15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen und Strafart Der Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Aufgrund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (vermeidbarer Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB) ist Art. 48a StGB zu beachten, wonach das Gericht bei Strafmilderung nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. In casu liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafmasses gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).