Auch bei einem Blick in die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wäre erkennbar geworden, dass für den Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (nunmehr) eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Kammer erachtete es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Schutzbehauptung, dass sich der Beschuldigte vorab auf der Webseite des fedpol erkundigt und dort auf fehlerhafte Informationen gestossen ist (vgl. Ziff. 10.2 und 10.3 hiervor).