15 rung Rechnung zu tragen. Schuldmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Erwerb der verbotenen Waffe ohne Berechtigung eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Er ist pensioniert, verheiratet und Vater von .________ Kindern.