Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat, über einen sauberen Leumund verfügt und seine Waffen immer vorbildlich aufbewahrt und alles habe korrekt machen wollen, stellt die Kammer nicht in Abrede. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen sind und keinen Einfluss auf die Beurteilung des Verbotsirrtums haben. Aus diesen Gründen betrachtet die Kammer den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 2 StGB als vermeidbar. Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft. Der vermeidbare Verbotsirrtum wird bei der Strafzumessung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 15.2 hiernach).