Wertschriftenertrag von CHF 2'321.00). Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte des Beschuldigten (jährlich insgesamt CHF 95'979.00, ausmachend monatlich CHF 7'998.25), des Pauschalabzugs von 30% für Steuern, Krankenkasse etc., des monatlichen Nettoeinkommens seiner Ehefrau von CHF 3'108.00 (CHF 37'297.00 geteilt durch 12) sowie des Unterstützungsabzugs für Ehegatten ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von rund CHF 170.00. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2).