Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Anders als die Vorinstanz hält die Kammer im vorliegenden Fall das Ausscheiden einer Verbindungsbusse nicht für angezeigt. Das vorliegende Verfahren wird als ausreichender «Denkzettel» für den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten erachtet.