2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht strafmindernd zu werten. 15.4 Fazit Strafmass / Exkurs Strafbefreiung Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Eine Strafbefreiung kommt aufgrund der gegebenen Umstände (kein fahrlässiges Handeln) nicht in Betracht (Art. 33 Abs. 2 WG). Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167). 15.5 Tagessatzhöhe, Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse 15.5.1 Tagessatzhöhe