Das vorliegende Verfahren wird als ausreichender «Denkzettel» für den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten erachtet. 15.5.3 Fazit Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 4’600.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Die sich zufolge des Verzichts einer Verbindungsbusse ergebende Erhöhung der Anzahl Tagessätze bewirkt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (vgl. Urteil des BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 f.). V. Kosten und Entschädigung