Er wollte die umgebaute Seriefeuerwaffe eigenen Angaben zufolge nicht als Waffe einsetzen, sondern als Ersatzteillager benutzen. Der Beschuldigte brachte die Anzeige ferner selber ins Rollen, indem er den Erwerb der Waffe mittels Kaufvertrag meldete bzw. den schriftlichen Vertrag der Kantonspolizei Bern einreichte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fragliche Waffe wissentlich und willentlich von einem privaten Verkäufer erworben hat. Besondere Beweggründe sind nicht auszumachen.