Dennoch darf erwartet werden, dass in Kenntnis der besagten Abstimmung (etwa vor dem nächsten Waffenerwerb) nähere Abklärungen getätigt werden. Für den Beschuldigten, welcher sich eigenen Angaben zufolge «fast tagtäglich» im Internet aufhält (pag. 119, Z. 29), wäre dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die fraglichen Ände-