16 Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten von CHF 9'234.00 sowie einem Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 3'090.00 aus.