__ Kindern. Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet er sich in geordneten privaten Verhältnissen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Sein Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).