In casu liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafmasses gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten. 15.2 Tatkomponenten Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) sehen für den Erwerb einer verbotenen Seriefeuerwaffe/halbautomatischen Feuerwaffe eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor.