der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________, durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung, und in Anwendung der Art. 21, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6, 28c, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 5a, 9b, 13c WV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt