Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen (CHF 386'783.00 gemäss Wertschriftenverzeichnis sowie Liegenschaften/Grundstücke), aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 58.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 386'783.00) als ausreichend und angemessen.