Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 58.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 386'783.00) als ausreichend und angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichtigung des erwähnten Vermögenszuschlags rund CHF 230.00 (vgl. beispielhaft etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 9 vom 18. Juni 2021 Ziff. 23 und SK 18 19 vom 20. August 2018 Ziff.