Besondere Beweggründe sind nicht auszumachen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Kauf die nötigen Abklärungen zu treffen und sich betreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbs einer verbotenen Waffe zu informieren. Dies hat er allerdings nicht getan und damit zumindest in Kauf genommen, sich rechtswidrig zu verhalten bzw. eben gerade nicht über die nötige «Berechtigung» für den Erwerb der fraglichen Waffe zu verfügen. Dem Eventualvorsatz ist strafzumessenderweise mit einer leichten Verschuldensminde-