_ erkundigen können. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass auf der Internetseite des E.________ auf das seit dem 15. August 2019 geltende Bundesgesetz über die Waffen hingewiesen wird und die seither geltenden wichtigsten Änderungen erläutert werden, so auch, dass es für «nicht direkt von der Armee übernommene zu Halbautomaten umgebaute Sturmgewehre 57 und 90 (Weiterverkauf an Dritte)» neu eine Ausnahmebewilligung braucht (pag. 129 ff.).