Selbst eine schnelle Inkraftsetzung vermag die Pflicht des Beschuldigten, sich in solch einem heiklen Bereich wie dem Waffengesetz über die geltenden Normen zu erkundigen, aber nicht zu schmälern oder gar auszuschliessen. Auch bei einem Blick in die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wäre erkennbar geworden, dass für den Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (nunmehr) eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist.