- gen Delinquenz des Beschuldigten, seiner Vorstrafen sowie seiner Lebenssituation ohne Erwerbstätigkeit und feste Tagesstruktur – davon ist nach Entlassung aus der Haft auszugehen – seiner fehlenden Einsicht und seines fehlenden Problembe- wusstseins von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Der Beschuldigte liess gesamthaft betrachtet und nun schon zum wiederholten Mal ein persönliches Verhalten erken- nen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der von ihm begangenen Delikte würde auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor Ausweisung bieten. In dieser Prüfung sind auch völkerrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Sie sind analog der Härtefallprüfung bzw. der Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb auf die vorangehende Prüfung und Abwägung betreffend Härtefall verwiesen wer- den kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Beschul- digten bei den einzelnen Delikten isoliert betrachtet zwar jeweils im unteren Bereich liegt. Er wurde bzw. wird aber wegen zahlreicher Delikte, darunter auch mehrere einfache Körperverletzungen, verurteilt. Er bedrohte damit mehrmals Leib und Le- ben als höchstes Rechtsgut, wobei sich seine umfassende Deliktspalette nicht «nur» gegen die Privatklägerin richtete. Entsprechend seinem Verschulden hat die Kammer denn auch die von der Vorinstanz ausgesprochene mehrjährige Freiheits- strafe bestätigt. Daraus folgend überwiegt denn auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse auf den Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. 38.6.6 Fazit Nachdem die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen und deren Anordnung mit dem FZA vereinbar ist, ist die von der Vorin- stanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren zu bestätigten. 97 39. Ausschreibung SIS Für die theoretischen Ausführungen zur Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1662; S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit EU-Angehöriger. Entsprechend handelt es sich bei ihm nicht um einen Drittstaatangehörigen, wes- halb keine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat. V. Zivilpunkt 40. Vorbemerkungen Vorab sei in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der fehlenden (An- schluss-)Berufung der Privatklägerin auch im Zivilpunkt an das Verschlechterungs- verbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und das Urteil daher nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten abändern darf. Eine Erhöhung der Schadenersatzforderung insgesamt und der Genugtuungssumme ist somit von vornherein ausgeschlossen. 41. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1662 f. und pag. 1664 f.; S. 134 f. und 136 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Hinzuweisen ist an dieser Stelle einzig auf den zivilprozessualen Grundsatz, wo- nach das Gericht einer Partei einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt hat, andererseits auch nicht weniger, als die Gegenpartei an- erkannt hat. 42. Schadenersatz Die Privatklägerin beantragt oberinstanzlich den von der Vorinstanz zugesproche- nen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'837.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit Rechtskraft des Urteils, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) (pag. 1834). Der Be- schuldigte anerkennt die Schadenersatzforderungen im Umfang von CHF 869.30 für die Rechnung der AA.________ GmbH und CHF 200.00 für die Rechnung von AB.________. Soweit weitergehend beantragt er deren Abweisung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (pag. 1822). Konkret bezieht sich die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf das ent- wendete Bargeld von CHF 150.00 (Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift), die Gebühren von CHF 65.00 für die Ausstellung diverser Karten (Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift), die Reparaturkosten für die Wohnungstür an der H.________ in der Höhe von CHF 861.60 (Ziff. I.5.1. und Ziff. I.5.2. der Anklage- schrift), die Reparaturkosten für die Wohnungstür an der F.________ von CHF 270.00 (Ziff. I.5.5. und Ziff. I.5.6. der Anklageschrift), den Kostenersatz für die zerstörte Sehbrille in der Höhe von CHF 350.00 (Ziff. I.5.4. der Anklageschrift), den 98 zerstörten Gummischwan von CHF 34.90 (Ziff. I.5.6. der Anklageschrift) und den Schaden in Höhe von CHF 105.60 (3 x CHF 35.20) für die Reisekosten zwecks Besprechung der Privatklägerin mit ihrer Anwältin in Bern. Die Forderungen hinsichtlich der Reisekosten im Umfang von CHF 105.60, des zerstörten Gummischwans von CHF 34.90 (pag. 1369) sowie der Reparaturkosten an der F.________ in der Höhe von CHF 270.00 (pag. 1368) sind hinreichend be- gründet und beziffert. Des Weiteren wird die Forderung bezüglich der Reparatur- kosten der AA.________ GmbH im Umfang von CHF 869.30 (pag. 1366) vom Be- schuldigten anerkannt. Beweismässig erstellt ist überdies der Diebstahl des Bar- geldes der Privatklägerin in Höhe von CHF 150.00. Sämtliche dieser Kosten stehen in Zusammenhang mit den Verurteilungen; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind daher zu bejahen. Hingegen ist die Scha- denersatzforderung hinsichtlich der Neuausstellung diverser Karten und der Seh- brille zwar beziffert aber nicht hinreichend begründet und belegt, weshalb die Zivil- klage diesbezüglich auf den Zivilweg verweisen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist folglich insoweit gutzuheissen, als dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von CHF 1'429.80 Schadenersatz, zuzüglich Zins von 5 % seit Rechtskraft des Urteils an die Privat- klägerin zu verurteilen ist. Aufgrund der verschiedenen Vorfälle mit unterschiedlichen Verletzungen und Fol- gen – allenfalls wird noch eine physiotherapeutische Behandlung notwendig sein (vgl. pag. 1370) – bleibt aktuell unklar, welche Kosten daraus zukünftig noch ent- stehen könnten. Somit bleibt das Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR vorbe- halten. 43. Genugtuung Die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind erfüllt. Die Privatklägerin war den wiederholten physischen Angriffen des Beschuldigten während über einem halben Jahr ausgesetzt und wurde dadurch in ihrer körperli- chen Integrität verletzt. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung litt die Privatklägerin nach wie vor an den körperlichen Folgen der Faustschläge und Fusstritte. Aufgrund ihres Halses befand sie sich immer noch in medizinischer Be- handlung (pag. 1378 Z. 25 ff.). Oberinstanzlich führte die Privatklägerin aus, dass sie nach wie vor wöchentlich zu einer Psychologin gehe und den rechten Arm im- mer noch nicht ganz ausstrecken könne. Sie befinde sich daher immer noch in me- dizinischer Behandlung (pag. 1775 f. Z. 42 ff. / Z. 1 ff.). Nebst den körperlichen Fol- gen rechtfertigen daher auch die psychischen Einwirkungen auf die Privatklägerin eine Genugtuung. Sie lebte in ständiger Angst, konnte sich nicht einmal hinter ihrer verschlossenen Wohnungstür sicher fühlen. Aufgrund der wiederholten Aufstände des Beschuldigten bei ihr zu Hause musste sie schliesslich wegen den Nachbar- schaftsbeschwerden ihre Wohnung wechseln. Sie soll sich auch in ihrem Wesen verändert haben. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wirkte sie noch traumatisiert. So erklärte sie, dass sie in der Zeit, bevor der Beschuldigte verhaftet worden sei, in Angst und Schrecken gelebt habe (pag. 1377 Z. 19). Sie habe auch 99 Angst vor einer Haftentlassung des Beschuldigten, da sie sicher sei, dass er sie umbringen wolle und es für sie schlimm werde (pag. 1378 Z. 20 – 22). Für die Privatklägerin waren die zahlreichen Vorfälle eine enorme Belastung. Es muss aber berücksichtigt werden, dass sie den Beschuldigten während dieser Dauer teilweise auch freiwillig traf, ihn in ihre Wohnung liess und ihm dadurch Hoff- nungen machte. Insgesamt erscheint daher die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme den konkreten Umständen angemessen. Die Genugtuungs- summe von CHF 3'000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2019, wird mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 1665 f.; S. 137 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) daher bestätigt. Bezüglich des Vorfalls vom 17. Mai 2019 wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, dies ist rechtskräftig. 44. Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verur- sacht hat, werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt aus- geschieden. VI. Kosten und Entschädigung 45. Verfahrenskosten 45.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 46'655.35, aufzuerlegen. 45.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Für das marginale Teilobsiegen betreffend die Herabsetzung der Schadenersatzforderung rechtfertigt sich keine Verfahrenskostenausscheidung. 100 46. Entschädigungen 46.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 46.2 Erstinstanzliches Verfahren 46.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der ein- gereichten Kostennote vom 3. August 2020 (pag. 1434 ff.) bestimmt, wobei sie den geltend gemachten Aufwand infolge kürzerer Verhandlungsdauer um zwei auf ins- gesamt 74.67 Stunden kürzte. Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 19'759.30 ausgerichtet. Darin enthalten sind auch die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht (BK 19 551) im Umfang von CHF 1'000 (CHF 50.00; 00.25 Stunden [«Verzicht Stellungnahme ZMG, Kopie an Klient» vom 19. September 2019], CHF 50.00; 00.25 Stunden [«Verzicht Stellungnahme ZMG, Kopie an Klient» vom 16. Dezember 2019], CHF 600.00; 03.00 Stunden [«Redaktion Beschwerde Ober- gericht» vom 27. Dezember 2019], CHF 300.00; 01.30 Stunden [«Finalisierung Be- schwerde inkl. Versand und Kopie an Klient» vom 30. Dezember 2019]). Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren (BK 19 551) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern noch CHF 18'759.30 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 19'759.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der auf dieses Verfahren entfallenden amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'771.60, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen im Beschwerdeverfahren entfallende Entschädi- gung besteht keine Rück- (CHF 1'000.00) und Nachzahlungspflicht (CHF 250.00 [5 x CHF 50.00]). 101 46.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Rechtsanwältin S.________) Die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin S.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'235.70 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'235.70 zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'547.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 46.3 Oberinstanzliches Verfahren 46.3.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss oberin- stanzlich eingereichter und für angemessen erachteter Kostennote (unter Abzug einer Stunde aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer) vom 17. Oktober 2021 (pag. 1824 ff.) bestimmt. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 7'334.00 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'334.00 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'808.45, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46.3.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Rechtsanwältin S.________) Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin S.________ wurde von der Kammer mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (pag. 1747 ff.) gemäss der für ange- messen erachteten Kostennote vom 10. Juni 2021 (pag. 1743 ff.) bestimmt. Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren (21. August 2020 bis 10. Juni 2021) wird Rechtsanwältin S.________ somit eine Entschädigung von CHF 1'090.70 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'090.70 zurück- zuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 102 46.3.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Rechtsanwältin D.________) Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der für angemes- sen erachteten Kostennote vom 18. Oktober 2021 (pag. 1835 f.) auf CHF 3'879.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'879.80 zurück- zuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 47. Vorzeitiger Strafvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 9. Dezember 2020 angetretenen vorzeitigen Strafvollzug zurück. 48. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN T.________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitigt erteilt (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwen- dung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 49. Biometrische erkennungsdientliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN U.________; V.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 103 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.6. AKS], ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. I.); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018 [Ziff. I.11. AKS], ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. II.); 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ [Ziff. I.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.2.); 3.2 der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.3.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.3.2.); 3.3 der einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.3.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.3.3.); 3.4 der Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.4.2. AKS] (Ur- teilsdispositiv Ziff. III.4.2.); 3.5 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 3.5.1 am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.5.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.1.); 3.5.2 am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.5.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.3.); 104 3.5.3 am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.5.5. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.5.); 3.5.4 am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.5.6. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.6.); 3.6 der Drohung, mehrfach begangen 3.6.1 am 16. Oktober 2018, in E.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.1.); 3.6.2 in der Zeit von 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.3.); 3.7 des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen 3.7.1 (Versuch) am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.1. AKS] (Urteils- dispositiv Ziff. III.7.1.); 3.7.2 am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.7.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.7.2.); 3.7.3 am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.7.3.); 3.7.4 am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.4. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.7.4.); 3.8 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde E.________ [Ziff. I.8. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.8.); 3.9 der Beschimpfung, mehrfach begangen 3.9.1 am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.9.1.); 3.9.2 am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.2. AKS] (Urteils- dispositiv Ziff. III.9.2.); 105 3.9.3 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.9.3.); 3.9.4 am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.4. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.9.4.); 3.9.5 am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.10. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.9.5.); 3.10 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 3.10.1 am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.10.1.); 3.10.2 am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.4. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.10.4.); 3.11 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 [Ziff. I.11. AKS]; so ins- besondere am (Urteilsdispositiv Ziff. III.11.): - 12. Dezember 2018, ca. 17.50 Uhr - 13. Dezember 2018 - 14. Dezember 2018 - 30. Dezember 2018, ca. 13.55 Uhr - 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr - 13. Januar 2019, ca. 23.40 Uhr 3.12 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, began- gen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und an- derswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hy- drochlorid) am 21. April 2019 in I.________ [Ziff. I.12.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.12.2.); 3.13 des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________ [Ziff. I.13. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.13.); 3.14 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens [Ziff. I.14. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.14.); 4. soweit weitergehend die Schadenersatz- (d.h. über CHF 1’837.10) und Genugtu- ungsforderungen (d.h. über CHF 3'000.00) der Straf- und Zivilklägerin C.________ 106 abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. VII.3.) und für die Beurteilung der Zivilklage erstin- stanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. VII.4.); 5. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass infolge der Einstellung des Strafverfah- rens betreffend die Drohung vom 17. Mai 2019 (AKS Ziff. 6.6.) die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO) und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden (Urteilsdis- positiv Ziff. VIII. [1. und 2.]). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.1.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.1.1.); 1.2 am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.1.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.1.2.); 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.3.1. AKS] (Urteils- dispositiv Ziff. III.3.1.); 3. der Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.4.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.4.1.); 4. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 4.1 am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.5.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.2.); 4.2 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.5.4. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.5.4.); 5. der Drohung, mehrfach begangen 5.1 am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.2.); 5.2 am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.4. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.4.); 5.3 am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.5. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.5.); 5.4 am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.7. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.6.); 107 5.5 am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.8. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.7.); 6. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 6.1 am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.2. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.10.2.); 6.2 am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.3. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.10.3.); 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und An- stalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 g Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________ [Ziff. I.12.1. AKS] (Urteilsdispositiv Ziff. III.12.1.). III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen aus dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Februar 2016 wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). IV. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3. und aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Bst. d und e, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3, 180 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 292 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG Art. 49 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO und unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Rest- strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen (17./18. Oktober 2018, 19. Juni 2019 – 8. Dezember 2020) wird im Umfang von 541 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 9. Dezember 2020 vorzeitig angetreten wurde. 108 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 46'655.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin). 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin). V. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschul- digten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.67 200.00 CHF 14’933.40 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3’413.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’346.60 CHF 1’412.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’759.30 volles Honorar CHF 18’667.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3’413.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’080.70 CHF 1’700.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23’780.90 nachforderbarer Betrag CHF 4’021.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'759.30. A.________ hat dem Kanton Bern CHF 18'759.30 der für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 19'759.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der auf dieses Verfahren ent- fallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’771.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Bern (BK 19 551) besteht im Umfang von CHF 1'000.00 keine Rück- und im Umfang von CHF 250.00 keine Nachzahlungspflicht. 109 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschul- digten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.58 200.00 CHF 6’716.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’809.65 CHF 524.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’334.00 volles Honorar CHF 8’395.80 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 93.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’488.80 CHF 653.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’142.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’808.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'334.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von CHF 7'334.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'808.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin S.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 110 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 52.78 200.00 CHF 10’556.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’289.40 CHF 946.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’235.70 volles Honorar CHF 14’778.40 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’133.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’511.80 CHF 1’271.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’783.20 nachforderbarer Betrag CHF 4’547.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'235.70. A.________ hat dem Kanton Bern die C.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'235.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'547.50, zu erstatten, wenn er in güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin S.________, für das oberinstanzliche Verfahren bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.87 200.00 CHF 974.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’012.70 CHF 78.00 Auslagen ohne MWST CHF 38.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’090.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'090.70. A.________ hat dem Kanton Bern die C.________ für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'090.70 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 111 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 152.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’602.40 CHF 277.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’879.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'879.80. A.________ hat dem Kanton Bern die C.________ für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'879.80 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VI. Im Zivilpunkt wird entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________, CHF 1'069.30 Schadenersatz zu schulden. 2. A.________ wird zusätzlich zur Bezahlung von CHF 360.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt, zuzüglich Zins von 5 % auf dem Ge- samtbetrag von CHF 1'429.80 seit Rechtskraft des Urteils. 3. Soweit weitergehend und noch nicht rechtskräftig beurteilt, wird die Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Das Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. 5. Weiter wird A.________ zur Bezahlung von CHF 3’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 6. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 112 VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN T.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitigt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN U.________; V.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mittei- lung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt X.________ (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs) - Stadt E.________, Abteilung Soziales, Rechtsdienst (Dispositiv vorab zur Informa- tion; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 113 Bern, 19. Oktober 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Januar 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 114