17 gel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geordnet erscheinen (keine Vorstrafen, geregelte Wohnsituation sowie geregelte finanzielle und familiäre Verhältnisse). Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigten keinesfalls gestellt werden.